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Volume No 21, 27. Juni 1821

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 6.1821 (Public Domain)

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> 
erhoben tvtrb und daß es bei Gegenständen »6 2. und 3. bei einer Summe 
unrer 50 Rthlr. keines Stempels bedarf. > 
Berlin, den 19rcn Zuny 1821. 
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* J I 
Nachstehender Auszug einer neuerlich jkn Mailand erschienenen, die Verhalt, 
niste der unter der Benennung Monte 0- Milano oder Monte INapoleone besann, 
ten Mailänder Bank betreffenden Kundmachung, wird hierdurch in Gemäßheit 
einer Verfügung des Königlichen Ministerii der auswärtigen 2lngelegenheiten mir 
dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß ccwanige den genannten 
Fonds betreffende Liquidationen aus unserem Verwaltungsbezirke bei uns zur wei 
tern Beförderung eingereicht werden können. ' 
Auszug. 
7) Die hohen Machte, welche bei der Verthcilung der Fonds des Monte 
di Milano inleressiren, sind übereingekommen, daß in Gefolge der Auf 
lösung des Königsreichs Italien und der zwischen Frankreich und den 
Verbündeten abgeschlossenen Vertrage, für die Zukunft alle Dotationen, 
Schenkungen und Affignationen für erloschen zu achten, welche unter 
den verschiedenen Benennungen von Herzoglhümern des Königreichs, 
Ehrenlegion, — verdienter französischer Militaii Personen", — französisches 
(lomaine extraordinaire, oder unter sonst etwa für einen Namen zu 
Gunsten Frankreichs oder solcher Körperschaften, welche aus der Orga 
nisation des Kaiserthums hervorgegangen, auf den rnonte angewiesen 
waren. Dieses Erlöschen erstreckt sich auf alle auf irgend eine Weise 
bei gedachten Dotationen betheiligte einzelne Donatarien, Dotatarien, 
Assignararien nnd Bescher. Man ist gleichfalls übereingekomnicn, daß 
in Folge der. Auflösung des Königreichs alle Dotationen der eisernen 
Krone und sonstige Anweisungen, welche auf dem Monte hafteten, 
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aufhören. 
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8) Die Privardonatarien und Dotatarien werden jedoch von den besagten 
Mächten für wohl befugt erklärt, ihre Rückstände,' und zwar die fran 
zösischen Dotatarien, die bis zum 30stcn Mai 1814., die der eisernen 
Kro, 
No. 54. 
Betreffend 
die Verhält 
nisse der/ un 
ter der Be 
nennung: 
Monte cii Mi 
lano bekann 
ten Mavlän» 
der Bant.
	        
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