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erhoben tvtrb und daß es bei Gegenständen »6 2. und 3. bei einer Summe
unrer 50 Rthlr. keines Stempels bedarf. >
Berlin, den 19rcn Zuny 1821.
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Nachstehender Auszug einer neuerlich jkn Mailand erschienenen, die Verhalt,
niste der unter der Benennung Monte 0- Milano oder Monte INapoleone besann,
ten Mailänder Bank betreffenden Kundmachung, wird hierdurch in Gemäßheit
einer Verfügung des Königlichen Ministerii der auswärtigen 2lngelegenheiten mir
dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß ccwanige den genannten
Fonds betreffende Liquidationen aus unserem Verwaltungsbezirke bei uns zur wei
tern Beförderung eingereicht werden können. '
Auszug.
7) Die hohen Machte, welche bei der Verthcilung der Fonds des Monte
di Milano inleressiren, sind übereingekommen, daß in Gefolge der Auf
lösung des Königsreichs Italien und der zwischen Frankreich und den
Verbündeten abgeschlossenen Vertrage, für die Zukunft alle Dotationen,
Schenkungen und Affignationen für erloschen zu achten, welche unter
den verschiedenen Benennungen von Herzoglhümern des Königreichs,
Ehrenlegion, — verdienter französischer Militaii Personen", — französisches
(lomaine extraordinaire, oder unter sonst etwa für einen Namen zu
Gunsten Frankreichs oder solcher Körperschaften, welche aus der Orga
nisation des Kaiserthums hervorgegangen, auf den rnonte angewiesen
waren. Dieses Erlöschen erstreckt sich auf alle auf irgend eine Weise
bei gedachten Dotationen betheiligte einzelne Donatarien, Dotatarien,
Assignararien nnd Bescher. Man ist gleichfalls übereingekomnicn, daß
in Folge der. Auflösung des Königreichs alle Dotationen der eisernen
Krone und sonstige Anweisungen, welche auf dem Monte hafteten,
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aufhören.
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8) Die Privardonatarien und Dotatarien werden jedoch von den besagten
Mächten für wohl befugt erklärt, ihre Rückstände,' und zwar die fran
zösischen Dotatarien, die bis zum 30stcn Mai 1814., die der eisernen
Kro,
No. 54.
Betreffend
die Verhält
nisse der/ un
ter der Be
nennung:
Monte cii Mi
lano bekann
ten Mavlän»
der Bant.