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Volume No 21, 27. Juni 1821

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 6.1821 (Public Domain)

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No. 53 
Die zu ad 
hibirettden 
Stempel be 
treffend. 
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— 102 
Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen 
i Regierung zu Berlin. 
Durch die Kabinetsorder vom 7ren d. M. haben des Königs Majestät zu be- 
' stimmen geruhet/ daß vom Isten July d. I. ab: 
1) der Stempel von Bittschriften und Gesuchen an Staats« und Kommunal. Be-- 
Hörden, welche ein Privat-Jncercsse zum Gegenstand haben, ohne Rücksicht, 
ob dasselbe groß, oder gering ist, 2 Gr. 6 Pf. ; 
2) der Stempel von Kauf» und Tausch-Kontrakten über unbewegliche Güter, 
dingliche Rechte und Gerechtigkeiten, Erbzins - und Erbpachts-Kontrakte und 
Adjudikarions-Bescheide Eins von hundert des käuflichen Werths des Gegen 
standes; , , , .. * .. ; ff, 
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3) der Stempel von Pacht- und Mkeths-Kontrakten und von Kauf- und Liefe- 
rungs-Kontrakten über bewegliche Sachen Ein Drittel Prozent der jährlichen 
Pacht und Miethe, oder des Kaufwerths betragen soll. 
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In Bezug auf diese Bestimmungen und Behufs ihrer Anwendung wird 
dem Publiko, nach der Verfügung des Königlichen Finanz-Ministers vom 9ten 
d. M> Folgendes eröffnet: 
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ad 1. fallt die bisherige Stempelfreiheit bei Bittschriften über Gegenstände un 
ter 50 Rchlr. weg, wogegen es jedoch dabei, ble^, daß Eingaben in 
Prozessen, wo der Werthstempel eintritt, dem gewöhnlichen Stempel 
von 2 Gr. 6 Pf. nicht untersvorfen sind; 
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ad 2. betragt der Stempel 
von 50 Rthlr. bis 100 Rthlr. einschließlich 1 Rthlr. 
über 100 f t 200 - - - ....... 2 . -' 
u. s w.; ' ^ E tzrm-HW-r , .iü n-m $r L rüL 
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»6 2. desgleichen 
von 50 Rthlr. bis 100 Rthlr. einschließlich 8 Gr. 
über 100 - - 200 #. ... ..j 16 , 
u. s. w.; 
wob^i noch bemerkt wird, daß das angefangene folgende Hundert für voll 
gerechnet und der Srempelberrag nach dem vorgeschriebenen Prozentsatz 
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