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No. 53
Die zu ad
hibirettden
Stempel be
treffend.
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Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen
i Regierung zu Berlin.
Durch die Kabinetsorder vom 7ren d. M. haben des Königs Majestät zu be-
' stimmen geruhet/ daß vom Isten July d. I. ab:
1) der Stempel von Bittschriften und Gesuchen an Staats« und Kommunal. Be--
Hörden, welche ein Privat-Jncercsse zum Gegenstand haben, ohne Rücksicht,
ob dasselbe groß, oder gering ist, 2 Gr. 6 Pf. ;
2) der Stempel von Kauf» und Tausch-Kontrakten über unbewegliche Güter,
dingliche Rechte und Gerechtigkeiten, Erbzins - und Erbpachts-Kontrakte und
Adjudikarions-Bescheide Eins von hundert des käuflichen Werths des Gegen
standes; , , , .. * .. ; ff,
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3) der Stempel von Pacht- und Mkeths-Kontrakten und von Kauf- und Liefe-
rungs-Kontrakten über bewegliche Sachen Ein Drittel Prozent der jährlichen
Pacht und Miethe, oder des Kaufwerths betragen soll.
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In Bezug auf diese Bestimmungen und Behufs ihrer Anwendung wird
dem Publiko, nach der Verfügung des Königlichen Finanz-Ministers vom 9ten
d. M> Folgendes eröffnet:
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ad 1. fallt die bisherige Stempelfreiheit bei Bittschriften über Gegenstände un
ter 50 Rchlr. weg, wogegen es jedoch dabei, ble^, daß Eingaben in
Prozessen, wo der Werthstempel eintritt, dem gewöhnlichen Stempel
von 2 Gr. 6 Pf. nicht untersvorfen sind;
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ad 2. betragt der Stempel
von 50 Rthlr. bis 100 Rthlr. einschließlich 1 Rthlr.
über 100 f t 200 - - - ....... 2 . -'
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»6 2. desgleichen
von 50 Rthlr. bis 100 Rthlr. einschließlich 8 Gr.
über 100 - - 200 #. ... ..j 16 ,
u. s. w.;
wob^i noch bemerkt wird, daß das angefangene folgende Hundert für voll
gerechnet und der Srempelberrag nach dem vorgeschriebenen Prozentsatz
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