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No. 50.
Betreffend
die in den
Provinzen
jenseit0 der
Eide befindli
ch en Fabriken
inii> Manu'
fatrurcu.
No. 51.
Betreffend
die Quitiun-
gen über (5i-
vitvenüonen
und Wartc-
gcidcr.
des Widerstandes und der dabei gebrauchten Gewalt, mit Gefängniß-,
Zuchthaus- oder Festungsstraft auf zwei Mynat bis zwei Jahr belegt
werden. - , .
Insonderheit ziehen etwanige Beieidigungen gegen km Dienste begrif
fene Militair-Personen (zu denen ediktmäßig die Gensd'armen gehören,) nach
§§. 646., 643. und 644. des vorangeführten Titels des Allgemeinen Landrcchts
jedesmal eine um das vierfache geschärfte Straft der Injurie, und wenn diese
eine thätliche oder schwere mündliche und symbolische wäre, statt Gefängniß stets
Festungs- und Zuchthausstrafe nach sichz bei Vergehungen gegen Wachen aber,
deren Verhältniß auf die Gensd'armen gleichfalls Anwendung findet, treten nach
Beschaffenheit der Umstände noch schwerere Criminal- Strafen ein.
Indem wir auf diese gesetzliche Vorschriften zur Nachricht besonders auf
merksam machen, fordern wir Jedermann auf, sich darnach vorkommenden Falls,
sorgfältig zu achten und vor Nachtheil zu bewahren. , .-n
Berlin, den 9ten Juni 1821. -
Die sämmtlichen Königl. Preuß. Regierungen jenseits der Elbe haben sich dahin-
vereinigt, eine Gencralrabclle der vorzüglichsten Fabriken und Manufakturen in den
Provinzen Nicderrhein, Cleve, Jülich und Berg, Westphalen und Sachsen heraus,
zugeben, wovon wir das handeltreibende Publikum mit dem Bemerken in Kenntniß
sehen, daß das erwähnte Werk im vorigen Jahr in Köln, gedruckt bei Thiriari,
erschienen ist.
Berlin, den 5ten Juni 1821.
Die Königs. Ministerien des Innern und der Finanzen haben unterm 6ten
d. M. verfügt, daß die Empfänger von Civilpensionen und Wartegeldern in den
darüber auszustellenden Quittungen pflichtmäßkg bemerken sollen^ daß sie außer
den darin angegebenen Beträgen kein weiteres Einkommen aus Königl. Kassen
beziehn. Ist letzteres dagegen der Fall, so muß der Betrag so wie die betref
fende Kasse in der Quittung angegeben werden. . ...
Indem