96
Ueber den Eingang der Anmeldung soll den Anmeldenden eine besondere Be
scheinigung zu ihrer crwaniger^Legicimation ertheilt werden.
Berlin, den 3lsten Marz 1521.
Ministerium des Schatzes.
v. Lottum.
Ministerium des Krieges,
v. Hake.
Verordnungen und Bekanntmachungen der königlichen
Regierung zu Berlin.
Durch eine Verfügung
Minister
der
Polizei vom 25stcn v. M. sind wir veranlaßt, dem Publikum zur näheren
Kenntniß über die den Gensd'armes bei ihren Dienstverhältnissen und Functio
nen gebührende Folgeleistung und Achtung nachstehende gesetzliche Vorschriften
besonders bekannt zu machen:
Nach dem §. 14. der Verordnung vom 30sten December 1820 über die
anderweitige Organisation der Gensd'
ist
Jedermann schuldig, mit Vorbehalt der nachher zu führenden Beschwerde,
den Aufforderungen und Anordnungen der Gencd'armen, sofort unbedingte
so wie jeder ein-
der
Folge zu leisten, und steht die Gcnsd'armerie überhaupt,
Wachtmeister und Gensd'arme,
zclne, zu derselben gehörende Offizier,
im Dienste ist, sowohl kn dieser Rücksicht,
als insonderheit auch in Beziehung
auf Unverletzbarkeit und auf Bestrafung der ihr wkderfahrnen Wkdcrsetzlich-
^eleidigungen zu Jedermann, und namentlich auch zu allen
keit und
Milktair-Personen jedes Grades, in dem Verhältnisse des kommandkrten
Militairs und der Schildwachen, und ist um seinen Anordnungen Folge
zu verschaffen, nach näherer Anleitung der Dienst-Instruktion §. 25. be
fugt, sich seiner Waffen zu bedienen.
O
Im Allgemeinen verordnet der $. 166. Theil II. Titel 20. des Allgemein
nett Landrechts
wer sich seiner Obrigkeit kn ihrer Amtsführung, oder deren Abgeordneten
in Vollziehung ihrer Befehle thätlich widersetzt, der soll nach Beschaffenheit
)( 2 des
No. 49.
Die den
Gensd'armes
bei ihren
Dtcniwer-
hallnlsscn ge-
bührcrrdeFvl-
geleiftung.