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Volume No 20, 20. Juni 1821

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 6.1821 (Public Domain)

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Ueber den Eingang der Anmeldung soll den Anmeldenden eine besondere Be 
scheinigung zu ihrer crwaniger^Legicimation ertheilt werden. 
Berlin, den 3lsten Marz 1521. 
Ministerium des Schatzes. 
v. Lottum. 
Ministerium des Krieges, 
v. Hake. 
Verordnungen und Bekanntmachungen der königlichen 
Regierung zu Berlin. 
Durch eine Verfügung 
Minister 
der 
Polizei vom 25stcn v. M. sind wir veranlaßt, dem Publikum zur näheren 
Kenntniß über die den Gensd'armes bei ihren Dienstverhältnissen und Functio 
nen gebührende Folgeleistung und Achtung nachstehende gesetzliche Vorschriften 
besonders bekannt zu machen: 
Nach dem §. 14. der Verordnung vom 30sten December 1820 über die 
anderweitige Organisation der Gensd' 
ist 
Jedermann schuldig, mit Vorbehalt der nachher zu führenden Beschwerde, 
den Aufforderungen und Anordnungen der Gencd'armen, sofort unbedingte 
so wie jeder ein- 
der 
Folge zu leisten, und steht die Gcnsd'armerie überhaupt, 
Wachtmeister und Gensd'arme, 
zclne, zu derselben gehörende Offizier, 
im Dienste ist, sowohl kn dieser Rücksicht, 
als insonderheit auch in Beziehung 
auf Unverletzbarkeit und auf Bestrafung der ihr wkderfahrnen Wkdcrsetzlich- 
^eleidigungen zu Jedermann, und namentlich auch zu allen 
keit und 
Milktair-Personen jedes Grades, in dem Verhältnisse des kommandkrten 
Militairs und der Schildwachen, und ist um seinen Anordnungen Folge 
zu verschaffen, nach näherer Anleitung der Dienst-Instruktion §. 25. be 
fugt, sich seiner Waffen zu bedienen. 
O 
Im Allgemeinen verordnet der $. 166. Theil II. Titel 20. des Allgemein 
nett Landrechts 
wer sich seiner Obrigkeit kn ihrer Amtsführung, oder deren Abgeordneten 
in Vollziehung ihrer Befehle thätlich widersetzt, der soll nach Beschaffenheit 
)( 2 des 
No. 49. 
Die den 
Gensd'armes 
bei ihren 
Dtcniwer- 
hallnlsscn ge- 
bührcrrdeFvl- 
geleiftung.
	        
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