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Ueber
, Bekanntmachung.
Ä^ittelst Allerhöchster Kabinetsordre vom 15ten November 1820. haken Seme
Majestät der König allergnädigst zu bestimmen geruht, daß Behufs des baldigen
gänzlichen Abschlusses des Liquidations- und Zahlungsrvesens der aus dem Zertrennn
vom Isten August 1807. bis ult. Februar 1809. noch rückständigen halben Milktair-
Gehälter, die etwa zekther unbekannt gebliebenen Interessenten zur Anmeldung
ihrer Ansprüche, binnen einer präklusivischen Frist von 6 Monaten aufgefordert wer,
den sollen.
Indem die unterzeichneten Ministerien diesen Allerhöchsten Befehl hiermit zur
öffentlichen Kenntniß bringen, fordern dieselben zugleich alle die, durch die Ereig«
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nisse der Krkegesjahre lS0f> inaktiv gewordenen Offiziere und Unterstaabs-Beamte,
oder deren zur Erhebung berechtigten Erben, die sich mit ihren Forderungen auf
vorgedachtcn Rückstand, ungeachtet der schon seit mehreren Jahren eingeleiteten
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Zahlungen, bisher nicht gemeldet haben, hierdurch auf, ihre Liquidationen und Legi-
kimationen binnen Sechs Monaten und spätestens bis zum Isten Oktober d. I. prä
klusivischer Frist, beim fünften Departement des Krkegesministerkk zur Prüfung und
Feststellung einzureichen. Auch diejenigen, welche schon früher dergleichen Gesuche
angebracht haben, aber noch nicht definitiv darüber beschieden worden, sind, ver
pflichtet, ihre Liquidation und Legitimation spätestens bis zu dein bestimmten prä,
klusivischen Termin, bei dem vorgedachten Departement zur Feststellung zu über-
geben.
Auf diese Nachzahlung haben indessen nur diesenigen inaktiv gewesenen Offiziere
und Unterstaabs-Beamte Anspruch, welche sich entweder stets innerhalb Landes auf,
gehalten, oder wo dies nicht der Fall gewesen, doch vor dem Isten Juni 1809. kn
die diesseitigen Staaten zurückgekehrt sind, wogegen aber aklcn denjenigen, welche
vor dem 29sten Juli 1811. ohne Invaliden-Wohlthaten verabschiedet worden, nach
Allerhöchster Bestimmung, auf halbes Gehalt kein Recht zusteht.
Wer die angesetzte Frist bis zum Isten Oktober dieses Jahres ohne Anmeldung
vorüber gehen läßt
selbst beizumessen.
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Ausschließung