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Volume No 20, 20. Juni 1821

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 6.1821 (Public Domain)

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Ueber 
, Bekanntmachung. 
Ä^ittelst Allerhöchster Kabinetsordre vom 15ten November 1820. haken Seme 
Majestät der König allergnädigst zu bestimmen geruht, daß Behufs des baldigen 
gänzlichen Abschlusses des Liquidations- und Zahlungsrvesens der aus dem Zertrennn 
vom Isten August 1807. bis ult. Februar 1809. noch rückständigen halben Milktair- 
Gehälter, die etwa zekther unbekannt gebliebenen Interessenten zur Anmeldung 
ihrer Ansprüche, binnen einer präklusivischen Frist von 6 Monaten aufgefordert wer, 
den sollen. 
Indem die unterzeichneten Ministerien diesen Allerhöchsten Befehl hiermit zur 
öffentlichen Kenntniß bringen, fordern dieselben zugleich alle die, durch die Ereig« 
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nisse der Krkegesjahre lS0f> inaktiv gewordenen Offiziere und Unterstaabs-Beamte, 
oder deren zur Erhebung berechtigten Erben, die sich mit ihren Forderungen auf 
vorgedachtcn Rückstand, ungeachtet der schon seit mehreren Jahren eingeleiteten 
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Zahlungen, bisher nicht gemeldet haben, hierdurch auf, ihre Liquidationen und Legi- 
kimationen binnen Sechs Monaten und spätestens bis zum Isten Oktober d. I. prä 
klusivischer Frist, beim fünften Departement des Krkegesministerkk zur Prüfung und 
Feststellung einzureichen. Auch diejenigen, welche schon früher dergleichen Gesuche 
angebracht haben, aber noch nicht definitiv darüber beschieden worden, sind, ver 
pflichtet, ihre Liquidation und Legitimation spätestens bis zu dein bestimmten prä, 
klusivischen Termin, bei dem vorgedachten Departement zur Feststellung zu über- 
geben. 
Auf diese Nachzahlung haben indessen nur diesenigen inaktiv gewesenen Offiziere 
und Unterstaabs-Beamte Anspruch, welche sich entweder stets innerhalb Landes auf, 
gehalten, oder wo dies nicht der Fall gewesen, doch vor dem Isten Juni 1809. kn 
die diesseitigen Staaten zurückgekehrt sind, wogegen aber aklcn denjenigen, welche 
vor dem 29sten Juli 1811. ohne Invaliden-Wohlthaten verabschiedet worden, nach 
Allerhöchster Bestimmung, auf halbes Gehalt kein Recht zusteht. 
Wer die angesetzte Frist bis zum Isten Oktober dieses Jahres ohne Anmeldung 
vorüber gehen läßt 
selbst beizumessen. 
/ 
Ausschließung
	        
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