82
No. 35.
Gestatteter
Debit irme
benannter
Schriften.
Für nachfolgende in Aarau im Druck erschienene Schriften:
1) Zschokke, vom Geist des deutschen Volks,
2) Ueberlieferungen zur Geschichte unserer Zeit, Januarheft 1820,
3) Erheiterungen, Istes Heft 1820,
ist der Debic in den Königlich-Preußischen Staaten von dem Königs. Ober-Censur«
Eollegio gestattet worden.
Berlin, den 25stcn Marz 1820.
No. 3ö.
Die Auktio
»en betres-
scnd.
OAehrere vorgekommene Falle lassen vermuthen, daß hin und wieder ln den,
durch die vereideten Auktkonö-Kommissarien abgehaltenen Auktionen, einer angeb
lichen Observanz zufolge, zur Versteigerung ausqebotene Gegenstände zurück be
halten worden sind, wann das durch den Aukiionsbesteller dem Kommissarius
bekannt gemachte Minimum bei der Versteigerung nicht erreicht worden ist.
Dies widerspricht den wegen Abhaltung von Auktionen allgemein bestehenden
Vorschriften und kann durchaus ferner nicht gestaltet werden, indem es möglichen
Misbräuchen Vorschub gewährt, und die Kontrolle den Aukrkons-Kommissarien
beim Betriebe ihrer Geschäfte erschwert.
Wir sehen uns daher veranlaßt das Publikum darauf aufmerksam zu machen,
daß in den, durch die öffentlichen Kommissorien abzuhaltenden Auktionen durchaus
keine Gegenstände, die einmal zur Versteigerung gestellt und worauf ein Gebot
abgegeben worden, zurück genommen werden dürfen, vielmehr solche für das
Meistgebot zugeschlagen werden müssen.
Will der Auktionsbesteller die Waaren unter einem festgesetzten Preis nicht
fortlassen; so ist es seine Sache, entweder selbst oder durch einen Bevollmächtig
ten in der Auktion milbierend aufzutreten, doch darf weder der Aukrions-Kom-
missarius noch der Ausrufer deshalb einen Auftrag von ihm annehmen, eben so we,
nig als es diesen erlaubt ist das Minimum, für welches die Waare zuzuschlagen,
in der Auktion bekannt oder mit demselben beim Bieten den Anfang zu machen.
Berlin, den 27sten Marz 1820.
polt-