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Volume No. 10, 8. März 1820

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 5.1820 (Public Domain)

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Gesellschaft frei, denselben ferner zu unterstützen, oder die Unterstützung aufhören 
zu lasten. > 
ö- 26, Bei der Auswahl der Stipendiaten soll indessen nicht blos auf Talent 
und Kenntnisse, sondern hauptsächlich auf Sittlichkeit und Sinn für Ordnung und 
Gesetzmäßigkeit gesehen werden. 
§. 27. Jeder Stipendiat ist zlim Gehorsam gegen die Anordnung der Gefell« 
schaft verbunden; wrude er den gebührenden Gehorsam verweigern, so verliert er 
sein Stipendium. Die Wahl des Studiums bleibt überlassen. 
$. 28. Die P.üfung auswärtiger Jünglinge wird vom engern Ausschuß den 
Lehrern der ihnen am nächsten liegenden Gymnasien oder Hähern Bürgerschulen und 
den nahe wohnenden Geistlichen übertragen, wenn selbige Mitglieder der Gesellschaft 
sind. Die Prüfungsarbeiten und Protokolle werden vor dein Wahltage eingesandt. 
V. Aufsicht über die Stipendiaten und Leitung derselben. 
§. 29. Die Gesellschaft bestimmt, mir Berücksichtigung der Verhältnisse des 
Stipendiaten, auf welchem Gymnasium und welcher Universität derselbe studiren 
soll, und giebt ihn, so lange er die Schule oder ein Gymnasium besucht, in solche 
Familien in Pension, in welchen seine vollendete Ausbildung am sichersten zu er« 
warten steht. 
§. 80. Sie führt über alle Stipendiaten eine mittelbare oder unmittelbare 
Aufsicht, leitet ihre Studien durch die sachkundigen Mitglieder, belebt durch Prä« 
mien für ausgezeichnete Ausarbeitungen ihren Fleiß, und bemüht sich, ihre Ausbil- 
dtmg auf jede Art zu befördern. 
" §. 31. Die Höhe des Stipendiums wird in jedem einzelnen Falle nach Maaß 
gabe der Hülfsbedürftigkeic des Stipendiaten bestimmt. 
VI. Verwendung und Berechnung l>er einkommenden Gelder. 
§. 32 Die Kasse verwendet jährlich ^ der reinen Einnahme an Zinsen und 
Beiträgen für die Stipendiaten, das 10re Zehntheil wird am Schlüsse des Rech 
nungsjahres jedesmal wieder zum Kapital geschlagen und zinsbar belegt, und zwar 
bis zur Wiederkehr dcS ReformationsfestcS 1!jH7. 
h. 33. An jedem Sciftungstage stattet der engere Ausschuß über den Zustand 
der Kasse, der Gesellschaft überhaupt und der Stipendiaten einen Jahresbericht ab, 
worauf die Gesell>chafc ihren Mitbürgern die Erfolge ihrer Wirksamkeit öffentlich 
.vorlegt. 
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Indem wir dem Publiko hiermit von dem Entstehen eines für gründliche wissen« 
fchafcliche Bildung höclfst wohlthätigen Vereins Nachricht geben, fordern wir zu 
gleich alle durch Gemeinsinn und Vaterlandsliebe sich auszeichnende Männer unsers 
Reqicrunqsbeziiks auf, den großen und edlen Zweck der Gefellfchafc mit wohlwollen 
der Theilnahme fördern zu helfen. 
Potsdam, den 12ten Oktober 1819. 
Könlgl. Preußische Regierung. Erste Abtheilung. 
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