HI. Geschäfte der Gesellschaft und ihrer Beamten.
§. 15. Die Geschäfte der Gesellschaft sind theils Geldgeschäfte/ theils Ge»
schäfte/ welche sich auf die Auswahl und Ausbildung der Stipendiaten beziehen.
§. 16. Der engere Ausschuß besteht aus dem Vorsteher und dessen Stellver»
lreter, aus drei sachkundigen Mitgliedern und ihren Stellvertretern/ ausdemNechtS,
beistande/ dem Schreiber/ dem Seckelmeister und deren Stellvertretern.
§. 17. Der Vorsteher ordnet und leitet den Geschäftsgang in der Versamm
lung, eröffnet alle^Anschreiben an die Gesellschaft/ tragt derselben den Inhalt vor,
und händigt dem Seckelmeister die eingesandten Beitrage ein.
§. 18. Die speziellen Geschäfte des Seck'elmeisters sind:
a. die Einnahme der Beitrage und Zinse»/
ft. die Auszahlung und Versendung der Stipendien/
c. die Buchführung über Einnahme und Ausgabe,
d. die Aufbewahrung der Kasse und Dokumente.
§. 19. Der Seckelmeister legt alle Monate dem engern Ausschuß und den an<
wesenden Mitgliedern der Gesellschaft die Rechnungsbücher vor.
§. 20. Der Rechtsbeistand leistet in allen vorkommenden Fällen rechtlichen
Beistand.
§. 21. Der Schreiber schreibt die Verhandlungen jeder Berathung in das
Berarhungsbuch nieder, führt das Verzeichnis der Mitglieder der Gesellschaft und
der Stipendiaten, so wie das Tagebuch über die eitu und ausgehenden Anschreiben,
und besorgt den Briefwechsel der Gesellschaft.
IV. Wahl, Prüfung und Pflichten
Geistlichen und Schul
h. 22. Die sachkundigen Mitglieder, vornemlich aus
männern bestehend, prüfen die Fähigkeiten der zur Aufnahme in Vorschlag gebrach
ten Jünglinge, und die Ausarbeitungen, welche die Stipendiaten alle halbe Jahre
der Gesellschaft einzusenden verpflichtet sind, sie halten hierüber, so wie über die
von den Rektoren der Gymnasien und von den Professoren der Universitäten einge-
welche den Stipendicr-
und die
sandten Zeugnisse einen Vortrag, sie bestimmen die Bücher,
sie übernehmen die besondere Leitung der Studien,
ten anzuschaffen sind,
Fleiß, zur Sitt
lichkeit und zur Gottesfurcht.
23. Die letzte Prüfung der Stipendiaten vor ihrer Aufnahme geschieht
Beisein
Wahl der Stipendiaten erfolgt halbjährig
' und Michaelis-Examen, durch
§. 24. Die
thungsrage, vor dem Ostern
alsdann anwesenden Mitglieder.
h. 25. Wahlfähig ist jeder arme christliche Knabe, ohne Unterschied der Kon
fession, nach zurückgelegtem 12rcn Jahre, wenn er ausgezeichnete Fähigkeiten be
sitzt, und seine Eltern noch jetzt im Bezirk der Berliner und Potsdamer Regierung
leben, oder vormals gelebt haben und in selbigem gestorben sind.
Preußischen
>f den Fall,
steht es der