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Dein
der
Königlichen Regierung zu Berlin.
Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen
D
Regierung zu Berlin.
w Genehmigung des Verkaufs derjenigen Kalender, welche in deutscher
Spraye außerhalb der Sraaren des deutschen Bundes gedruckt sind, muß nach
Arr. XI. des Gesetzes bei dem König!. Ober-Censur-Collegio nachgesuchr werden,
und kein !>1 Deutschland, aber außerhalb der Preußischen Staaten gedruckter Kalen
der in irgend einer Sprache, auf dessen Titel nicht der Name einer bekannten Ver-
No. 24.
Verkauf der
außerhalb
der König!.
Preußischen
und der deut»
...... . , scden Nun-
langkhandlung steht, und welchen der Buchhändler nicht durch diese oder eine andere des-Staareir
bekannte, welche für die Richtigkeit dieses Namens Gewahr leistet, erhalten hat, Mkch-r!'
darf nach Art. XII. des Gesetzes verkauft werden.
gebracht.
Nachachtung
Berlin, den ILten Februar 1820
Da über die Gültigkeit der zu den Rechnungen gehörigen Belage öfter deshalb
Ungewißheit und Zweifel entstehen, weil der Dienst Charakter derjenigen Beamten,
welche solche ausgestellt oder beglaubigt haben, aus denselben nicht hervorgehet: so
wirb sämmtlichen betreffenden Beamten des diesseitigen Regierungsbezirks zur
Pflicht
«VMI V* V * / V * , , , , : . .
bei allen schriftlichen Verhandlungen, welche zum Belage einer Rechnung
dienen, namentlich bei allen Arresten, Liquidationen und Quitungen, ihrer,
Dienst-Charakter unter ihrer Namens-Unterschrift zu bemerken.
No, 25.
Nameus Un
terschrift der
Beamten de-
diesseitigen
Regierung s-
Bezirks.
Berlin
i
Februar