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Volume No. 10, 8. März 1820

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 5.1820 (Public Domain)

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X t 
Dein 
der 
Königlichen Regierung zu Berlin. 
Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen 
D 
Regierung zu Berlin. 
w Genehmigung des Verkaufs derjenigen Kalender, welche in deutscher 
Spraye außerhalb der Sraaren des deutschen Bundes gedruckt sind, muß nach 
Arr. XI. des Gesetzes bei dem König!. Ober-Censur-Collegio nachgesuchr werden, 
und kein !>1 Deutschland, aber außerhalb der Preußischen Staaten gedruckter Kalen 
der in irgend einer Sprache, auf dessen Titel nicht der Name einer bekannten Ver- 
No. 24. 
Verkauf der 
außerhalb 
der König!. 
Preußischen 
und der deut» 
...... . , scden Nun- 
langkhandlung steht, und welchen der Buchhändler nicht durch diese oder eine andere des-Staareir 
bekannte, welche für die Richtigkeit dieses Namens Gewahr leistet, erhalten hat, Mkch-r!' 
darf nach Art. XII. des Gesetzes verkauft werden. 
gebracht. 
Nachachtung 
Berlin, den ILten Februar 1820 
Da über die Gültigkeit der zu den Rechnungen gehörigen Belage öfter deshalb 
Ungewißheit und Zweifel entstehen, weil der Dienst Charakter derjenigen Beamten, 
welche solche ausgestellt oder beglaubigt haben, aus denselben nicht hervorgehet: so 
wirb sämmtlichen betreffenden Beamten des diesseitigen Regierungsbezirks zur 
Pflicht 
«VMI V* V * / V * , , , , : . . 
bei allen schriftlichen Verhandlungen, welche zum Belage einer Rechnung 
dienen, namentlich bei allen Arresten, Liquidationen und Quitungen, ihrer, 
Dienst-Charakter unter ihrer Namens-Unterschrift zu bemerken. 
No, 25. 
Nameus Un 
terschrift der 
Beamten de- 
diesseitigen 
Regierung s- 
Bezirks. 
Berlin 
i 
Februar
	        
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