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Volume No. 4, 26. Januar 1820

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 5.1820 (Public Domain)

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Die Aerzte und Wlmdäkztt km Hiesigen Regierungs-Bezirke/ welche sich mit 
Impfung der Schutzblattern beschäftigen , werden'darauf aufmerksam gemacht , die 
jährlichen Berichte über die von Ihnen erfolgten Impfungen, nicht an die hiesige 
Polizei.Intendantur, sondern an uns einzureichen, sich auch dazu der vorschrifts 
mäßigen Tabelle, welche bei dem Buchdrucker Schmidt in der Adlerstraße zu 
haben ist, zu bedienen. 
Berlin, den Ilten Januar 1820. 
Nach der Bekanntmachung des unterzeichneten Königs. Mknisterik vom 6ten 
Februar v. I. haben sämmtliche bei den früher angeordnet gewesenen Derloosungen 
noch nicht herausgekommenen und eingelösten, so wie überhaupt alle nächstdem noch 
ausgefertigten s. g. Ausfischen Bons — welche bekanntlich für die sin den Kriegsjah- 
ren 1S0(. zur Verpflegung der Kaiserl. Russischen Truppen gemachten Lieferungen 
und Leistungen Preußischer Seits ertheilt worden sind — in den Monaten April und 
Mai v. I. vollends zur baaren Einlösung kommen und zu dem Ende dei der Staats« 
Schuldkn-Tilgungs Kasse eingereicht werden sollen. 
Um nun aber jetzt dieses Einlösungsgeschaft zu einem gänzlichen und sichern Ab 
schluß bringen zu können, wird auf den Grund derKönigl. AllerhöchstenKcibinetsordre 
vom 23sten November v. I. hiermit einPräckusiv-Termin bis zum letzten April 
d keses Jahrs bestimmt, binnen welchem, sowohl die nach obiger Bekanntmachung 
noch nicht zur Rcalisirung piasentirten Bons, als die, bei den frühern Verloosun« 
gen gezogenen und mir ihrem Kapital« und Zinsen-Becrag noch unabgchvben ge 
bliebenen Nummern noch nachträglich angemeldet und zur Einlösung eingereicht 
werden können. Nach Ablauf dieses Termins wird aber, aus allen spater etwa noch 
zum Vorschein kommenden, dergleichen Bons, durchaus kein weiterer Anspruch an 
die Staats-Kassen mehr eingeräumt werden. 
Bei der Einreichung der Bons müssen übrigens die nachbemerkten, in der frü 
hern B-kaiincmachung des Königs. Finanz «Ministeril vom 19ren Juli .1816. bereits 
ertheilten diesfälligen Vorschriften gleichfalls wieder befolgt werden : 
1) jeder Bon wird über das empfangene darin verschriebene Kapital nebst Zinsen 
qukttirt, und zwar blos durch die Worte: 
„den Inhalt nebst Zinsen empfangen;" 
wenn sich aber mehrere Bons kn einer Hand befinden, so sind davon Nachwei« 
sungen anzuserrige». Formulare dazu wird die Staatsschulden-Tilgungs 
Kasse unencgeldlich ausgeben; 
2) jeder Bon muß mit dem Vermögens. Steuer-Stempel bedruckt seyn, ohne 
welchen keine Zahlung darauf erfolgen kann; 
3) Auswärtigen kann nicht verstattet werden, ihre Bons unmittelbar an die 
Staatsschulden-Tilgungs«Kasse einzusenden, und die Uebersendung des Be» 
tragö zu verlangen. Diese Inhaber müssen sich entweder zur Hebung hier ein« 
X 2 finden, 
No. 3 
Die jährli 
chen Berichte 
der A-rztc 
und Wund 
ärzte über die 
von ihnen er 
folgten Im 
pfungen der 
Schutzblat 
tern. 
No. 9. 
Die Anmel 
dung u. Ein 
reichung der 
noch nicht 
eingelöseten 
Russischen 
Rons.
	        
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