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Volume No. 45, 29. Dezember 1820

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 5.1820 (Public Domain)

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No. 126. In Verfolg der i'u dem 23sten Stück des diesjährigen Amtsblatts Nr. 67« 
fcnwiftn'be’ enthaltenen Bekanntmachung in Betreff der in den Preußischen Staaten erschein 
m(feilt,. nenden Kalender, werden die Privat»Verleger der letzteren angewiesen, nicht bloß 
die Jahrmarkts-Verzeichnisse und genealogischen Notizen, sondern auch die astro- 
nomischen Berechnlingen und die Postkourse von der Königlichen Kalender»De- 
pmacion zu entnehmen. In Absicht der ersteren bemerken wir, daß die Rechnungen 
für die Meridiane und Horizonte von Königsberg, Breslau, Berlin, Wittenberg, 
Minister und Cölln geführt, die Resultate in Form vollständiger Quart-Kalender 
zusammengestellt, rrnd den Verlegern vom Mai eines jeden Jahrs an, in Stein 
druck mitgetheilt werden. Es bleibt diesen alsdann überlassen, die Form nach Be 
lieben zu modiftziren, z. B. die Heiligcnnamen zu wählen, lind die der astronomi 
schen Rechnung nicht unmittelbar unterworfenen Gegenstände so zu ordnen, wie es 
Las Publikum, für welches die Kalender bestimmt sind, wünscht und gewohnt 
ist. Auch steht es ihnen frei, wenn sie die höchste Genauigkeit in Absicht der 
astronomischen Angaben wünschen, dieselben auf den Grund der ihnen von der 
Königlichen Kalender-Deputation mitgetheilten Berechnungen durch Sachver 
ständige in der Art feststellen zu lassen, daß sie dem jedesmaligen Orr bis auf die 
Minute zusagen. 
In Absicht des an die Königliche Kalender-Deputation zu zahlenden Ho 
norars behält es bei den in der frühern Bekanntmachung enthaltenen Bestimmun- 
. gen sein Bewenden. 
Berlin, den 2vsten Dezember 1820. 
No.'s 27. 
Versteuerung 
Mir Zugrundelegung der früher gesetzlichen Bestimmungen (Verordnung vom 
Verordnung vom 20stcn Oktober 1812, Pubkikandum vom 
des Getrei-' löten Februar 1811 _ w . . 
vkgchmVer- löten März 1813, sämmtlich in der Gesetzsammlung enthaltend), wird hiermit 
Äs,”* bestimmt, welche Quantitäten Mehl u. s. w. von einem in Körnern versteuerten 
nach dem Ee- Zentner Getreide, aus der Mühle zurückgelassen werden können, nämlich 
rvichr. 
2) 
Zentner Waitzen gefchroten 
3) 
4) 
Roggen gefchroten 
§ 
los Pfd. Schroot, 
'2 Pfund Mittelmehl, 12 Pfd. Kleie, 
2\ Pfd. Sreinmchl. 
« . . . . 109 Pfd. Schroot, 
4 Pfd. Mehl, 11 Pfd. Kleie, 3 Pfd. 
Steinmehl, 
S) vo 
M
	        
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