Path:
Volume No. 44, 26. Dezember 1820 Erste Beilage. Nachweisung des Betriebs der Brennerei des N. N. zu No. Haus No. für den Monat N. 18

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 5.1820 (Public Domain)

229 
Nach den in vorstehendem Regulativ enthaltenen Bestimmungen, haben sich 
Alle, die es angeht, zu achten. Bemerkt wird dabei, daß 
1) in Ansehung der Stellen, bei welchen die Anmeldung zum Betriebe der Bren 
nereien und der stcuerpsiichrigen Dcstillir«Anstalten, so wie die Versteuerung 
geschehen muß, nichts geändert wird, vielmehr 
2) diesenigcn Brennerei «Inhaber unseres Verwaltungsbezirks, welche den Be 
trieb ihrer Brennereien im Januar k. I. fon sehen, oder aber beginnen wollen, 
die km §. 2. des Regulativs angeordneten Betriebs,Nachweisungen mit dem 
29sten d. M- resp. bei dem hiesigen Haupt, Sceueramle für den innern Vcr, 
kehr, und dem Unter-Steueramre zu Charlottenburg einreichen müssen 
3) Den zuerst einzureichenden Nachweisungen ist zugleich der §. 1t. des Regula 
tivs vorgeschriebene Grundriß von dem Raum der Brennerei, in welchem die 
Makschgefaße aufgestellt sind, und von deren Stellung selbst, beizufügen, und 
haben wir 
4) die Anordnung getroffen, daß gedruckte Schemare zu den ad 2 gedachten Be 
triebs , Nachweisungen, sowohl Buchweise als einzeln, gegen Erstarrung der 
Druckkostcn, sowohl im Kassen-Lokale -des Haupt-Sccueramcs, als bei dem 
Unter« Steueramre zu Charlocrenburg, sofort zu erhalten sind. 
Berlin, den 21sten Dezember 1820. 
Das Königliche Ministerium der geistlichen, Unterrichts, und Medizinal,An 
gelegenheiten ss Hai in Betreff des Verhältnisses der nicht promovirren Aerzre, Opera 
teurs und Geburtshelfer zu den promovirren Aerzten rc, bestimmt, daß zwischen 
denselben nur der Unterschied Start sinder, daß die ersteren unter den Gerichten ih 
res Wohnortes stehen, so lange sie nicht auch als gerichtliche Aerzte geprüft und an. 
erkannt sind, nicht anstatt eines Phnsici gerichtliche Sektionen verrichten dürfen 
und bei ihren chirurgischen Verrichrungeu und Accouchemencs nur nach den Tax- 
söhen für Wundärzte und Geburtshelfer Remuneration verlangen können. 
Den betreffenden Behörden so wie den Medizinal,Personen, wird diese Bestim 
mung mit dem Beifügen bekannt gemacht, daß hiernach die nicht promovirren 
Aerzre, Operateurs und Geburtshelfer auch nicht zur Untersuchung von Gemürhs. 
kranken bei Blüdsinnigkeits Erklärungen zugezogen werden können. 
Berlin, den öten Dezember 1S20. 
1 ’ • L 
Wegen bei* 
nicht prumo- 
virrc,, Aerz 
te rc. 
Da es scheint, daß die Allerhöchste Verordnung vom löten Februar 1816. 
<Gesthsammlung pro 1816. pag. 99.) nach welcher, die mit A. bezeichneten, von 
dem Preußischen Staate übernommenen, und demnächst mit dem Preußischen Wech 
sel- Skcmp 1 versehenen Sächsischen Kassen-Billets zu 1 Rthlr., in allen Rechtsbe- 
zichungen den Tr sorscheinen völlig gleichgestellt worden sind, nicht überall gehörig 
gekannt ist, so wird selbige dem Publikum hiermit wiederholt in Erinnerung ge. 
Lracht. Berlin, den I lcen Dezember i820. 
No. 123. 
Die vDn dem 
Preußischen 
Staate übcr- 
7, om menen 
Cachü schon 
KassenbilietS 
betreffen?. 
Durch»
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.