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Nach den in vorstehendem Regulativ enthaltenen Bestimmungen, haben sich
Alle, die es angeht, zu achten. Bemerkt wird dabei, daß
1) in Ansehung der Stellen, bei welchen die Anmeldung zum Betriebe der Bren
nereien und der stcuerpsiichrigen Dcstillir«Anstalten, so wie die Versteuerung
geschehen muß, nichts geändert wird, vielmehr
2) diesenigcn Brennerei «Inhaber unseres Verwaltungsbezirks, welche den Be
trieb ihrer Brennereien im Januar k. I. fon sehen, oder aber beginnen wollen,
die km §. 2. des Regulativs angeordneten Betriebs,Nachweisungen mit dem
29sten d. M- resp. bei dem hiesigen Haupt, Sceueramle für den innern Vcr,
kehr, und dem Unter-Steueramre zu Charlottenburg einreichen müssen
3) Den zuerst einzureichenden Nachweisungen ist zugleich der §. 1t. des Regula
tivs vorgeschriebene Grundriß von dem Raum der Brennerei, in welchem die
Makschgefaße aufgestellt sind, und von deren Stellung selbst, beizufügen, und
haben wir
4) die Anordnung getroffen, daß gedruckte Schemare zu den ad 2 gedachten Be
triebs , Nachweisungen, sowohl Buchweise als einzeln, gegen Erstarrung der
Druckkostcn, sowohl im Kassen-Lokale -des Haupt-Sccueramcs, als bei dem
Unter« Steueramre zu Charlocrenburg, sofort zu erhalten sind.
Berlin, den 21sten Dezember 1820.
Das Königliche Ministerium der geistlichen, Unterrichts, und Medizinal,An
gelegenheiten ss Hai in Betreff des Verhältnisses der nicht promovirren Aerzre, Opera
teurs und Geburtshelfer zu den promovirren Aerzten rc, bestimmt, daß zwischen
denselben nur der Unterschied Start sinder, daß die ersteren unter den Gerichten ih
res Wohnortes stehen, so lange sie nicht auch als gerichtliche Aerzte geprüft und an.
erkannt sind, nicht anstatt eines Phnsici gerichtliche Sektionen verrichten dürfen
und bei ihren chirurgischen Verrichrungeu und Accouchemencs nur nach den Tax-
söhen für Wundärzte und Geburtshelfer Remuneration verlangen können.
Den betreffenden Behörden so wie den Medizinal,Personen, wird diese Bestim
mung mit dem Beifügen bekannt gemacht, daß hiernach die nicht promovirren
Aerzre, Operateurs und Geburtshelfer auch nicht zur Untersuchung von Gemürhs.
kranken bei Blüdsinnigkeits Erklärungen zugezogen werden können.
Berlin, den öten Dezember 1S20.
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Wegen bei*
nicht prumo-
virrc,, Aerz
te rc.
Da es scheint, daß die Allerhöchste Verordnung vom löten Februar 1816.
<Gesthsammlung pro 1816. pag. 99.) nach welcher, die mit A. bezeichneten, von
dem Preußischen Staate übernommenen, und demnächst mit dem Preußischen Wech
sel- Skcmp 1 versehenen Sächsischen Kassen-Billets zu 1 Rthlr., in allen Rechtsbe-
zichungen den Tr sorscheinen völlig gleichgestellt worden sind, nicht überall gehörig
gekannt ist, so wird selbige dem Publikum hiermit wiederholt in Erinnerung ge.
Lracht. Berlin, den I lcen Dezember i820.
No. 123.
Die vDn dem
Preußischen
Staate übcr-
7, om menen
Cachü schon
KassenbilietS
betreffen?.
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