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Volume No. 44, 26. Dezember 1820

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 5.1820 (Public Domain)

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Paragraphen nicht mehr zur Anwendung, außer, wo in den Fallen des §. 9. dieses 
Regulativs etwa noch Bezug darauf zu nehmen seyn mögte; und zwar aus dem 
Gesetz die Paragraphen' 2. bis 4. und 9. bis 13., aus der Ordnung die Paragra 
phen 1. 3. bis 13. (alles einschließlich), 15., 22., 23. und 25. 
§. 11. Die hiernach ferner in Kraft bleibenden §§. der Steuerordnung erhalten fol- 
gcudc zusätzliche oder abändernde Bestimmungen. Was darin von dem Destillir, 
oder Brcnnqerärhe und dessen unbefugtem Gebrauch zum Brennen gesagt worden, 
gilt im Allgemeinen auch von dem Maischgerälh und dessen unbefugtem Gebrauch 
zum Maischen. Der nach (. 16. einzureichenden Nachweisung über die Raume zur 
Brennerei, die Brenngerathe rc. re. ist ein einfacher Grundriß desjenigen Raumes, 
in welchem sich die Maischgefäße befinden, und ihrer Stellung kn demselben, nach 
dem beispielsweise anliegenden Schema doppelt beizufügen. Ein Exemplar, vom 
Srcueramre bescheinigt, muß in derselben Art, wie im § 3. dieser Verordnung 
wegen der Deklaration bestimmt worden, 5s der Brennerei aufgehängt, und die 
darin bezeichnete Stellung während jeder Betriebszeit, so lange unverändert beibe 
halten werden, als etwankge Abänderungen dem Steueramc nicht mittelst Ein 
reichung eines abgeänderten Grundrisses angezeigt worden sind. Was §. 18. und 
19. wegen Vermessung der Blasen angeordnet worden, giltanchvondenMaischbocrigen. 
Die den Steuerbcamten im §. 50. beigelegte Revisions-Bcfugniß, erstreckt sich 
auch ausdieKontr ollc der pünktlichcn Beobachtung derDcklaralion in allen ihren Theilen. 
Zu den Fällen, wo nach §. 60., die Defraudatlonsstrafe eintritt, gehörtauch 
der, wenn Gewcrbshandlungen, von deren Ausübung dein Staat, nach diesem Re 
gulativ eine Abgabe zn entrichten ist, entweder gar nicht, oder unrichtig angezeigt werden. 
Jede Eilttnakschung in andern, als den dazu dekiarirten Gefäßen oder außer 
den angezeigten Räumen, oder zu einer andern als der im §• 5. dieses Regulativs 
bestimmten Zeit oder an andern als den für jeden Bottkg deklarirten Tagen, ohne 
Rücksicht auf die Größe desselben, zieht außer der gewöhnlichen Defraudationsstrafe 
und der Konfiskation der Gerüche noch die km $. 66. festgesetzte Höchste Geldstrafe 
von 100 Rkhlrn., welche dein Entdecker ganz zu Theil werden soll, nach sich. 
Die §> §. 67. und 68. andern sich dahin, daß wenn Maischgefaße, welche von 
der Steuerbehörde außer Gebrauch gefetzt waren, eigenmächtig zum Eknmaischen 
benutzt worden sind, die Berechnung der Gefälle und der Defraudationsstrafe in der 
Art geschehen soll, daß auf jeden dritten Tag von da ab, wo der letzte 
Verschluß stattfand, bis zur Zeit der Entdeckung e i n e Eknmaifchung angenommen wird. 
Der 71. ändert sich dahin ab, daß Abweichungen von Pen deklarirten 
Stunden, wo eingemaischt oder angefanaen werden soll, die Maische abzubrennen; 
desgleichen Abweichungen von de» deklarirten Tagen des Blasenbecriebs, oder der 
im §. 6. dieses Regulative bestimmten, oder vom Steueramke weiter nachgegebenen 
Brennzeit, nach Analogie des (s 78. der Sreuerorcknung, mit 2 Rthlr. und bei 
Wiederholungen mit L bis 20 Rthlrm bestraft werde«. *' 
Was im §. 72. von dem Versteuerunas-Buch gesagt worden, ist künftig auf 
die Declaration zu beziehen. Be. km, den tsten Dezember 182«. 
Finanz-<Ml'nisterium. K lew f z. 
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Erst?
	        
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