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Paragraphen nicht mehr zur Anwendung, außer, wo in den Fallen des §. 9. dieses
Regulativs etwa noch Bezug darauf zu nehmen seyn mögte; und zwar aus dem
Gesetz die Paragraphen' 2. bis 4. und 9. bis 13., aus der Ordnung die Paragra
phen 1. 3. bis 13. (alles einschließlich), 15., 22., 23. und 25.
§. 11. Die hiernach ferner in Kraft bleibenden §§. der Steuerordnung erhalten fol-
gcudc zusätzliche oder abändernde Bestimmungen. Was darin von dem Destillir,
oder Brcnnqerärhe und dessen unbefugtem Gebrauch zum Brennen gesagt worden,
gilt im Allgemeinen auch von dem Maischgerälh und dessen unbefugtem Gebrauch
zum Maischen. Der nach (. 16. einzureichenden Nachweisung über die Raume zur
Brennerei, die Brenngerathe rc. re. ist ein einfacher Grundriß desjenigen Raumes,
in welchem sich die Maischgefäße befinden, und ihrer Stellung kn demselben, nach
dem beispielsweise anliegenden Schema doppelt beizufügen. Ein Exemplar, vom
Srcueramre bescheinigt, muß in derselben Art, wie im § 3. dieser Verordnung
wegen der Deklaration bestimmt worden, 5s der Brennerei aufgehängt, und die
darin bezeichnete Stellung während jeder Betriebszeit, so lange unverändert beibe
halten werden, als etwankge Abänderungen dem Steueramc nicht mittelst Ein
reichung eines abgeänderten Grundrisses angezeigt worden sind. Was §. 18. und
19. wegen Vermessung der Blasen angeordnet worden, giltanchvondenMaischbocrigen.
Die den Steuerbcamten im §. 50. beigelegte Revisions-Bcfugniß, erstreckt sich
auch ausdieKontr ollc der pünktlichcn Beobachtung derDcklaralion in allen ihren Theilen.
Zu den Fällen, wo nach §. 60., die Defraudatlonsstrafe eintritt, gehörtauch
der, wenn Gewcrbshandlungen, von deren Ausübung dein Staat, nach diesem Re
gulativ eine Abgabe zn entrichten ist, entweder gar nicht, oder unrichtig angezeigt werden.
Jede Eilttnakschung in andern, als den dazu dekiarirten Gefäßen oder außer
den angezeigten Räumen, oder zu einer andern als der im §• 5. dieses Regulativs
bestimmten Zeit oder an andern als den für jeden Bottkg deklarirten Tagen, ohne
Rücksicht auf die Größe desselben, zieht außer der gewöhnlichen Defraudationsstrafe
und der Konfiskation der Gerüche noch die km $. 66. festgesetzte Höchste Geldstrafe
von 100 Rkhlrn., welche dein Entdecker ganz zu Theil werden soll, nach sich.
Die §> §. 67. und 68. andern sich dahin, daß wenn Maischgefaße, welche von
der Steuerbehörde außer Gebrauch gefetzt waren, eigenmächtig zum Eknmaischen
benutzt worden sind, die Berechnung der Gefälle und der Defraudationsstrafe in der
Art geschehen soll, daß auf jeden dritten Tag von da ab, wo der letzte
Verschluß stattfand, bis zur Zeit der Entdeckung e i n e Eknmaifchung angenommen wird.
Der 71. ändert sich dahin ab, daß Abweichungen von Pen deklarirten
Stunden, wo eingemaischt oder angefanaen werden soll, die Maische abzubrennen;
desgleichen Abweichungen von de» deklarirten Tagen des Blasenbecriebs, oder der
im §. 6. dieses Regulative bestimmten, oder vom Steueramke weiter nachgegebenen
Brennzeit, nach Analogie des (s 78. der Sreuerorcknung, mit 2 Rthlr. und bei
Wiederholungen mit L bis 20 Rthlrm bestraft werde«. *'
Was im §. 72. von dem Versteuerunas-Buch gesagt worden, ist künftig auf
die Declaration zu beziehen. Be. km, den tsten Dezember 182«.
Finanz-<Ml'nisterium. K lew f z.
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