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Volume No. 44, 26. Dezember 1820

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 5.1820 (Public Domain)

Februar 18(9 betragen fast,4gnge ntzmmett, 
TProzenc AlkaHo! (nach Tralles) zu erzeuge», 
dieAbgabe von einem Quart Brandwekn 1 Gr. 3 Pf. «ach dem Gesetz vom Sten 
tzerß/ uni iemÄuart Brandwein zu 50 
mit Rücksicht auf das Aufsteigen der 
Marsche bei derGähriuzg, 25 Qu-rc.Maifthraumevsorderftch sey: ' - 
2. Wer eine B-renntrei in' Betrieb setzen will, ist verpflichtet mindestens drei 
Tage vorder ersten Elnmaischuiig seinen Betriebsplan, nach einem dazu vorgeschriebenen 
Muster, welches hierbei liegt, für einen vollen Kakeudermonat, oder, sofern der 
Betrieb zuer-st-, wahrend des Laufes des Monats seinen Anfang nehmen soll, bis zu 
Ende des Kalendermonats dem Ereueramee zu erklären, und bei dem Betrieb genau 
"und ohne alle Abweichung die Erklärung zu befolgen... 
§. 3. Die Erklärung muß deutlich geschrieben, Änd ohne daß darin etwas abgeän 
dert oder ausgelöscht ist, zwiefach dem Steueramte übergeben werden Beide Exem 
plare werden vom Amte genehmigt und vollzogen, das eine bleibt bei demselben, 
daS andere wird dem Brennerei Inhaber zurückgegeben, welcher gehalten ist, noch 
vor Anfang der ersten Einmaifchung dasselbe, an einem hellen Orte in der 
Brennerei,,, welchen der Steuerbeamte dazu auswählt, auf einer Tafel offen an 
zuheften, und dort so lange der Betrieb deklarirr ist, unbeschädigt zu erhalten, da- 
mit der Auffichtsbcaime und Jedweder, der in die Brennerei eincrilt, alsbald sol 
ches einsehen kann. Wenn die Betriebszeit abgelaufen ist, wird dieses Exemplar an 
LasSteueramczurückgelieserr und kann alsdann gegen das erste umgewechselt werden. 
$ 4. Dem.Brennerei-Inhaber ist gestartet, die Maische am dritten und vierten 
Tage nach der Einmaifchung abzubrennen, uud darnach die Deklaration einzurichten. 
stattet. 
Ein fi ühcrrs oder spateres Abbrennen der Maische, -ist in der Regel Ulcht ge- 
Wird ln außerordentlichen Fallen eine Ausnahme nöthig 
so muß zuvor 
dem Steueramre davon Anzeige-geschehen, und dessen schriftliche Genehmigung da 
zu erthsslt sehn. Solches kann bei Unter Steuerämtern nur unter Mituütevschn'ft 
des Ober-Kourrollcürs geschehen, und pzuß dix Genehmigung ebenfalls an der Ta 
fel in der Brennerei angeschlagen werden. (" 
f* 
§. 5. All jedem zur Elnniaischung deklanrttn "Tagedürfen nicht unter 600'Quart 
Maischraum deklarirr werden, " auch werden kleinere Maischbottige, als. von 300 
Quarr, künftig nicht mehr zugelassen: Die Cinmaischungen dürfen nur in der 
tz. 32. der Steuerordnung vom 8ren Februar 1819 bestimmten Zeit geschehen. 
Dem Brcnnerei.Jnhaber bleibt zwar freigestellt, wie oft und wann er wahrend 
des MonarS, für welchen er deklarirr, die deklarirten Mäischgefäße und Wasen, 
benutzen will, die Benutzung der" deklärirken Mäischgefäße muß jedoch in einer regel 
mäßigen Reihefolge dergestalt geschehen, daß in dem zuerst geleerten Maischbortig 
die Einmaifchung auch wieder zuerst begönnen wird. Während des Betriebs der 
Brennerei, darf die angezeigte Stellung der Mäischgefäße in dem Brennhause nicht 
vel ändert werden, Etwanige Maifchwarmer und Maischreservoirs müssen besonders 
deklarirk werden, und dürfe» nie andere als reife Maische, auch nur wahrend der 
Z-it, wo die Mmschbsafttt in BeLriob sind, enthaften. 0i: 
Sind sämmtliche deklan'rte Mäischgefäße nach einander abgebrannt,, so kan« 
eine neue Einmcüschüngspenvde, zwar erst nach einer beliebigen deklarirten Frist, 
wieder begannen werde». Ist aber zwischen mehrere« Einmaischuugen ein Zwischen- 
- .c raum
	        
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