ist
< so fern sie nicht schon in eine der höhern Klassen gehören) Schaafmeister, Bau-
aufseher, Voigte re. Handlungsdiener (sofern sie nicht in eine höhere Klasse ge
hören) Gesellen und Arbeiter bei solchen Handwerken oder Gewerbsbecricben,
welche eine besondere Kunstfertigkeit voraussehen, und daher vorzugsweise besser
als gewöhnliche Handarbeiten gelohnt werden, Fabn'kanfseher rc.
Wo die km Gesetze nachgelassene Einschiebung einer Zwifchenklasse zwischen
der -4ccn und letzten Klasse statt findet, da gehören zu selbiger insbesondere dicje«
nigen Grundeigenlhümer, deren Besitzrhuni von so geringem Umfange ist, daß
die Gewinnung des nothwendigen Lebensbedarfs sich dadurch und durch die damit
verbundenen Nebengewerbe nicht erzielen laßt, und deren Haupterwcrb kn gemei
ner Lohnarbeit besteht. Diejenigen kleinen Handioerker, die ihr Gewerbe nur
nebenbei treiben und sich hauptsächlich von Tagelohn ernähren, imgleichen die
nach der Art ihrer Arbeit und der dabei zur Anwendung kommenden besonderen
Fertigkeit, besser als gewöhnliche Tagelöhner bezahlten Handwerksgesellen und
Hausleute, gehören ebenfalls in diese Klasse.
Für die letzte resp. 5te oder 6tc Klasse verbleiben sodann, wie das im Gesetz schon
ausdrücklich bestimmt ist, nur gemeines Gesinde und Tagelöhner, oder Lohnarbei
ter, und es muß von der klassificirenden Behörde um so mehr darauf gehalten
werden, daß die Klasse sich blos auf diese Steuerpflichtigen beschranke, als bereits
durch die nachgegebene Zwifchenklasse den ansässigen kleineren Grundeigenthümcrn
und Handwerkern nur ein sehr mäßiger Sceuerbetrag abgefordert wird.
Die Staats - und Kominunalbeamten, imglekchen solche Klassen von Be
schäftigungen, welche dem Sprachgebrauch nach als Gewerbe nicht bezeichnet zu
werden pflegen, als Aerzte, Notarien rc. werden überall in diejenigen Klassen
eingeschätzt, in welchen dieselben nach Verhältniß ihrer.Diensteinnahine, ihres
Vermögens, so wie mit Berücksichtigung ihrer Lebensweise und des Standes,
welchen sie in der bürgerlichen Gesellschaft einnehmen gehören.
Nach diesen näheren Bestimmungen haben sich die veranlagenden Behörden
sowohl, als die Regierungen bei der ihnen obliegenden Prüfung der Deranlagungs-
listen und bei Beurtheilung eingehender Beschwerden über zu hohe Veranlagung zu
achten, und wird den gedachten Behörden vertrauet, daß sie bei diesem ihnen oblie
genden Geschäft überall mit Gewissenhaftigkeit und mit Anwendung derjenigen um
sichtigen Sorgfalt verfahren werden, durch welche eine den Kräften der Steuer
pflichtigen angemessene gerechte Verthcilung der Steuerlast allein zu erzielen stehet.
Berlin- den 2östen August 1820.