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Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 5.1820 (Public Domain)

ist 
< so fern sie nicht schon in eine der höhern Klassen gehören) Schaafmeister, Bau- 
aufseher, Voigte re. Handlungsdiener (sofern sie nicht in eine höhere Klasse ge 
hören) Gesellen und Arbeiter bei solchen Handwerken oder Gewerbsbecricben, 
welche eine besondere Kunstfertigkeit voraussehen, und daher vorzugsweise besser 
als gewöhnliche Handarbeiten gelohnt werden, Fabn'kanfseher rc. 
Wo die km Gesetze nachgelassene Einschiebung einer Zwifchenklasse zwischen 
der -4ccn und letzten Klasse statt findet, da gehören zu selbiger insbesondere dicje« 
nigen Grundeigenlhümer, deren Besitzrhuni von so geringem Umfange ist, daß 
die Gewinnung des nothwendigen Lebensbedarfs sich dadurch und durch die damit 
verbundenen Nebengewerbe nicht erzielen laßt, und deren Haupterwcrb kn gemei 
ner Lohnarbeit besteht. Diejenigen kleinen Handioerker, die ihr Gewerbe nur 
nebenbei treiben und sich hauptsächlich von Tagelohn ernähren, imgleichen die 
nach der Art ihrer Arbeit und der dabei zur Anwendung kommenden besonderen 
Fertigkeit, besser als gewöhnliche Tagelöhner bezahlten Handwerksgesellen und 
Hausleute, gehören ebenfalls in diese Klasse. 
Für die letzte resp. 5te oder 6tc Klasse verbleiben sodann, wie das im Gesetz schon 
ausdrücklich bestimmt ist, nur gemeines Gesinde und Tagelöhner, oder Lohnarbei 
ter, und es muß von der klassificirenden Behörde um so mehr darauf gehalten 
werden, daß die Klasse sich blos auf diese Steuerpflichtigen beschranke, als bereits 
durch die nachgegebene Zwifchenklasse den ansässigen kleineren Grundeigenthümcrn 
und Handwerkern nur ein sehr mäßiger Sceuerbetrag abgefordert wird. 
Die Staats - und Kominunalbeamten, imglekchen solche Klassen von Be 
schäftigungen, welche dem Sprachgebrauch nach als Gewerbe nicht bezeichnet zu 
werden pflegen, als Aerzte, Notarien rc. werden überall in diejenigen Klassen 
eingeschätzt, in welchen dieselben nach Verhältniß ihrer.Diensteinnahine, ihres 
Vermögens, so wie mit Berücksichtigung ihrer Lebensweise und des Standes, 
welchen sie in der bürgerlichen Gesellschaft einnehmen gehören. 
Nach diesen näheren Bestimmungen haben sich die veranlagenden Behörden 
sowohl, als die Regierungen bei der ihnen obliegenden Prüfung der Deranlagungs- 
listen und bei Beurtheilung eingehender Beschwerden über zu hohe Veranlagung zu 
achten, und wird den gedachten Behörden vertrauet, daß sie bei diesem ihnen oblie 
genden Geschäft überall mit Gewissenhaftigkeit und mit Anwendung derjenigen um 
sichtigen Sorgfalt verfahren werden, durch welche eine den Kräften der Steuer 
pflichtigen angemessene gerechte Verthcilung der Steuerlast allein zu erzielen stehet. 
Berlin- den 2östen August 1820.
	        
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