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in der Instruktion aufgestellten Klassifikations-Merkmale überbürdet zu seyn glauben,
der Weg der Reklamation an die Regierungen und in geeigneten Fällen der Rekurs
an das Finanzministerium offen bleibt
Berlin, den löten September 1820.
Klassifikations-Merkmale und allgemeine Bestimmungen, nach
denen bei der Veranlagung der Klassensteuer-Pflichtigen
dem §■ 3. des Gesetz es vom 30sten Mai d. I. gemäß zu ver
fahren ist.
Die Klassensteuer soll zwischen einer ohne genaues Eindringen in die Vermögens-
Verhältnisse der Pflichtigen nicht ausführbaren und dec-halb immer gehässigen Ein
kommensteuer und einer die Gesammrmasse aller Einwohner ohne allen Unlerschied
gleich treffenden Kopfsteuer die Mitte halten und die verschiedenen Klassen der Pflich
tigen nach einer aus wenigen, und leicht erkennbaren Merkmalen beruhenden Abstu
fung besteuern. Ueber die demgemäß zu bewirkende Klassifikation gclren folgende
nähere Bestimmungen:
Zur I sten höchsten Steuerklasse zu 4 Rthlr. monatlich für die Haushaltung, und
2 Rthlr. für den einzelnen, gehören die reichen und vorzüglich wohlhabenden
Einwohner.
Besitzer großer Landgüter, oder überall eines bedeutenden Umfanges von
Grundeigenthum, Großhanoker oder Handelshäuser, die kaufmännische oder
Geldgeschäfte von größerem llmfange treiben, Inhaber größerer Fabriken, Kapi
talisten rc. rc. gehören also hierher, und als allgemeines Kennzeichen für die Klasse
genügt der Besitz eines solchen Vermögens oder Gewerbes, dessen Beträchtlichkeit
dem Eigner nach dem davon zu erwartenden Einkommen, eine bequeme und un
abhängige Existenz gewährt. Es kann hierbei, um die Steuer nicht in eine Ein
kommensteuer ausarten zu lassen, nicht darauf ankommen, einen in Zahlen be
stimmten Betrag des Vermögens oder Einkommens, welcher zur Einzeichnung
in diese Klasse geeignet macht, festzusetzen, und darüber Erörterung, Beweis
und Gegenbeweis zuzulassen.
Der Umfang eines bedeutenden Grundbesitzes liegt vor Jedermanns Augen
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zu Tage; eine hier nur nöthige ganz ungefähre Schatzung des Ertrages, kann
keiner Schwierigkeit unterliegen. Die Beträchtlichkeit des Gewerbbctriebes er
kenn: sich leicht durch das Lebe» und die Regsamkeit, die er verbreitet, und durch
die Anzahl der dabei beschäftigten Hände Selbst der Besitz bedeutender Kapita
lien pflegt in der Gemeinde, wo der Kapitalist wohnt, nicht u bekannt zu bleiben.
Ein gewisser Grad von Wohllebm endlich einspricht in der Regel dem Einkommen
der wohlhabenden und reich begüterten Klassen.
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