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Volume No. 35, 4. Oktober 1820

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 5.1820 (Public Domain)

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in der Instruktion aufgestellten Klassifikations-Merkmale überbürdet zu seyn glauben, 
der Weg der Reklamation an die Regierungen und in geeigneten Fällen der Rekurs 
an das Finanzministerium offen bleibt 
Berlin, den löten September 1820. 
Klassifikations-Merkmale und allgemeine Bestimmungen, nach 
denen bei der Veranlagung der Klassensteuer-Pflichtigen 
dem §■ 3. des Gesetz es vom 30sten Mai d. I. gemäß zu ver 
fahren ist. 
Die Klassensteuer soll zwischen einer ohne genaues Eindringen in die Vermögens- 
Verhältnisse der Pflichtigen nicht ausführbaren und dec-halb immer gehässigen Ein 
kommensteuer und einer die Gesammrmasse aller Einwohner ohne allen Unlerschied 
gleich treffenden Kopfsteuer die Mitte halten und die verschiedenen Klassen der Pflich 
tigen nach einer aus wenigen, und leicht erkennbaren Merkmalen beruhenden Abstu 
fung besteuern. Ueber die demgemäß zu bewirkende Klassifikation gclren folgende 
nähere Bestimmungen: 
Zur I sten höchsten Steuerklasse zu 4 Rthlr. monatlich für die Haushaltung, und 
2 Rthlr. für den einzelnen, gehören die reichen und vorzüglich wohlhabenden 
Einwohner. 
Besitzer großer Landgüter, oder überall eines bedeutenden Umfanges von 
Grundeigenthum, Großhanoker oder Handelshäuser, die kaufmännische oder 
Geldgeschäfte von größerem llmfange treiben, Inhaber größerer Fabriken, Kapi 
talisten rc. rc. gehören also hierher, und als allgemeines Kennzeichen für die Klasse 
genügt der Besitz eines solchen Vermögens oder Gewerbes, dessen Beträchtlichkeit 
dem Eigner nach dem davon zu erwartenden Einkommen, eine bequeme und un 
abhängige Existenz gewährt. Es kann hierbei, um die Steuer nicht in eine Ein 
kommensteuer ausarten zu lassen, nicht darauf ankommen, einen in Zahlen be 
stimmten Betrag des Vermögens oder Einkommens, welcher zur Einzeichnung 
in diese Klasse geeignet macht, festzusetzen, und darüber Erörterung, Beweis 
und Gegenbeweis zuzulassen. 
Der Umfang eines bedeutenden Grundbesitzes liegt vor Jedermanns Augen 
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zu Tage; eine hier nur nöthige ganz ungefähre Schatzung des Ertrages, kann 
keiner Schwierigkeit unterliegen. Die Beträchtlichkeit des Gewerbbctriebes er 
kenn: sich leicht durch das Lebe» und die Regsamkeit, die er verbreitet, und durch 
die Anzahl der dabei beschäftigten Hände Selbst der Besitz bedeutender Kapita 
lien pflegt in der Gemeinde, wo der Kapitalist wohnt, nicht u bekannt zu bleiben. 
Ein gewisser Grad von Wohllebm endlich einspricht in der Regel dem Einkommen 
der wohlhabenden und reich begüterten Klassen. 
)( 2 Noco-
	        
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