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Volume No. 35, 4. Oktober 1820

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 5.1820 (Public Domain)

No. 98, 
Kirchenge 
schenke. 
Von einem hiesigen ungenannten Bürger ist für die Gemeine zu Strahlow ein 
silberner Kelch nebst silbernem Teller als ein Geschenk zum kirchlichen Gebrauch be, 
stimmt worden. 
Berlin/ 
21sten 
'«H»-* *<«• " 
No. 99. 
Schließung 
des Lamdur- 
qer und des 
Schlesischen 
Thores. 
Höherer Bestimmung zufolge sollen von den hiesigen Stadtthoren 
das Hamburger und das Schlesische Thor 
vom Isten Oktober d. I. ab/ in der Art geschlossen werden/ daß in dieselben bei 
Strafe der Defraudation: 
Gemahl - und Mühlenfabrikate aller Art/ desgleichen Brod / Schlacht 
vieh und ausgeschlachtetes Fleisch 
nicht eingebracht werden dürfen / für alle andere Produkte und die sonstige Passage 
sind diese Thore jedoch nach wie vor offen/ auch kann das/ hiesigen Schlachtern ge 
hörige, sogenannte Weidvieh/ unter der bisherigen Kontrolle/ das Schlesische Thor 
fernerweit passiren. 
Hiernach har sich das betreffende Publikum zu achten. 
Berlin/ den 22sten September 1820. 
No. 100. Nachstehende Allerhöchste Königliche Kabknctsordre vom lösen v Mts./ betref- 
Klatüffia- send die Jnstrukrion zur Veranlagung der Klassensteuer wird nebst der letzter» hier, 
üruttion!' durch mit der Weisung für die Behörden/ sich darnach überall zu achten/ zur öffent 
lichen Kenntniß gebracht. ■ • - , 
Berlin/ den 28sten September 1820. 
Ich genehmige die Mir mit Ihrem Berichte vom 25sten v. M. vorgelegte In, 
struktion über die bei der Klassifikation »^'Steuerpflichtigen zu der Klassensteuer zu 
beobachtenden Merkmale als den hierüber im $. 3. des Klassensteuergesttzcs vom 
30sten Mai d.Z im Allgemeinen aufgestellten Grundsätzen entsprechend; und ermäch, 
lige Sie/ diese Instruktion durch die Amtsblätter der Regierungen bekannt machen 
zu lasse«. 
Da es ferner bei der Beschleunigung/ mit welcher bei der diesjährigen ersten 
Klassensteuer-Veranlagung hat verfahren werden müssen/ und zur Erwürkung einer 
mehreren Gleichförmigkeit in der Besteuerung nothwendig gewesen ist/ das Klassifi, 
kationsgeschfifc den iandräthen, jedoch unter Zuziehung der Kommunalbehörden, zu 
übertragen, so genehmige Ich ebenfalls, daß die auf diese Weise aufgenommenen 
und von den Regierungen revidkrten und festgestellten Steuerlisten als Grundlage 
für die diesjährige Klassensteuer-Hebung dienen sollen, wogegen jedoch den Steuer 
pflichtigen, wenn sie durch den ihnen auferlegten Steuersatz gegen die im Gesetz und
	        
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