Verordnungen und Bekanntmachn,,Zen der königlichen
Regierung zu Berlin.
des Königlichen Ministern des Innern wird die
gesetzliche Bestimmung, nach welcher jeder, der auf den Einjährigen freiwilligen
Milicairdkenst und resp. Verschiebung desselben bis zum 23sten Jahr Anspruch zu
Haben vermeint, sich vor dem 20sten Jahr dazu melden muß, um nicht dieses
Anspruches verlustig zu werden, hierdurch in Erinnerung gebracht.
Berlin, den 27sten August 1820.
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^n Gemäßheit einer Verfügung
Durchschnittspreise
der verschiedenen Getreidearten, des Ranhfutters, Biers und Branntweins
in Berlin im MonatAugust 1820.
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1) für den Scheffel Wcitzen * »
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— Gr.
2)
— Roggen - #
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— große Gerste *
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— kleine Gerste ,
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