Path:
Volume No. 29, 9. August 1820

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 5.1820 (Public Domain)

151 
verbindliche Art nicht mehr zedirt werden. Dergleichen Geschäfte, wen« 
sie dennoch Statt finden sollten, sind für nichtig zu achten. 
Sie haben hiernach das Nöthige durch die betreffenden Behörden zu veranlassen. 
Berlin, den isten Juli 1820. 
Friedrich Wilhelm 
An 
den Staatskanzler Herrn Fürsten v. Hardenberg. 
hierdurch unter folgenden nähern Bestimmungen zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
1) Alle diejenigen, welche etwa noch Kompensations-Anerkenntnisse in erster 
Hand besitzen, imgleichen diejenigen, welche, ohne Anerkenntnisse empfangen 
zu haben, aus der Verordnung über die Kompensation des zweiten und drit 
ten Entrichtungs-Termins der Vermögens- und Einkommensteuer vom 19cen 
Dezember 1512 Ansprüche machen, werden hierdurch aufgefordert, ihre An 
sprüche innerhalb der in der Kabinersordre bestimmten dreimonatlichen Frist, 
welche im diesseitigen Regierungs-Departement mit dem ZOsten November 
des jetzigen Jahres abläuft, anzumelden, und zwar bei der hiesigen Königl. 
Regierung, in sofern die Anerkenntnisse im hiesigen Regierungs-Departement, 
so wie es bis zu der, am ZOsten April 1515 verordneten neuen Eintheilung 
bestand, ausgefertiget, oder die Lieferungen in diesem Departement geleistet 
sind, andernfalls aber bei der kompetenten Königl. Regierung. Nach Ablauf 
der erwähnten Frist wird keine weitere Forderung, weder aus solchen Aner 
kenntnissen, noch aus Liquidationen, welche auf das Edikt vom 19ten De, 
cember 1812 gegründet sind, zugelassen, vielmehr jeder daraus hergeleitete 
Anspruch auf Abrechnung, Vergütung oder Ausfertigung von Lieferungs, 
• « 
scheinen für präkludirt geachtet werden. 
2) Alle diejenigen, welche Kompensations-Anerkenntnisse in zweiter und folgen, 
der Hand besitzen, werden aufgefordert, die Anerkenntnisse innerhalb der, in 
der vorstehend bestimmten, mit dem ZOsten November dieses Jahres zu Ende 
gehenden dreimonatlichen Frist bei der hiesigen Regierung, wenn das Aner, 
kenntniß in deren ehemaligen, oben näher angegebenem Departement ausge« 
fertiget ist, andernfalls aber bei der kompetenten Königs. Regierung, ur 
schriftlich zu präsentkren, und die Erwcrbungs, Dokumente, in sofern sie 
nicht auf dem Anerkenntnisse verzeichnet sind, mir vorzulegen. 
)( 2 
Sollten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.