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verbindliche Art nicht mehr zedirt werden. Dergleichen Geschäfte, wen«
sie dennoch Statt finden sollten, sind für nichtig zu achten.
Sie haben hiernach das Nöthige durch die betreffenden Behörden zu veranlassen.
Berlin, den isten Juli 1820.
Friedrich Wilhelm
An
den Staatskanzler Herrn Fürsten v. Hardenberg.
hierdurch unter folgenden nähern Bestimmungen zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
1) Alle diejenigen, welche etwa noch Kompensations-Anerkenntnisse in erster
Hand besitzen, imgleichen diejenigen, welche, ohne Anerkenntnisse empfangen
zu haben, aus der Verordnung über die Kompensation des zweiten und drit
ten Entrichtungs-Termins der Vermögens- und Einkommensteuer vom 19cen
Dezember 1512 Ansprüche machen, werden hierdurch aufgefordert, ihre An
sprüche innerhalb der in der Kabinersordre bestimmten dreimonatlichen Frist,
welche im diesseitigen Regierungs-Departement mit dem ZOsten November
des jetzigen Jahres abläuft, anzumelden, und zwar bei der hiesigen Königl.
Regierung, in sofern die Anerkenntnisse im hiesigen Regierungs-Departement,
so wie es bis zu der, am ZOsten April 1515 verordneten neuen Eintheilung
bestand, ausgefertiget, oder die Lieferungen in diesem Departement geleistet
sind, andernfalls aber bei der kompetenten Königl. Regierung. Nach Ablauf
der erwähnten Frist wird keine weitere Forderung, weder aus solchen Aner
kenntnissen, noch aus Liquidationen, welche auf das Edikt vom 19ten De,
cember 1812 gegründet sind, zugelassen, vielmehr jeder daraus hergeleitete
Anspruch auf Abrechnung, Vergütung oder Ausfertigung von Lieferungs,
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scheinen für präkludirt geachtet werden.
2) Alle diejenigen, welche Kompensations-Anerkenntnisse in zweiter und folgen,
der Hand besitzen, werden aufgefordert, die Anerkenntnisse innerhalb der, in
der vorstehend bestimmten, mit dem ZOsten November dieses Jahres zu Ende
gehenden dreimonatlichen Frist bei der hiesigen Regierung, wenn das Aner,
kenntniß in deren ehemaligen, oben näher angegebenem Departement ausge«
fertiget ist, andernfalls aber bei der kompetenten Königs. Regierung, ur
schriftlich zu präsentkren, und die Erwcrbungs, Dokumente, in sofern sie
nicht auf dem Anerkenntnisse verzeichnet sind, mir vorzulegen.
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Sollten