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Volume No. 29, 9. August 1820

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 5.1820 (Public Domain)

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Zeitraum vom Isten März 1812 bis Isten Januar 1813. gemachten Kriegsliefe 
rungen und Leistungen noch abgeleitet werden können, sobald als möglich regulirt 
werden, so bestimme Ich für diesen Zweck Folgendes: 
1) Die Inhaber von Kompensations-Anerkenntnissen, welche über Forderun 
gen der vorgedachten Art ausgefertigt worden sind, es mögen sich solche 
in der ersten, zweiten oder folgenden Hand befinden, müssen selbige bei den 
betreffenden Behörde», innerhalb der ersten 3 Monate nach der Bekannt- 
Werbung Meiner gegenwärtigen Bestimmung, mit Vorzeigung der ur 
schriftlichen Anerkenntnisse, und bei denen, welche sich in zweiter und fol 
gender Hand befinden, mit den dazu gehörigen beglaubigten Zessions-Ur 
kunden anmelden. 
2) Die Inhaber der noch in erster Hand befindlichen Kompensations-Aner 
kenntnisse, können diese in der bisherigen Art, jedoch auch nur in der vor 
stehend bestimmten Frist von drei Monaten, noch ferner zur Vergütung in 
Lieferungsfcheineu liquidsten. 
Bei den Anerkenntnissen, welche durch beglaubigte Zessionen in die 
zweite und folgende Hand gekommen sind, kann eine solche Liquidation noch 
nicht Start finden, da die Grundsätze, wie hierbei zu verfahren, noch nicht 
festgesetzt sind, und Ich Mir hierüber die weitere Bestimmung noch vor, 
behalte. 
Wenn die ersten Inhaber die resp. Anmeldungs, und Liquidationsfrist- 
und die zweiten und folgenden Besitzer die Anmeldungsfrist von drei Mo, 
naten verstreichen lassen, so soll kein weiterer Anspruch aus diesen Aner, 
kenmnissen, auf Abrechnung, Vergütung oder auf Ausfertigung von Liefe 
rungsscheinen, zur Liquidation zugelassen werden, und die Eigenthümer 
gänzlich damit prakludirt seyn. 
3) Das Ministerium des Schatzes hat nicht allein hierüber, sondern auch 
nicht minder eine allgemeine Aufforderung mit gleicher Frist und gleichem 
Präjudiz zur Anmeldung und Liquidation von Ansprüchen zu erlassen, 
welche, ohne daß darüber Kompensations'Anerkenntnisse ausqefertigk^wor- 
den, noch wegen Kriegsforderungcn und Leistungen aus dem EingtMgs ge, 
dachten Zeiträume aufgestellt werden können. 
■4) Nach Publikation dieser Meiner Ordre können Kompensations-Anerkennt 
nisse, sie mögen in erster oder folgender Hand sich befinden, auf eine irgend 
ver,
	        
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