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Die Königs. Preuß. Regierung und die Herzogs. Nassausche Regierung sind
übereingekommen: den bisher« statt gehübten Weg der gefandschaftlichen Vel mitte,
lung, bei Beförderung gerichtlicher Requisition um Ladungen und Insinuationen,
die aus dem einen der beiderseitigen Lande in das andere ergehen, aufzuheben und
eine unmiltelbare Communication gewisser, namentlich bezeichneter Gerichts-Behör
den Herzustellen. Beide Regierungen haben sich daher über folgende Punkte vereinigt:
t) die umnl'ttesbare Communicatio» findet siart zwischen dem General, Procurator
des Königs. Appcllan'onshofes zu Cöln einerseits, und dein Herzog!. Nassau,
fchen Hofgerichre zu Dillenburg andererseits, dergestalt, daß alle von Königs.
Preuß Gerichten ausgehende Herzog!. Nassausche» Unterthanen einzuhändigende
Verhandlungeil von dem General-Prokurator z» Cöln, an das vorgenannte
Herzogs Hofgericht zu Dillenburg, alle auS deni Herzogthum Nassau anPreuß.
Unterthanen gerichtete und diesen einzuhändigende Verhandlungen aber, von
dem genannten Herzog!. Nassauschen Hofgenchte, an den General, Proturacer
des AppcllationShofes zu Cöln zu senden sind.
2) der General,Procurator zu Cöln sowohl als das Hofgerkcht zu Dillenburg,
sorgen für die Weicerbeförderuug und für die Einsendung der Empfangs »Be,
schcinigungen.
2) Königs. Preuß. Seits wird, sobald sieb in der Folge wegen eines lebhaften
gerichtlichen Verkehrs zwischen den Herzogs. Nassausche» Landen und den
Königs. Preuß. Provinzen diesseits der Weser, die Bestellung einer Behörde
in diesen Provinzen zur Veranlassung der Insinuationen der mehreren Be,
schleunigung wegen, wünschenZwerrh zeigen sollte, diese angeordnet werden.
4) Für die Besorgung der Insinuation, so wie für die ganze seht angeordnete
Communicarion, sollen gegenseitig keine Kosten und kein Postporto berechnet
werden, sondern es soll jedem der beiderseitigen Staaten überlassen bleiben:
ob und welche Kosten er von seinen Unterthanen dafür einziehen will.
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Zur Ausführung dieser Punkte wird das Herzogs. Nassausche Hofgericht seine
„ach Cöln bestimmten Briefe mit der besondern Bemerkung: „Herrschaftliche
gerichtliche In sin u ations « Sachen" versehen, und die von Cöln an das
Hofgerichc zu Dillenburg abgehenden Briefe werden dieselbe Bezeichnung führen.
Gegenwärtige Erklärung soll, nachdem sie in gleichlautenden Exemplaren von
dem Königs. Preuß. Minister io und von dem Herzogs. Nassauschen Ministerio voll,
zogen worden, durch öffentliche Bekanntmachung in den beiderseitigen Landen Kraft
und Wirksamkeit erhalten.
Berlin, den 2fisten Marz 1820.
C- Fürst v. Hardenberg.
Erklär u n g.
Be,