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Es
Amts-Blatt
5
der
Königlichen Regierung zu Berlin.
No. 24
Berlin, den 21. Juni 1820.
Allgemeine
seysa
«■was 8te Stück der allgemeinen Gesetzsammlung enthalt unter
No. 603. Die Konvention wegen gegenseitiger Aufhebung des Abschosses und Ab,
fahrcsgeldeS zwischen Preußen und Sardinien. Vom 18. Februar 1820;
No. 604. Die Allerhöchste Kabinetsorder vom 20sten Mai 1820, wegen der bei
der Offizier, Wirrwenkasse wieder aufzunehmenden, erkludirt gewesenen
Pensions, Mitglieder;
No. 605. Die Allerhöchste Kabinetsorder vom 25stcn Mai 1820., daß die Hälfte
der Geldstrafen für Maaß, und Gewichtsvergehen der Denunziant er,
halten soll; und unter
No. 606, Die Deklaration der 157. der Städteordnung, wegen Berückfichti,
29sten Mai 1820.
städtischer Posten
Verordnungen und Bekanntmachungen der königlichen
Regierung zu Berlin.
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Des Königs Majestät haben mittelst ?lllerhöchfter Kabinetsorder vom öten Mak j^ 0 . 68.
d. 3 . Zu bestimmen geruhet, daß wenn ein Soldat des stehenden Heeres während der Festungsstc'a-
dreh'ahrigen Dienstzeit, wo die Mannschaft ununterbrochen bei ihren Fahnen ver, st» der Mili-
sammelt ist. zu einer Festungsstrafe verurtheilt wird, die wahrend dieser Frist eroul. im" s//hatvc«
dere Strafzeit nicht als wirkliche Dienstzeit angerechnet und bei der gesetzlichen H""-
Dkenverpssichtung nicht kn Anschlag gebracht werden soll.
Diese Allerhöchste Bestimmung wird Hierdurch zur allgemeinen Kenntniß ge,
bracht. Berlin, den 6ten Juni 1820, t
D-e verw.ttwete Justizrüthin Sprögcl, geborne Brandes, hat unlängst der N t 0 6<)
Jerusalemer Küche zwei gcge,,-3 Fuß hohe, seh. schön gearbeitete Airarleuchter von K-rch-nge.
Argem Jiacne nebst entern dazu gehörigen Löscher, einen kleinen Kelch nebst Patelle
und eine Oblaten-Schachtel zum Gebrauch bei häuslichen Kranken-Eommunionen
als Geschenk dargebracht, welches von Seiten des Kirchen-Ministerii sowohl als
der Oberbehörden mir Dank anerkannt wird. Berlin, den 6ren Juni 1820.