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Vorstehende Ministeriell - Verfügung wird Hierdurch
gebräche.
Berlin, den 26sten Mai 1820.
Nach den Höheren Orts erlassenen Bestimmungen soll das Tonnengemäß für
Steinkohlen eine parallelepipedi'sche Form von nachstehenden Abmessungen:
I. Für eine ganze Tonne
Vier und zwanzig Zoll lang,
Vier und zwanzig Zoll breit,
Ein und zwanzig und Ein Drittel Zoll tief oder hoch;
II. Für eine halbe Tonne
Vier und zwanzig Zoll lang,
Zwanzig Zoll breit,
Zwölf und Vier Fünftel Zoll hoch oder tief,
III. Für eine viertel Tonne
Achtzehn Zoll lang,
Sechszehn Zoll breit,
Zehn und Zwei Drittel Zoll hoch oder rief;
von jetzt an haben.
Indem wir das handeltreibende Publikum von dieser Bestimmung kn Kenntniß
fetzen, weisen wir dasselbe an, sich vom I sten Oktober d. I. ab dieser Gemäße bei
dem Verkaufe von Steinkohlen zu bedienen und bemerken zugleich, daß das Hiesige
Eichungs-Amt beauftragt worden ist, nach den ihm zugehenden Anträgen, die An
fertigung dieser gesetzlichen, mir einem Stempel zu versehenden Gemäße gegen Ent,
richtung der gewöhnlichen Kosten besorgen zu lassen.
Berlin, den 28sten Mai 1820.
Sicherheits-Polizei.
Der vormalige Brauer August Wilhelm Neuendorf, aus Berlin, har
angeblich seinen, unterm 2Lsten vorigen Monats Hierselbst, zur Reise nach Copen-
Hagen ausgestellten Paß, in Neu-Strelitz verloren. Es wird daher, zur Verniet,
düng von Mißbräuchen, derselbe hiermit für ungültig erklärt.
Berlin, den 24sten Mai 1820.
Königs. Polizei-Intendantur hiesiger Residenz.
Rück.
Der
No. 63.
Das Tonnen-
gemäß für
Steinkohlen
betreffend.