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No. 62.
Die Kalen
der-Censur
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Die Inhaber solcher auf Gold gerichteten Staats - Schuldscheine werden deshalb
aufgefordert, dieselben dazu mit den dabei befindlichen Coupons bei der Controlle
der Staatspapiere auf der Seehandlung Hieselbst einzureichen, welche ihnen darauf
sofort die nach obigen Grundsätzen sich ergebende Summe in baar Geld und Staats-
Schuldscheinen auf Courant lautend Zug um Zug aushändigen wird. Nach Ablauf
von Vier Monaten a dato muß dieser Umtausch eingestellt werden, weil alsdann
schon die Einrichtungen zur Ausfertigung der neuen Coupons Serie« IV. anfangen.
Berlin, den löten Mai 1820.
Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen
Regierung zu Berlin.
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Nachdem eine nähere Könkgl. Bestimmung vom 28sten April d. I. über das
Kalenderwesen erfolgt ist, wird allen Zweifeln und Bedenklichkeiten bei Verwaltung
der Kalender-Censur durch folgende allgemeine Bestimmungen abgeholfen.
1) Haben des Königs Majestät durch obgedachte Kablnetsordre festgesetzt, daß
alle Privatverleger inländischer Kalender den chronologischen Theil derselben
oder den eigentlichen Kalender, von der Königlichen Kalender, Deputation hie-
selbst einholen müssen, damit Richtigkeit und Gleichförmigkeit desselben in allen
Provinzen bestehe, wovon die Zeitbestimmungen der kirchlichen und bürgerlichen
Angelegenheiten abhängen. Dieser Haupttheil des Kalenders kann also nur
unter Beglaubigung der Kalender-Deputation gedruckt und ausgegeben werden.
2) Wenn ein Privat-Kalender genealogische Nachrichten aufnehmen will, so müssen
diese gleichfalls vorher von der Kalender-Deputation censirt worden seyn, weil
die Königlichen Ministerien des Könkgl. Hauses und der auswärtigen Angele
genheiten dieser Behörde dazu die allgemeine Norm geben, um nicht von den
Verlegern und Redactoren der einzelnen Kalender behelliget zu werden.
3) Endlich wird auch bei der Kalender-Deputation alljährlich ein Verzekchniß
sämmtlicher Messen und Märkte, so wie der Post, Course in der ganzen Mo
narchie aus amtlichen Materialien gefertigt und die Privatverleger, welche
solche kn ihre Kalender aufzunehmen beabsichtigen, haben sich deshalb in jedem
vorkommenden Falle an die Kalender-Deputation zu wenden.
Jeder weitere Inhalt der von Privatverlegern herauszugebenden Kalender bleibt
dagegen der gewöhnlichen Censur überlassen.
Berlin, den 9ten Mai 1820.
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Der Minister des Innern und der Polizei.
v. Schuckmann.