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Volume No. 22, 7. Juni 1820

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 5.1820 (Public Domain)

Vor- 
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118 
No. 62. 
Die Kalen 
der-Censur 
!> »treffend. 
Die Inhaber solcher auf Gold gerichteten Staats - Schuldscheine werden deshalb 
aufgefordert, dieselben dazu mit den dabei befindlichen Coupons bei der Controlle 
der Staatspapiere auf der Seehandlung Hieselbst einzureichen, welche ihnen darauf 
sofort die nach obigen Grundsätzen sich ergebende Summe in baar Geld und Staats- 
Schuldscheinen auf Courant lautend Zug um Zug aushändigen wird. Nach Ablauf 
von Vier Monaten a dato muß dieser Umtausch eingestellt werden, weil alsdann 
schon die Einrichtungen zur Ausfertigung der neuen Coupons Serie« IV. anfangen. 
Berlin, den löten Mai 1820. 
Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen 
Regierung zu Berlin. 
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Nachdem eine nähere Könkgl. Bestimmung vom 28sten April d. I. über das 
Kalenderwesen erfolgt ist, wird allen Zweifeln und Bedenklichkeiten bei Verwaltung 
der Kalender-Censur durch folgende allgemeine Bestimmungen abgeholfen. 
1) Haben des Königs Majestät durch obgedachte Kablnetsordre festgesetzt, daß 
alle Privatverleger inländischer Kalender den chronologischen Theil derselben 
oder den eigentlichen Kalender, von der Königlichen Kalender, Deputation hie- 
selbst einholen müssen, damit Richtigkeit und Gleichförmigkeit desselben in allen 
Provinzen bestehe, wovon die Zeitbestimmungen der kirchlichen und bürgerlichen 
Angelegenheiten abhängen. Dieser Haupttheil des Kalenders kann also nur 
unter Beglaubigung der Kalender-Deputation gedruckt und ausgegeben werden. 
2) Wenn ein Privat-Kalender genealogische Nachrichten aufnehmen will, so müssen 
diese gleichfalls vorher von der Kalender-Deputation censirt worden seyn, weil 
die Königlichen Ministerien des Könkgl. Hauses und der auswärtigen Angele 
genheiten dieser Behörde dazu die allgemeine Norm geben, um nicht von den 
Verlegern und Redactoren der einzelnen Kalender behelliget zu werden. 
3) Endlich wird auch bei der Kalender-Deputation alljährlich ein Verzekchniß 
sämmtlicher Messen und Märkte, so wie der Post, Course in der ganzen Mo 
narchie aus amtlichen Materialien gefertigt und die Privatverleger, welche 
solche kn ihre Kalender aufzunehmen beabsichtigen, haben sich deshalb in jedem 
vorkommenden Falle an die Kalender-Deputation zu wenden. 
Jeder weitere Inhalt der von Privatverlegern herauszugebenden Kalender bleibt 
dagegen der gewöhnlichen Censur überlassen. 
Berlin, den 9ten Mai 1820. 
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Der Minister des Innern und der Polizei. 
v. Schuckmann.
	        
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