Bekanntmachungen der Königlichen Haupt - Verwaltung der
Staats - Schulden.
ach Anleitung des Königlichen Befehls vom 20sten April 1820,
Gesetz-Sammlung @.64,
werden hierdurch die Inhaber von solchen Lieferungs-Scheinen, welche nach den
ergangenen öffentlichen Bekanntmachungen
den 27sten Dezember 1815,
den 16ten April 1816, und
den 22sten November 1816,
verlooset und auf diesem Wege zur Auszahlung im Maaren Gelde gestellt sind, auf
gefordert, gegen Aushändigung derselben die darin ausgedrückten Valuta bei der
Staats-Schulden-Tilgungs-Kasse auf der Seehandlung Hieselbst baldigst und
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Nach Ablauf
dieses Termins hört die Baarzahlung auf, und der Inhaber ist nur berechtiget, die
Umschreibung des verlooseten Lieferungs-Scheins in einen Staats-Schuldschein
zu verlangen. ,
Berlin, den I3ten Mai 1826«
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Zur Erleichterung der Uebersicht und des Geschäftsganges ist beschlossen, die
vechaltnißmaßig wenigen Staats-Schuldscheine, welche auf Gold ausgestellt sind,
in Staats, Schuldscheine auf Courant lautend umzuschreiben, und dabei
1) zuförderst das Agio mit Zehn Prozent in Courant;
2) außerdem aber diejenige Summe vom Capitale, welche durch 25 nicht
getheilt werden kann, ebenfalls in Courant baar auszuzahlen.
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