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Königlichen Regierung zu Berlin.
Berlin, den 31. Mai 1820.
Bekanntmachung.
Königs Ma/estäc haben vermöge allerhöchster Kabknetsordre vom 27sten
v. M. anzuordnen geruhet, daß die aus den reoccupirten, zum aufgelösten Kö
nigreich Wesiphalen gehörig gewesenen Provinzen reclamirten unverbriefren Der-
walcungs-Forderungen ün die Preußischen Staatskassen aus der Zeit vor dem
Isten August 1806 herrührend, welche nach der zwischen Preußen und Westphalen
geschloffenen Convention vom 28sten April 1811 auf lcßrern Staat übergegangen
waren, und eben so auch, die in den gedachten reoccupirten Provinzen nach dem
Isten August 1806 und bis zum Friedensschluß von Tilsit entstandenen Forderun,
gen, für Lieferungen und Leistungen an die vaterländischen Truppen, Behufs der
Regulirung dieser Forderungen, nach Maasgabe der darüber theils schon ergänze,
nen, theils noch zu erwartenden Bestimmungen, zuvörderst vollständig ermittelt
und festgestellt werden sollen.
Alle diejenigen, welche Ansprüche dieser Art zu haben vermeinen, werden auf
gefordert, solche, insoweit es nicht schon geschehen seyn sollte, nunmehr sofort bei
dem Herrn Geheimen Staatsrath und Ober-Präsidenten von Bülow zu Mag,
Leburg, soweit die Forderungen aus dessen Ober. Präsidial-Bezirk herrühren
diejenigen Forderungen aber, welche aus dem jetzigen Mindenfchen Regierungs,
Bezirk herrühren, bei dem Herrn Ober,Präsidenten von Vknke zu Münster an
zumelden, und mittelst Einreichung aller in ihren Handen befindlichen Justkftkato-
rien, zur Liquidation zu bringen.
Zur Anmeldung dieser Forderungen wird, der allerhöchsten Bestimmung ge
mäß, ein Präclusions,Termin bis zum Isten September dieses Jahrs
hiermit angesetzt, so daß auf alle nach dessen Ablauf später etwa noch zur Anmel
dung kommenden Forderungen dieser Art keine weitere Rücksicht mehr genom
men wird. Berlin, den I2cen Mai 1820.
Ministerium des Schatzes.
L o t t u m.