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Nach
Amts-Blatt
der
Königlichen Regierung zu Berlin.
No. 18°
Berlin, den 10. Mai 1820
Allgemeine Gesetzsammlung.
aS 6re Stück der allgemeinen Gesetzsammlung enthalt unter
No. 596. DasAbkommen mit der Fürstlich,Schwai zbiirq-Sondershausenschen Re
gierung wegen gegenseitiger Aushebung der Kostenvergütungen in un
vermögenden Kriminal-Untersuchungssachen. Dom 26sten März 1820;
No. 597. Die Deklaration des §. 12. des Patents vom 9cen November 1816.,
wegen Wiedereinführung des Allgemeinen Landrechrs und der Aügemei,
nen Gerichtsordnung in die mit der Provinz Westpreußen vereinigten
Distrikte, den Culm- und Michelauschen Kreis und die Stadt Thorn
mir ihrem Gebiete. Dom 28sten Marz 1820; und unter
No, 598. Die Allerhöchste Kabinetsorder vom 20sten April 1820, wegen Praklu,
sion der Baar Zahlungen für die bereits verloosecen Lieferungsscheine.
Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen
Regierung ;u Berlin.
Die Treppen, welche auf die Windmühlen führen, sind nicht überall mir Ge, n 0 . 5i.
ländern versehen, und wenn dies auch vielleicht von der Außenseite der Mühlen der Einrichtung
Fall ist, so findet doch bei vielen die unzweckmäßige Einrichtung statt, daß die Ge- Mudmübic»
länder da aufhören, wo die Treppe auf dem sogenannten Mühlenschwanz ruht. führenden
Diese Beschaffenheit der Geländer läßt nicht ohne Grund besorgen, daß die in Treppen,
die Mühle Gehenden, den Mühlenschwanz oder die letzte Srufe der Treppe, beson,
ders im Dunkeln, leicht verfehlen und herunterstürzen, oder durch das Oeffnen der
Mühlenihüre herunter gedrängt werden können.
Ein neuerlich sich ereigneter Unglücksfall dieser Art, bei welchem der Verun
glückte das Leben verloren, har diese Besorgniß bestätigt.
Es wird daher hierdurch verordnet, daß die zu den Windmühlen führenden
Treppen, wenn nicht mit zwei, doch wenigstens mir einem Geländer sich gn die
Mühle anschließen und bis über den Mühlenschwanz hinweggehen müssen.
Müller, welche diese nicht kostspielige Einrichtung nicht innerhalb 6 Wochen
getroffen haben, sind mit 2 Rrhlr. für jede Mühle, bei welcher solches nicht geschehen
seyn wird, zu bestrafen. Berlin,-den 25sten April 1826.