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Volume No. 18, 10. Mai 1820

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 5.1820 (Public Domain)

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)( l 
Nach 
Amts-Blatt 
der 
Königlichen Regierung zu Berlin. 
No. 18° 
Berlin, den 10. Mai 1820 
Allgemeine Gesetzsammlung. 
aS 6re Stück der allgemeinen Gesetzsammlung enthalt unter 
No. 596. DasAbkommen mit der Fürstlich,Schwai zbiirq-Sondershausenschen Re 
gierung wegen gegenseitiger Aushebung der Kostenvergütungen in un 
vermögenden Kriminal-Untersuchungssachen. Dom 26sten März 1820; 
No. 597. Die Deklaration des §. 12. des Patents vom 9cen November 1816., 
wegen Wiedereinführung des Allgemeinen Landrechrs und der Aügemei, 
nen Gerichtsordnung in die mit der Provinz Westpreußen vereinigten 
Distrikte, den Culm- und Michelauschen Kreis und die Stadt Thorn 
mir ihrem Gebiete. Dom 28sten Marz 1820; und unter 
No, 598. Die Allerhöchste Kabinetsorder vom 20sten April 1820, wegen Praklu, 
sion der Baar Zahlungen für die bereits verloosecen Lieferungsscheine. 
Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen 
Regierung ;u Berlin. 
Die Treppen, welche auf die Windmühlen führen, sind nicht überall mir Ge, n 0 . 5i. 
ländern versehen, und wenn dies auch vielleicht von der Außenseite der Mühlen der Einrichtung 
Fall ist, so findet doch bei vielen die unzweckmäßige Einrichtung statt, daß die Ge- Mudmübic» 
länder da aufhören, wo die Treppe auf dem sogenannten Mühlenschwanz ruht. führenden 
Diese Beschaffenheit der Geländer läßt nicht ohne Grund besorgen, daß die in Treppen, 
die Mühle Gehenden, den Mühlenschwanz oder die letzte Srufe der Treppe, beson, 
ders im Dunkeln, leicht verfehlen und herunterstürzen, oder durch das Oeffnen der 
Mühlenihüre herunter gedrängt werden können. 
Ein neuerlich sich ereigneter Unglücksfall dieser Art, bei welchem der Verun 
glückte das Leben verloren, har diese Besorgniß bestätigt. 
Es wird daher hierdurch verordnet, daß die zu den Windmühlen führenden 
Treppen, wenn nicht mit zwei, doch wenigstens mir einem Geländer sich gn die 
Mühle anschließen und bis über den Mühlenschwanz hinweggehen müssen. 
Müller, welche diese nicht kostspielige Einrichtung nicht innerhalb 6 Wochen 
getroffen haben, sind mit 2 Rrhlr. für jede Mühle, bei welcher solches nicht geschehen 
seyn wird, zu bestrafen. Berlin,-den 25sten April 1826.
	        
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