sie selbst oder ihre Angehörigen zu Michaelis d. I. eine inländische klniversicät beste«
Yen wollen, auch, wie gleichfalls das Testament anordnet, die nöthige Tüchtigkeit
zu den Universitäts-Studien durch Beibringung eines Zeugnisses der Reife seiner
Zeit nachzuweisen verhoffcn, hierdurch auf, sich in Betreff der drei zu Michaelis
d. I. zu vergebende- G a ffr o n scheu Stipendien unfehlbar und bei Verlust des An
rechts auf diese drei zunächst offen kommenden Stipendien bis zum l sten Juli d. I.
unter Beifügung der nöthigen Beweismittel für ihre verwandschaftliche Beziehung
bei uns zu melden.
Wir bemerken übrigens, daß der Stifter, der Königliche Krkegesrath Jvhann
Friedrich G affron, am 4m, Januar 1737 geboren und, glaubhaften Nachrich
ten zufolge, sechs Geschwister gehabt hat, als namentlich: 1) Henriette Elisa
beth, geboren am Ilften Marz 1740 und gestorben 1746 am 5ten Dezember;
2) Ernst Ludwig, geboren den 26sten Oktober 1738; 3) August Ernst Wil
helm, geboren den 18m, August 1735 und schon einige Tage nach der Geburt ver
storben; dann 4) Dorothea Elisabeth, geboren den 20sten Marz 1734; weiter
5) Christian Friedrich, geboren den Ilten Dezember 1732, Königlich Preußi
scher Geheimer Legationsrath und Resident am Türkischen Hofe, gestorben den 25sten
Oktober 1807, und 6) Henriette Luise, geboren den 14ten August 1730. Den
selben Nachrichten zu Folge war der Vater des Stifters, Rudolph Heinrich
Gaffron, Königs. Landrentei - Casfirer zu Stettin und am I7cen September 1739
verstorben, und die Mutter eine geborne Meyer, Dornamens Margaretha
Clara, des Kanzleidieners Jobst Helmer Meyer in Stettin Tochter.
Berlin, den löten April 1820.
Bekanntmachung.
Nachstehendes wird dem Publiko zur Befolgung und Achtung in Erinnerung
gebracht:
Das bereits unterm 20sten März 1811 verbotene Fischen mit Angeln, Hamen
und andern Fischerzcugcn, auch der Krcbsfang von unbefugten Personen auf den
Gewässern der Gemeinde zu Stralau, und insbesondere auch auf der Oberspree
außerhalb der Stadt vom Oberbaum an, wird mit Bezug auf die in dem Amts
blatt Nr. 20. Jahrgang 1311 Nr. 9. ergangenen Verordnung der Königlichen
Regierung vom 23stcn August 1811 bei 2 Rthlr. oder darnach angemessenen
Leibeestrafc und Konfiskation des Fischcrzeugcs wiederholt verboten, und zugleich
bekannt gemacht, daß auf die Kontraventionen genau vigilirt werden wird, um
die Kontravenienten zur gebührenden Strafe zu ziehen.
Sollten indessen verschiedene geneigt seyn, das Angeln auf den genannten Ge
wässern zum Vergnügen zu treiben, so müssen sich selbige bei dem Schulzen
Finkeldc zu Stralau melden, und die Erlaubniß dazu bei solchem nachsuchen,
den, von diesem erhaltenen Erlaubnißschcin beim Angeln zum Beweise ihrer Be-
fugniß dazu aber auch jederzeit bei sich führen. Berlin, den 19ten Mai 1819.
Königs. Kurmärkisches Rent- und Polizciamt Mühlenhoff.