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Volume No. 16, 26. April 1820

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 5.1820 (Public Domain)

sie selbst oder ihre Angehörigen zu Michaelis d. I. eine inländische klniversicät beste« 
Yen wollen, auch, wie gleichfalls das Testament anordnet, die nöthige Tüchtigkeit 
zu den Universitäts-Studien durch Beibringung eines Zeugnisses der Reife seiner 
Zeit nachzuweisen verhoffcn, hierdurch auf, sich in Betreff der drei zu Michaelis 
d. I. zu vergebende- G a ffr o n scheu Stipendien unfehlbar und bei Verlust des An 
rechts auf diese drei zunächst offen kommenden Stipendien bis zum l sten Juli d. I. 
unter Beifügung der nöthigen Beweismittel für ihre verwandschaftliche Beziehung 
bei uns zu melden. 
Wir bemerken übrigens, daß der Stifter, der Königliche Krkegesrath Jvhann 
Friedrich G affron, am 4m, Januar 1737 geboren und, glaubhaften Nachrich 
ten zufolge, sechs Geschwister gehabt hat, als namentlich: 1) Henriette Elisa 
beth, geboren am Ilften Marz 1740 und gestorben 1746 am 5ten Dezember; 
2) Ernst Ludwig, geboren den 26sten Oktober 1738; 3) August Ernst Wil 
helm, geboren den 18m, August 1735 und schon einige Tage nach der Geburt ver 
storben; dann 4) Dorothea Elisabeth, geboren den 20sten Marz 1734; weiter 
5) Christian Friedrich, geboren den Ilten Dezember 1732, Königlich Preußi 
scher Geheimer Legationsrath und Resident am Türkischen Hofe, gestorben den 25sten 
Oktober 1807, und 6) Henriette Luise, geboren den 14ten August 1730. Den 
selben Nachrichten zu Folge war der Vater des Stifters, Rudolph Heinrich 
Gaffron, Königs. Landrentei - Casfirer zu Stettin und am I7cen September 1739 
verstorben, und die Mutter eine geborne Meyer, Dornamens Margaretha 
Clara, des Kanzleidieners Jobst Helmer Meyer in Stettin Tochter. 
Berlin, den löten April 1820. 
Bekanntmachung. 
Nachstehendes wird dem Publiko zur Befolgung und Achtung in Erinnerung 
gebracht: 
Das bereits unterm 20sten März 1811 verbotene Fischen mit Angeln, Hamen 
und andern Fischerzcugcn, auch der Krcbsfang von unbefugten Personen auf den 
Gewässern der Gemeinde zu Stralau, und insbesondere auch auf der Oberspree 
außerhalb der Stadt vom Oberbaum an, wird mit Bezug auf die in dem Amts 
blatt Nr. 20. Jahrgang 1311 Nr. 9. ergangenen Verordnung der Königlichen 
Regierung vom 23stcn August 1811 bei 2 Rthlr. oder darnach angemessenen 
Leibeestrafc und Konfiskation des Fischcrzeugcs wiederholt verboten, und zugleich 
bekannt gemacht, daß auf die Kontraventionen genau vigilirt werden wird, um 
die Kontravenienten zur gebührenden Strafe zu ziehen. 
Sollten indessen verschiedene geneigt seyn, das Angeln auf den genannten Ge 
wässern zum Vergnügen zu treiben, so müssen sich selbige bei dem Schulzen 
Finkeldc zu Stralau melden, und die Erlaubniß dazu bei solchem nachsuchen, 
den, von diesem erhaltenen Erlaubnißschcin beim Angeln zum Beweise ihrer Be- 
fugniß dazu aber auch jederzeit bei sich führen. Berlin, den 19ten Mai 1819. 
Königs. Kurmärkisches Rent- und Polizciamt Mühlenhoff.
	        
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