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Volume No. 16, 26. April 1820

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 5.1820 (Public Domain)

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Namentliche N a ch w e i s u n g 
derjenigen Mannschaften des ehemaligen 2ten Schlesischen, jetzt Landwehr-Regiments 
Nr. 22^ (Istes Oppelsches) welchen ein Geschenk ans dem Waterloo»Gesellschafts- 
Fonds zugetheilt worden, deren Aufenthaltsort aber nicht har ermittelt werden 
können. 
O 
3 
Charge. 
Namen. 
4>Gemeiner. j Anron Czopka. j 25 
dcsgs. 
desgs. 
4j desgs. 
5 j desql. 
61 desgs. 
desgs. 
24 
26 
39 
40 
o 
♦«o 
Q 
Zahl-1 'uisjv. 
o 
George Hirre. 1301 3 
Franz Cziputla.j29l 3 
Anton Llischer. 
Johann Klein. 
Joseph Roiski. 
Samuel Schütze. 
3 
3 
3 
3 
G e b u r c s- 
S r t. 
Kreis. 
Oppeln. 
Grünberg. 
Neustadt. 
Szeilasna. 
Schweduitz. 
Kl. Glogau. 
Hansdorf. | Glaß. 
Berlin. 
Seibersdorf. Rattibor. 
Mittel-Her 
zogswalde. 
Fraustadt. 
Betrag 
des den 
selben be 
willigten 
Geschenks. 
NN'»'. 
10 
10 
10 
10 
10 
10 
10 
Bekanntmachung des 2\omgI. Confijioru der Provinz Brandenburg. 
Der Hierselbst am 25sten November 1785 unverhcirathcc verstorbene Königliche 
KriegeSrath Johann Friedrich Gaffron, har durch eine letztwillige 2l»ord- 
nung vom I7rcn November 1785 festgesetzt, 
„daß, wenn sein Nachlaß eine reine sichere Einnahme von Sechshundert 
Thaler abwerfe, hiervon Sechs junge studirende Leute bürgerlichen Standes, 
welche auf einer inländischen Akademie die Rechtswissenschaft, Arzncikundc, Ca- 
mcral- oder philosophische Wissenschaften studiren, volle drei Jahre hintereinander 
alljährlich Einhundert Thaler erhalten, seine Verwandte väterlicher und mütter 
licher Seits jedoch das vorzüglichste Recht haben, und nur in deren Ermange 
lung Fremde, 
zur Perception gelangen sollen." 
Weiter ist durch obiges Testament festgesetzt, 
„daß das Königliche Ober-Consistorium zu Berlin 
wovon die Hälfte Pommern und die Hälfte Märker seyn müssen. 
den Willen des Stifters zw 
Da wir nun mit Verwaltung des, 
beständigen Zeiten ausüben lind die Königliche Pommcrsche General-Landschafts- 
Direktion auf die Erfüllung des Testaments mir halten, dagegen aber auch das 
Recht haben solle, jedesmal zwei Stipendien zu vergeben." 
seit dem Jahre 1816, an uns übergegan 
genen Stipendien-Fonds so weit gediehen sind, daß der Wille des Stifters in Er 
füllung gehen kann, und von obigen sechs Stipendien drei zu Michaelis d. I. und 
die andern drei zu Michaelis 1821 vergeben werben können, fo fordern wir, im 
Einverständnisse mit der Königlichen Pommcrschcn General-Landschaft« »Direktion, 
alle diejenigen, welche von väterlicher oder mütterlicher Seite in vcrwandschaftlicher 
und, sofern 
Beziehung mit dem Sftfcer stehen, solches gehörig erweisen können 
sie 
No. 31
	        
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