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Volume No. 14, 21. April 1819

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 4.1819 (Public Domain)

No. 55. 
Auslieferung 
derDagabon- 
r>eu. 
No. 56. 
Transitovcr- 
fd)r mit 
D re nnischen 
Tüchern nach 
Asien. 
No. 57. 
Ulnerstützung 
der Eltern 
von sieben 
Söhnen. 
Vorstehende Ministerial, Verfügung wird zur Nachachtung hiermit bekannt 
gemacht. Berlin, den 2^sten März i'819. 1 ' ^ ■*? < r 
Da bie vorläufige Correspondenz, welche in Gemäßheit des 2isten Artikels der 
miterm^. Mai 1815 zwischen Preußen und Rußland abgeschlossenen Karcrl-Kon, 
vention über die Auslieferung der Vagabonden seither von resp. den Regierungen 
und Wokwodschafts - Kommissionen geführt worden, viele Kosten und Zeitverlust 
veranlaßt; so sind beide Höfe übereingekommen, die gedachte Bestimmung dahin 
abzuändern: daß künftig in unbedenklichen Fallen die Auslieferung der, den 
beiderseitigen Staaten angehörigen Vagabonden ohne vorgängige Anfrage bei den 
Regierungen oder Woiwodschafts, Kommissionen, diesseits durch die Gränz,Land« 
rathe und an dieselben, so wie jenseits durch die Arrondissements, Commissionen und 
an dieselben erfolgen soll. 
Zu Folge einer ergangenen Mknisterkal, Verfügung wird diese Uebereinkunft 
den betreffenden Polizei - Behörden zur Nachricht und Beachtung bei künftigen 
Transport, Fällen eröfnet. Berlin, den Losten März 1819. 
Es sind uns Seitens des Königlichen Ministerii des Handels, Exemplarien 
einer Sammlung, enthaltend: 
1) die Ukase vom lOleu Mai 1817, 
2) bie an die Russisch Kaiserliche Zollbehörden auf den Grund der Kaiserlichen 
Ukase de dato Baidari den löten 9)lai 1818., unterm 27sten desselben 
Monats erlassene Verfügung, und ' 
3) die Ukase vom Listen December v. I., 
welche in Gemäßheit einer mit dem Russisch Kaiserlichen Hofe abgeschlossenen 
Konvention 
wegen des Transitoverkehrs mit Preußischen Tüchern nach Asien 
erlassen sind, zugefertigc werden. 
Das Handeltreibende Publikum wird hiervon mit der Nachricht in Kenntniß 
gesetzt, daß für diejenigen Fabrikuncernchmer, oder Kaufleute, welche Geschäfte 
dieser Art machen wollen, Exemplare jener Bestimmungen in unserer Registratur 
zu haben sind. Berlin, den Uten April 1819. 
Mit Bezug auf die im ersten Jahrgange unseres Amtsblattes unter No. 20. 
Seite 24 enthaltene Bekanntmachung vom 7ren Juni 1816. betreffend bie Unter# 
stützung der Äcern von sieben Söhnen, bringen wir die nachstehenden rücksichtlich 
dieses Gegenstandes mittelst Ministerial, Verfügung vom 25sten Februar d. I. 
erfolgten näheren Bestimmungen hierdurch zur allgemeinen Kenntniß. 
1) Familien, in denen die sieben Söhne nicht als Stiefgeschwister, sondern als 
zusammen gebrachte Kinder vorhanden, sind von der Theilnahme an den Erzie, 
hungs#Unterstüßungen ausgeschlossen, f ; ‘ ' ^7 ". •' - 
2) Können auch Ausländern, die sieben oder mehrere Söhne haben, sobald sie 
im Preußischen Staate bestimmte Wohnsitze genommen, ohne Rücksicht, ob 
solches seit längerer oder kürzerer Zeit geschehen ist, bei dem Zutreffen der 
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Übrigen Erfordernisse, Erziehungsgelder gewährt werden. 
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3) Auch
	        
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