No. 55.
Auslieferung
derDagabon-
r>eu.
No. 56.
Transitovcr-
fd)r mit
D re nnischen
Tüchern nach
Asien.
No. 57.
Ulnerstützung
der Eltern
von sieben
Söhnen.
Vorstehende Ministerial, Verfügung wird zur Nachachtung hiermit bekannt
gemacht. Berlin, den 2^sten März i'819. 1 ' ^ ■*? < r
Da bie vorläufige Correspondenz, welche in Gemäßheit des 2isten Artikels der
miterm^. Mai 1815 zwischen Preußen und Rußland abgeschlossenen Karcrl-Kon,
vention über die Auslieferung der Vagabonden seither von resp. den Regierungen
und Wokwodschafts - Kommissionen geführt worden, viele Kosten und Zeitverlust
veranlaßt; so sind beide Höfe übereingekommen, die gedachte Bestimmung dahin
abzuändern: daß künftig in unbedenklichen Fallen die Auslieferung der, den
beiderseitigen Staaten angehörigen Vagabonden ohne vorgängige Anfrage bei den
Regierungen oder Woiwodschafts, Kommissionen, diesseits durch die Gränz,Land«
rathe und an dieselben, so wie jenseits durch die Arrondissements, Commissionen und
an dieselben erfolgen soll.
Zu Folge einer ergangenen Mknisterkal, Verfügung wird diese Uebereinkunft
den betreffenden Polizei - Behörden zur Nachricht und Beachtung bei künftigen
Transport, Fällen eröfnet. Berlin, den Losten März 1819.
Es sind uns Seitens des Königlichen Ministerii des Handels, Exemplarien
einer Sammlung, enthaltend:
1) die Ukase vom lOleu Mai 1817,
2) bie an die Russisch Kaiserliche Zollbehörden auf den Grund der Kaiserlichen
Ukase de dato Baidari den löten 9)lai 1818., unterm 27sten desselben
Monats erlassene Verfügung, und '
3) die Ukase vom Listen December v. I.,
welche in Gemäßheit einer mit dem Russisch Kaiserlichen Hofe abgeschlossenen
Konvention
wegen des Transitoverkehrs mit Preußischen Tüchern nach Asien
erlassen sind, zugefertigc werden.
Das Handeltreibende Publikum wird hiervon mit der Nachricht in Kenntniß
gesetzt, daß für diejenigen Fabrikuncernchmer, oder Kaufleute, welche Geschäfte
dieser Art machen wollen, Exemplare jener Bestimmungen in unserer Registratur
zu haben sind. Berlin, den Uten April 1819.
Mit Bezug auf die im ersten Jahrgange unseres Amtsblattes unter No. 20.
Seite 24 enthaltene Bekanntmachung vom 7ren Juni 1816. betreffend bie Unter#
stützung der Äcern von sieben Söhnen, bringen wir die nachstehenden rücksichtlich
dieses Gegenstandes mittelst Ministerial, Verfügung vom 25sten Februar d. I.
erfolgten näheren Bestimmungen hierdurch zur allgemeinen Kenntniß.
1) Familien, in denen die sieben Söhne nicht als Stiefgeschwister, sondern als
zusammen gebrachte Kinder vorhanden, sind von der Theilnahme an den Erzie,
hungs#Unterstüßungen ausgeschlossen, f ; ‘ ' ^7 ". •' -
2) Können auch Ausländern, die sieben oder mehrere Söhne haben, sobald sie
im Preußischen Staate bestimmte Wohnsitze genommen, ohne Rücksicht, ob
solches seit längerer oder kürzerer Zeit geschehen ist, bei dem Zutreffen der
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Übrigen Erfordernisse, Erziehungsgelder gewährt werden.
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3) Auch