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Volume No. 14, 21. April 1819

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 4.1819 (Public Domain)

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der 
Königlichen Regierung zu Berlin. 
No. 14 
Berlk 
den 21. April 13 19. 
D 
kn Gemäßhelt Allerhöchster Bestimmung in Bezug auf das Feuer »Societät-, 
Wesen, sämmtliche Feuer»Societäts»Direktorial»Behörden aufgefordert worden 
sind, sowohl bei den jetzt neu erfolgenden Einschreibungen in die Kataster, als auch 
bei der zunächst eintretenden Revision derselben, strenge darauf zu sehen, daß die Der« 
sicherungs »Ansätze und Taxen, vorzüglich bei den städtischen Gebäuden, sorgfältig 
geprüft und genau nach den reglementsmäßigen Vorschriften eingerichtet werden, so 
wird solches sämmtlichen dabei interessirten Eigenthümern mit dem Eröffnen be» 
kannt gemacht, daß bei zu niedrig angenommener Versicherung in Vergleichung mit 
dem zeitgemäßen Taxwerthe des durch Feuer zerstörten Theils der Gebäude, weiter 
keine Unterstützungen zum Wiederaufbau aus Staatskassen, innerhalb jenes Werths, 
geleistet werden können. Berlin, den 28sten März 1819. 
Königs, wirklicher Geheimer Rath ulrd Ober-Präsident der Provinz Brandenburg. 
(gez.) 
H 
Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen 
Regierung zu Berlin. , 
Da das Weimarsche Oppositionsblatt, wie es andeutet, zu der Zahl politi 
scher Blätter gehört, so muß auch das in jedem Quartal zuerst erschei 
mit dem gesetzlichen Stempelsatze ü 8 gGr. belegt werden. 
sämmtlichen Postämter 
No. 54. 
Stempelung 
des Weimar 
schen Ovvost 
tionvblalts. 
mit Anweisung versehen. „ . . 
>as die, nicht an die Postämter, sondern an Buchhändler oder andere Perfo» 
»gehenden Exemplare betrifft; so hat die Könkgl. Regierung zu verfügen: 
daß die Empfänger dieser Blätter verpflichtet sind, bei Strafe der Stempel» 
Defraudanten, dem Steueramte ihres Wohnorts davon Anzeige zu machen, 
und von demselben für jedes erste Blatt im Quartal einen vom Amte vorher 
zu ka.sslrenden 8 gGr. Bogen zu entnehmen. 
Die Berechnung dieser Gelder geschiehet bei der übrigen Stempel-Einnahme der 
Spezialämter, ivclche darauf zu wachen haben, daß kein Exemplar auf diese Art ein» 
gehe, ohne angezeigt zu werden. Berlin, den 2«n März 1819. 
« i 
An 
die Königs. Regierung hier. 
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X 
fknanz- Ministerium 
(gez.) v. Klewiz. 
Borste
	        
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