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Volume No. 13, 7. April 1819

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 4.1819 (Public Domain)

S3 
Seite 20 der Flächeninhalt von Düsseldorf, statt 45 soll stehen 46 ^ Meilen. 
» 27 der lieber schuß bei Erfurt, statt 40 soll-stehen 70. 
, 28 bei Reichen buch die Trauungen, statt 106 soll stehen 107. 
- 48 7^0.13 die Volkszahl bei Barmen, statt 16,171 soll heißen 19,171. 
- 50 Zeile 7 v. u. zwischen den Worten: Verschiedenheit und beider 
ist ausgelassen: des Stammes in der gänzlichen Verschiedenheit. 
, 53 Zeile 19, statt 189,990 soll stehen 182,990. 
i 56 die Zahl der Juden in Münster ist nicht 539, sondern 509. 
die Zahl der Juden auf dem platten Lande überhaupt ist nicht 26,136, 
sondern 21,136. 
die Zahl der vereinzelt wohnenden Juden ist nicht 52,843, sondern 
52,813. ' 
um solche hiernach berichtigen zu können. Binnen kurzem wird eine zweite Auflage 
obiger Schrift durch alle Buchhandlungen zu erhalten seyn. 
Berlin, den 26sten März 1819. 
Bekanntmachung des König!. Lonsistorii der Provinz Brandenburg. 
Don den von uns unter dem 29sten Oktober v. I. empfohlenen „Arithmetischen 
Aufgaben zum praktischen Unterricht für Schulen, von Albrecht Härtung," 
ist das zweite Bändchen, nebst den Auflösungen des ersten und zweiten Bändchens 
Erschienen, und gleichfalls empfehlcnswerth befunden worden. 
BUlin, den 25sten Marz 1819. 
No. L 
Bekanntmachung 6co Königlichen Kammer-gerichts. 
In Gefolge einer unter dem 20sten Januar d. I. von dem Königlichen Gehei« 
men Staats, Ministerium an das Kammergerichr erlassenen Verfügung werden 
sämmtliche Untcrgcrichte der Provinz hiermit angewiesen, in allen gegen vormalige 
Militai'rpersoncn bereits schwebenden oder künftig zu eröffnenden Untersuchungen, 
dafür Sorge zu tragen, daß denen zur Untersuchung gezogenen Individuen die ihnen 
ertheilten Invaliden,Versorgungsschekne abgenommen, und bis zur Beendigung der 
Untersuchung bei den Akten aufbewahrt werden. Sollte demnächst gegen ein solches 
Individuum eine Strafe erkannt werden, die dasselbe zu einer öffentlichen Anstellung 
unwürdig machte, so sind die gedachten Invaliden-Versorgungsscheine dem König« 
lichen Kriegsministerium einzusenden, und zugleich eine Abschrift der Erkenrttnißfor- 
mcl 
No. 6
	        
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