Bekanntmachung.
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£>u mehrerer Erleichterung der außerhalb Berlin wohnenden Inhaber von Staats-
Schuldscheinen ist beschlossen worden, daß die Staats-Schuldscheine, Behufs der
Verabreichung der neuen Koupons für die Jahre 1819 bis 1822, in eben der Art,
wie solches nach der Bekanntmachung vom^o. Januar d. I. bei der Kontrolle der
Staats.Papiere geschehen sollte, nunmehr auch bei den betreffenden Künkgl. Negierun
gen eingereicht werden können, und letztere ermächtigt seyn sollen, demnächst die
Prüfung, Abstempelung und das Ausgeben der Koupons zu bewirken.
Dieses wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, den Königl. Regierungen
aber, wegen des Hierbei zu beobachtenden Verfahrens, zugleich Folgendes zur nähern
Instruktion gegeben: - ,.
1) die König!. Regierungen senden über sämtliche bei ihnen eingereichte Staats-
Schuldscheine .ein nach Nummern, Buchstaben-, Kapitals-Beträgen und dem
Namen des Präsentanten in duplo angefertigtes genaues Derzeichmß ein;
2) in dieses Derzeichniß dürfen nur solche Staats-Schuldscheine aufgenommen
werden, bei welchen sich die richtige Abstempelung der vorletzten Koupons aus
der Serie IL bereits vorfindet; — wo diese fehlt, sind die Staats-Schuld
scheine unter Bemerkung des Präsentanten abgesondert der hiesigen Kontrolle
der Staats, Papiere zum direkten weiteren Verfahren zu übersenden;
3> die neuen Koupons werden, soweit sich hier nach
eingesandten Verzeichnkß nichts zu erinnern sinder,
hiernächst jeder Regierung
Verzeichnisses, und mir dem Stempel zum Vermerk
der Ausgabe der Koupons auf jedem Staats-Schuldschein, übersandt werden,
wobei derselben aber zur Pflicht gemacht wird, das Abstempeln und Ausgeben
der Koupons durch besonders zuverlässige Beamte besorgen zu lassen;
4) sobald das Ausgeben der Koupons bei der betreffenden Regierung vollendet ist,
wird von derselben das Verzeichniß der bei ihr präsentircen Staats-Schuld
bescheiniget
)(
„daß