Path:
Volume No. 5, 8. Februar 1819

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 4.1819 (Public Domain)

5* 
Hkernächst wird der pensionsfähigen Wittwe ein PensionS-Dersichermigs-Schem 
Formular zu den Quittungen 
welche 
lauf eines Jahres die ihr gebührende Pension in halbjährigen Raten jedesmal nach 
dem rsten April und isten October ausgezahlt erhalt. Derheirakhet sich eine 
solche Wittwe wieder, so hat sie den Copulan'ons-Schein und die Taufzeug» 
Nisse der etwa vorhandenen minderjährigen Kinder aus der Ehe mir dem verstorbenen 
Ehemanne, sämmtlich gerichtlich beglaubigt, einzureichen, indem ihr selbst 
Zeit 
Ha lfre der bezogenen Pension 
bis 
den minorennen Kindern erster Ehe aber die zweite Hälfte so lange zustehet, 
das jüngste Kind das Loste Jahr zurückgelegt hat, sofern die Mutter bis dahin am 
Leben bleibt. 4.' 
Will diese auch die 2te Hälfte er 
tenten vormundschaftlichen Behörde 
einreichen. 
:ben, so muß sie sich dazu von der compe, 
autorisiren lassen und die Autorisation 
muß 
Alsdann stellt sie die Quittung nach wie bor aus, 
Atteste unter derselben außer dem Leben der Mutter auch das des jüngsten Kindes, 
unter Angabe seines Alters und vollständigen Nahmens bescheinigt werden. 
Mit dem durch den gerichtlich beglaubigten Todten schein zu documentkrenden 
Absterben des zweiten Mannes erwacht das Recht der Wittwe aufdievolle 
P e n si 0 n wieder, ohne daß während dieser Ehe ein fernerer Beitrag geleistet werden 
darf. ,.rJ -,v'ft''!!-;. ^ ^ 
Betragt die von dem ersten Manne versicherte Pension oder das Quantum, 
nicht 5oo Rihlr., so'kann auch der zweite Mann seiner 
Wittwe 
Pensions, Versicherungen 
muß 
Einer kinderlosen Wittwe stehet es bei ihrer Wiederverheirathung frei, 
sowohl für die halbe Pension als für das dis auf den Tod des zweiten Mannes und 
resp. des Mannes beruhende Recht zur ganzen Pension, mit Verzicht auf beides, 
eine Prämie zu wählen, weshalb sie sich aber 3 Monate nach der Wiederverheira 
thung erklären, und nach der oben angegebenen Form ein Gefundheits - Artest bei 
bringen muß; und wird ihr sodann, wenn sie unter 3c> Jahr alt ist, eine 6 jährige, 
wenn sie von 3o bis 40 Jahren incl. alt ist, eine 4 jährige, und wenn sie über 4» 
Jahr alt iss, eine 3 jährige ganze Pension in halbjährigen Raren, oder wenn sie es 
verlangt und sich die Zinsen zu 4 Prozent abziehen lassen will, auf einmal bezahlt 
werden, wodurch sie gleichsam eine Herraths-Ausstattung erhält. 
2) Sobald die Frau verstirbt, wird das Antritts-Geld an denjenigen, 
dem es zum Eigenrhume verschrieben ist, oder dessen gehörig legitimirte Erben, Ces- 
sionai ien rc gegen Recradikion des gerichtlich quittirren Original Receptions, Scheins 
zurückgezahlt. Ist ein Wechsel eingelegt, so erhält ihn der Mann gegen Einreichung 
des Receptions-Scheins zurück. .cu . *bijsS Lsirstft j « ich,»,!.- • 
5) Im
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.