Path:
Volume No. 5, 8. Februar 1819

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 4.1819 (Public Domain)

* 
5o 
3 
halbjährig praenumerando zahlctt lind für toten Be 
ge tragen, daß die General Wittwen,Kasse sie jedes 
Marz und September erhält, widrigenfalls die rin $ 
oiöneten Strafen entrichtet -werden müssen. 
Wechsel - Zinsen 
m 
Bei dreimaliger Dersäumniß der halbjährigen Beitrags,Zahlung erfolgt die 
Efelusion, wodurch das Antritts « Geld und daö PensionS «Recht der dereinstigen 
Wittwe verloren gehen, und wird das durch einen Wechsel entrichtete Antritts «Geld 
von dem Aussteller im gerichtlichen Wege eingezogen. 
* * * f fZ: ' O J f *■ *\ •f* • * ,--t- J« * ^ »«..«)* , " » , • - - '4T* ^ % — ^ 
B. Beendigung der Association. 
Diese entsteht: ''' 
r) durch den Tod des Mannes. 
2) r - - der Frau, 
3) durch Ehescheidung. 
In allen Fallen ad i und 2 hat der überlebende Thell den gerichtlich beglau, 
big ten Todtenfchein LeS Abgestorbenen sofort einzureichen. 
Ist nun 
r) der Mann verstorben, so kömmt es darauf an, ober 
, a) natürlichen Todes, durch einen Mord oder Unglücksfall gestorben, 
b) wegen eines Verbrechens am Leben gestraft worden. 
c) sich selbst entleibt hat. ' " ' 
Zu dem Ende ist die Todesart stets in dem Todtenfchekn genau anzugeben. 
Auch muß hier bemerkt werden, daß nach der Bekanntmachung vom sbsten 
Mai 1796 die Wittwe, wenn der Mann im Laufe des ersten Jahres nach der Re, 
ception verstirbt, gar feine, verstirbt er aber während des 2ten Jahres }, während 
des 3ten Jahres f, wahrend des 4ten Jahres f, während des 5ren Jahres f, und 
wenn er nach Ablauf des 5cen Jahres stirbt, die ganze Pension erhalt. 
In dem Falle sud a wird die Wittwe ganz nach diesem Grundsätze behandelt, 
und hat sie in dem Falle ad b. an dem Verbrechen keinen Theil, ebenfalls. 
In dem Falle sub c. erhält sie .jedoch nur die Hälfte der Pensions-Summe, 
welche ihr nach dem vorstehenden Grundsätze in Len Fällen 2. und b. gebührt habe« 
würde. 
In dem Falle sub a. wird jedesmal das volle Antritts,Geld gegen Rückgabe 
des von dem gehörig legitimirten Empfänger gerichtlich quittirren Original-Recep 
tions, Scheins im nächsten Termine nach dein Ableben des Mannes zurückgezahlt. 
Ist ein Wechsel ausgestellt, so erhalt ihn die Wittwe gegen Einreichung des Recep, 
rions,Scheins zurück, wogegen unter allen Umständen, so fern die Receptkon 
nicht schon vor dem ersten Oerober 1796 erfolge ist, in Gemäßheit der Bekannt, 
machungvom 2bsten Mai :79b die Pension des ersten Jahres von der 
Kasse einbehalten wild. 
Hier,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.