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Volume No. 5, 8. Februar 1819

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 4.1819 (Public Domain)

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•O tf< Verabreichung der Zins, Coupons nur gegen Vorzeigung der Staats 
und - "... 
und zwar bis 
Schuldscheine, 
2) nur in den Vormittags-Stunden der vorgenannten Tage, 
1 Uhr geschehen kann, indem der Nachmittag zu den übrigen nöthigen AuS» 
ferrigungs-Gtschäften benutzt werden muß. 
Dagegen soll: 
3) zur Erleichterung der Besitzer von Staats, Schuldscheinen es jedem der/el, 
den, welcher mehrere dergleichen unter verschiedenen Nummern in Händen 
hat, überlassen bleiben, solche zusammen und ohne 'sich an die Reihtsolge zu 
binden, zur Empfangnahme der Zins-Coupons vorzuzeigen, nur ist dabei ein 
Verzer'chnl'ß von Nummer, Buchstaben und Geldbetrag in stuplo, wovon 
das eine Exemplar zurück erfolgt, abzugeben, damit die Abfertigung beschleu 
nigt, und jede Irrung vermieden weide. Vorschriften zu diesen Verzeich, 
Nissen wird die Kontrolle der Staats-Papiere unentgeldlich austheilen. 
" Eben so soll : v . 
4) zur Begrmnlichkeir derjenigen Inhaber von Staats-Schuldscheinen, außer 
halb Berlin, welstten es an Gelegenheit fehlt, durch hiesige Bekannte, die 
Staats-Schuldscheine präsenliren zu lassen, nachgegeben werden, solche mit 
telst doppelter Nachweisung, welche Nummer, Buchstaben und Kapiral ent» 
hält, und worunter Stand, Name und Wohnort des Einsenders deutlich an 
gegeben seyn muß, an die Kontrolle der Staats-Papiere einzusenden, vor» 
welcher sie die Staats» Schuldscheine, mit den beigefügten Coupons und 
einem Exemplar der eingereichten Machweisung, sogleich zurück erhalten 
werde«. 
Die Einsendungs-Schreiben müssen jedoch postfrek gemacht, und mit 
der Adresse: An die Könkgl. Kontrolle der Staats «Papiere, versehen wer 
den, auch ist auf dem Couvert der Inhalt zu bemerken. 
Uebrigens nimmt die Erhebung der Zinsen, auf den ersten dieser acht 
neuen Coupons mit dem ersten Juli d. I. in der bisherigen Art, ihren An« 
fang, und wird deshalb zu seiner Zeit, wie gewöhnlich, eine Bekanntmachung 
erlassen werden. Berlin, den tüten Januar i8'9- 
Ministerium des Schatzes rc. rc. 
gez. Friese. Rother. 
Vorstehende Bekanntmachung wird mit dem Beifügen hierdurch zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht, daß die Erhebung der Zins-Coupons von den in unserm Depo- 
sicorio befindlichen Staats, Schuldscheinen vvn unserer Seite betvirkc werden soll. 
Berlin, den 28sten Januar 181-9. / ' • 
Dbwohl nach Vorschrift des Edikts vom uten Marz 1812 §. 2, die Fort 
dauer der, den Israelitischen Glaubensgenossen beigelegten Eigenschaften als Ein, 
länder und Staats . Bürger nur rznter der Verpflichtung gestattet ist: 
daß sie festbestimmte Familien - Namen führen, 
X 2 
No. 22. 
die Verist ich 
tung der'''»bi 
schen Staats 
bürger ,ur 
Föliriing fest 
deftrmmrer 
FamUien- 
Namen.
	        
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