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•O tf< Verabreichung der Zins, Coupons nur gegen Vorzeigung der Staats
und - "...
und zwar bis
Schuldscheine,
2) nur in den Vormittags-Stunden der vorgenannten Tage,
1 Uhr geschehen kann, indem der Nachmittag zu den übrigen nöthigen AuS»
ferrigungs-Gtschäften benutzt werden muß.
Dagegen soll:
3) zur Erleichterung der Besitzer von Staats, Schuldscheinen es jedem der/el,
den, welcher mehrere dergleichen unter verschiedenen Nummern in Händen
hat, überlassen bleiben, solche zusammen und ohne 'sich an die Reihtsolge zu
binden, zur Empfangnahme der Zins-Coupons vorzuzeigen, nur ist dabei ein
Verzer'chnl'ß von Nummer, Buchstaben und Geldbetrag in stuplo, wovon
das eine Exemplar zurück erfolgt, abzugeben, damit die Abfertigung beschleu
nigt, und jede Irrung vermieden weide. Vorschriften zu diesen Verzeich,
Nissen wird die Kontrolle der Staats-Papiere unentgeldlich austheilen.
" Eben so soll : v .
4) zur Begrmnlichkeir derjenigen Inhaber von Staats-Schuldscheinen, außer
halb Berlin, welstten es an Gelegenheit fehlt, durch hiesige Bekannte, die
Staats-Schuldscheine präsenliren zu lassen, nachgegeben werden, solche mit
telst doppelter Nachweisung, welche Nummer, Buchstaben und Kapiral ent»
hält, und worunter Stand, Name und Wohnort des Einsenders deutlich an
gegeben seyn muß, an die Kontrolle der Staats-Papiere einzusenden, vor»
welcher sie die Staats» Schuldscheine, mit den beigefügten Coupons und
einem Exemplar der eingereichten Machweisung, sogleich zurück erhalten
werde«.
Die Einsendungs-Schreiben müssen jedoch postfrek gemacht, und mit
der Adresse: An die Könkgl. Kontrolle der Staats «Papiere, versehen wer
den, auch ist auf dem Couvert der Inhalt zu bemerken.
Uebrigens nimmt die Erhebung der Zinsen, auf den ersten dieser acht
neuen Coupons mit dem ersten Juli d. I. in der bisherigen Art, ihren An«
fang, und wird deshalb zu seiner Zeit, wie gewöhnlich, eine Bekanntmachung
erlassen werden. Berlin, den tüten Januar i8'9-
Ministerium des Schatzes rc. rc.
gez. Friese. Rother.
Vorstehende Bekanntmachung wird mit dem Beifügen hierdurch zur öffentlichen
Kenntniß gebracht, daß die Erhebung der Zins-Coupons von den in unserm Depo-
sicorio befindlichen Staats, Schuldscheinen vvn unserer Seite betvirkc werden soll.
Berlin, den 28sten Januar 181-9. / ' •
Dbwohl nach Vorschrift des Edikts vom uten Marz 1812 §. 2, die Fort
dauer der, den Israelitischen Glaubensgenossen beigelegten Eigenschaften als Ein,
länder und Staats . Bürger nur rznter der Verpflichtung gestattet ist:
daß sie festbestimmte Familien - Namen führen,
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No. 22.
die Verist ich
tung der'''»bi
schen Staats
bürger ,ur
Föliriing fest
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FamUien-
Namen.