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Betreffend
die Nusdärr--
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neuen ZinS^
Coupons zu
den Staats-
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8) Gegenstände, welche mit einem Ausfuhrzoll belegt sind, entrichten diesen nach
Inhalt des Gesetzes und des Tarifs vom 26stenMai v. I.
6) Wegen derjenigen Gegenstände (hauptsächlich Marerialwaaren), welche bisher
in Frankfurth a. d. O. nicht zum freien Meßhandel überlassen worden, sondern
deren Derßendung zeirher nur vom Packhofe aus hat statt finden können, bleibt
es bei der bisherigen Verfassung.
7) Inländische Fabrik« und Manufakkurwaaren, müssen so wie bisher bezeichnet,
oder mit Zertifikaten versehen, zur Messt kommen. Im Fall, beim Eingänge
in Frankfurch a. b. O. die Bezeichnung fehlt, wird dort, in sofern kein Zwei»
fel über den einlandifchen Ursprung obwalcet, und eine Bezeichnung zulässig ist,
diese nachgeholt werden.
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8) Inländische Manufaktur« und Fabrkkwaaren, welche von der Messe nach dem
.Znlaude gehen, müssen beim Atksgange aus der.Sradl ihren inländischen Ur
sprung durch Bezeichnung der Waare oder durch Zertifikate nachweisen und
sie werden zu dem Ende vor dem Ausgange einer Revision unterworfen.
9) Versendungen mit der Post, sind nach den Bestimmungen zu 4 und 8 zu be
handeln.
ro) Die Thorausgangs-Revision in Frankfurrh dauert einstweilen fort. *
Dem Publiko wird dieses zur Nachricht und Achtung bekannt gemacht.
Berlin, den Zren Februar 1819.
Ministerium des Handels,
(gez.) Graf von Bülow.
Finanzministerium,
(gez.) von Ktewlz.
Verordnungen und Bekanntmachungen der königlichen
Regierung zu Berlin.
Die Anfertigung der neuen Acht Zins-Coupons HI. zu den Sraars«Schrrldschei-
ven für die Vier Jahre 1819 bis 1822 ist nunmehr so weit vorgerückt, Laß
mir Aushändigung derselben im Monat Februar d. I. der Anfang gemacht wer,
den kann.
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Hierbei wird jedoch benierkt, daß:
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