Ist brr Reejpkendus 5t Jähr alt, so beträgt das Antritts »Geld 41 Rthlr. kn
Frkedrichsd'or, ist er 52 Jahr all, 42 Mhlr. in Friedrichsd'or u. s. f. so daß bei
dem höchsten stattfindenden Alker eines Reciprendi von 60 Jahren das Antritts-Geld
36 c.
5o Thlr. in Friedrichsd'or pro Simp]o von «5 Rthlr. Friedrichsd'or oder das Du
plum der zu versichernden Pension beträgt.
ad b. Diese Bestimmungen ändern sich, sobald das aufzunehmende Ehepaar 5 Jahre
und darüber verheirathec ist. Alsdann berrägc das Antritts- Geld ohne irgend
ein« Ausnahme das Duplum der zu versichernden Pension.
Ist das bcicretcnde Ehepaar nicht volle 5 Jahr verheirathet, die PenstonS,
Versicherung aber höher, als Zoo Rthlr., so bleibt es in Absicht der erster»
Zoo Rthlr. bei den Bestimmungen sub a; für das Vers,cheruugs,Quantum über
Zoo Rrhlr. aber wird, so wie ad b, das Duplum an Antritts-Gelde erlegt.
Dieses Antritts «Geld muß irgend Jemand, entweder dem Manne oder der
Frau oder dem Ueberlebenden, oder auch einem Dritten, je nachdem es von dem
Vermögen des einen oder des andern entrichtet wird, zum Eigcnrhume verschrieben
werden, weshalb solches jedesmal besonders anzuzeigen ist.
In der Regel ist das Antritts > Geld baar zu erlegen.
Von Königlichen und andern öffentlichen Beamten soll jedoch in so fern sie in
einer verhälmißmäßigen fixirten Besoldung stehen, nach Befund der Umstände ein
angenommen werden.
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Wechsel in folgender Form ausgestellt,
den
Zinsen
Rthlr. Kapital in Frkedrichsd'or,
a 5 Prozent in gleicher Münzsorre.
Drei Monat nach der Zeit der mir geschehenen Loskündigung dieses meines
Wechsels, zahle ich auf diesen meinen Wechsel an die Hochlöbliche General«
Direktion der Königlichen allgemeinen Wittwen,Verpflegungs-Anstalt oder
deren Ordre die Summe von ' Thaler in Friedrichsd'or,
welche ich a dato dieses meines Wechsels jährlich mit 5 Prozent zu verzinsen,
und die Zinsen halbjährig zu pränumeriren verspreche. Valutam habe ich von
derselben dadurd) erhalten, daß mir das Antritts-Geld, welches ich nach Vor
schrift des Patents und Reglements für die Königl. Preuß. Allgemeine Witt«
wen-Verpflegungs-Anstalt d. d. Berlin den 28 Dezember 1776 $. 17. und
des Publicari vom 2bsten Man r^ö'Nco. 2. baar zu bezahlen schuldig gewe
sen wäre, auf diesen meinen Wechsel von derselben creditirr worden. Leiste
übrigens zur Verfallzeir prompte Bezahlung nach Wechsel-Rechte
An mich selbst aller Orcen,
wo ich anzutreffen bin.
Dieser Wechsel ist mit dem gesetzlichen Werthstempel zu versehen, von dem
Aussteller unter den Worten: „An mich selbst" mir seinem vollständigen Namen
und Character zu unterschreiben, auch die Unterschrift mittelst eines gerichtlichen mit
8 Er. Stempel zu versehenden Arrestes zu beglaubigen. Dieser Wechsel kann in
jedem Termine durch baare Zahlung des Antritts-Geldes ausgelöset-werden.
(Der Beschluß folgt.)
pdli-