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Volume No. 4, 3. Februar 1819

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 4.1819 (Public Domain)

Ist brr Reejpkendus 5t Jähr alt, so beträgt das Antritts »Geld 41 Rthlr. kn 
Frkedrichsd'or, ist er 52 Jahr all, 42 Mhlr. in Friedrichsd'or u. s. f. so daß bei 
dem höchsten stattfindenden Alker eines Reciprendi von 60 Jahren das Antritts-Geld 
36 c. 
5o Thlr. in Friedrichsd'or pro Simp]o von «5 Rthlr. Friedrichsd'or oder das Du 
plum der zu versichernden Pension beträgt. 
ad b. Diese Bestimmungen ändern sich, sobald das aufzunehmende Ehepaar 5 Jahre 
und darüber verheirathec ist. Alsdann berrägc das Antritts- Geld ohne irgend 
ein« Ausnahme das Duplum der zu versichernden Pension. 
Ist das bcicretcnde Ehepaar nicht volle 5 Jahr verheirathet, die PenstonS, 
Versicherung aber höher, als Zoo Rthlr., so bleibt es in Absicht der erster» 
Zoo Rthlr. bei den Bestimmungen sub a; für das Vers,cheruugs,Quantum über 
Zoo Rrhlr. aber wird, so wie ad b, das Duplum an Antritts-Gelde erlegt. 
Dieses Antritts «Geld muß irgend Jemand, entweder dem Manne oder der 
Frau oder dem Ueberlebenden, oder auch einem Dritten, je nachdem es von dem 
Vermögen des einen oder des andern entrichtet wird, zum Eigcnrhume verschrieben 
werden, weshalb solches jedesmal besonders anzuzeigen ist. 
In der Regel ist das Antritts > Geld baar zu erlegen. 
Von Königlichen und andern öffentlichen Beamten soll jedoch in so fern sie in 
einer verhälmißmäßigen fixirten Besoldung stehen, nach Befund der Umstände ein 
angenommen werden. 
18 
Wechsel in folgender Form ausgestellt, 
den 
Zinsen 
Rthlr. Kapital in Frkedrichsd'or, 
a 5 Prozent in gleicher Münzsorre. 
Drei Monat nach der Zeit der mir geschehenen Loskündigung dieses meines 
Wechsels, zahle ich auf diesen meinen Wechsel an die Hochlöbliche General« 
Direktion der Königlichen allgemeinen Wittwen,Verpflegungs-Anstalt oder 
deren Ordre die Summe von ' Thaler in Friedrichsd'or, 
welche ich a dato dieses meines Wechsels jährlich mit 5 Prozent zu verzinsen, 
und die Zinsen halbjährig zu pränumeriren verspreche. Valutam habe ich von 
derselben dadurd) erhalten, daß mir das Antritts-Geld, welches ich nach Vor 
schrift des Patents und Reglements für die Königl. Preuß. Allgemeine Witt« 
wen-Verpflegungs-Anstalt d. d. Berlin den 28 Dezember 1776 $. 17. und 
des Publicari vom 2bsten Man r^ö'Nco. 2. baar zu bezahlen schuldig gewe 
sen wäre, auf diesen meinen Wechsel von derselben creditirr worden. Leiste 
übrigens zur Verfallzeir prompte Bezahlung nach Wechsel-Rechte 
An mich selbst aller Orcen, 
wo ich anzutreffen bin. 
Dieser Wechsel ist mit dem gesetzlichen Werthstempel zu versehen, von dem 
Aussteller unter den Worten: „An mich selbst" mir seinem vollständigen Namen 
und Character zu unterschreiben, auch die Unterschrift mittelst eines gerichtlichen mit 
8 Er. Stempel zu versehenden Arrestes zu beglaubigen. Dieser Wechsel kann in 
jedem Termine durch baare Zahlung des Antritts-Geldes ausgelöset-werden. 
(Der Beschluß folgt.) 
pdli-
	        
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