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Volume No. 4, 3. Februar 1819

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 4.1819 (Public Domain)

Uns?!* diesem Atteste muß, kn so weit es irgend möglich ist, von 4 Mitgliedern der 
W lcivel.'Svclrtär, sonst aber von 4 andern bekannten redlichen Männern, 
werde», 
daß ihnen- der Reckpketrdus bekannt sey, und sie das Gegentheil von dem, was 
bezeugt 
Ze 
icht 
Nummer, in so fern sie Mitglieder der Societät jlud, eigenhändig zu unterschreiben. 
Wohnr der Recipienvus außerhalb Berlin, so ist noch" auss.rdcm ein gericht 
licher. oder von Notar und Zeugen au-ezuferrigendes Cercisicar hinzuzufügen: 
daß sowohl der Arz- als die 4 Zeugen das Arrest eigenhändig unterschrieben haben, 
auch keiner voi« denselben ein Barer, Bruder, Sohn, Schwiegersohn oder Schwa 
ger dev Recipieadus oder seiner Frau sey; 
werden können. 
Auch muß de, M-dicus, wenn nicht etwa seine Qualität als Physikus un^- 
öffenrlich approvirrer Arzc hinlänglich bekannt seyn sollte, diele seine Qualität als ein, 
von der Behörde examinirrer und approbirterDocror und Medic us practicus, bey. der 
Unterschrift des Attestes bemerken. Zn Ermangelung eines i» der Nahe zu haben, 
den Medici practiri oder Regiments - Chirurgus, welche l tzre-e bei Ausstellung 
der Gesundheits-Arreste den M.dicis gleich geachtet werden, will d,e General Diiec» 
tion in den Preußischen Staaten rwar auch von solchen Chirurgen Älteste annehmen, 
die eramir.irr, approbirt, und auf innere Kuren verpflichtet sind, 
es muß jedoch jedesmal von der, das gerichtliche Eerrißcat ertheilenden Behörde, 
diese Eigenschaft de> Chirurgen beglaubigt werden. 
Uebriqens dürfen die Gesundheils'Arreste bei der Präsentation nicht über 6Wo 
chen alt seyn, und mithin nach h. 34. des Reglements niemals früher als resp. in 
den Moiiar.n Februar und Aligust ausgestellt werden. 
Was hiernächst die Zahlungen an die General«Wittwen-Kasse anbelangt,, 
so sind selbige in vollwichtigen Friedrichbd'oren oder andern vollwichtigen mir die 
sen gleichen Werth habenden Pistolen zu leisten; die Posten unter einem h Iben ie- 
drichsd'or aber, welche nicht in Golde gezahlt werden können, kn ouran mir so- 
Prozent Agio zu enrrichlen, wogegen stlche Posten auch von der Kaff«. ebeujallL 
mir 10 Prozent Agio in Courant gezahlt werden» 
Die Zahlungen bestehen kn 
1) Antritts Geldern, 
L> Retardat « Zinsen^ 
3) Beitragen. 
k) Das A n crirrs - Geld- Der Betrag desselben bestimmt sichz 
a) durch das Ä<rer des Versicherers^ 
bä durch die Zeit der Verheiratung, 
c) durch die G öße der zu versichernden Pension. 
Pensions-Versicherung von ab Rrhli. in Friedrich 
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Srmplo, berraqr das Antritts Geld 40 Rrhlr. u, Zriedrichsd or für alle Alters- 
Klassen der Mäiiiier bis zum dosten Jahre incJL 
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