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Jahre oder wegen mangelnden Nachweises eines guten Gesundheits-Zu
standes, in die Wittwen-Verpflegungs-Gesellschaft nicht aufgenommen
werden können, die Einwilligung zur Verheyrachung gegen Verzichtlei
stung auf alle künftige Wittwen-Pension aus Staatsfonds nicht versagt
werden soll,
so verweise ich hiermit auf diese leßtbcmerkten zur Zeit noch geltenden Vorschriften.
Berlin, den 7ren Dezember 1819.
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Königs. wirklicherGeheimec Rath und Ober-Präsident
der Provinz Brandenburg,
gez. von Heydebreck.
147.
Warnunq
vor den durch
Verwechse
lung d. Tauf
namen ent
stehenden
Nachtheilen.
No. 148.
Ziehung der
v. Tuchscn-
schen Ring-
feertctie.
Verordnungen und Bekanntmachungen der Röniglichen
Regierung zu Berlin.
Die nicht seltene Gewohnheit mancher Ettc«-,,, ihren Kindern nicht allein im
häuslichen Leben, sondern in Folge dieses, auch bei gerichtlichen und sonstigen Ver
handlungen, andere Taufnamen zn geben, als sie in der Tauft erhalren haben, und
unter denen sie k» die Taufregister eingetragen sind, verdunkelt nicht selten die Jden-
ticät der Personen; woraus nicht nur für die Familien selbst, sondern auch für den
Nechtszustand im gemeinen Wesen, die nachtheiligstcn Folgen entstehen können und
schon wirklich entstanden sind. Wir sind daher veranlaßt, Eltern und deren Stell
vertreter auf diesen Mißbrauch mit der Warnung aufmerksam zu
selben die daraus für sie oder andere entspringenden Nachtheile,
beizumessen oder zu vertreten haben werden.
Berlin, den 8ren Dezember 1819.
sich lediglich selbst
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Bei der am 22sten d. M- geschehenen Ziehung der Lotterie zur Ausspielung
des von der Frau Majorin von Tuchsen, gebornen von Gontard, zu milden
Zwecken bestimmten Brillant-Ringes, ist der Gewinn dieses Ringes auf die
Nro. 38,792 gefallen. Solches wird hierdurch, dem publicirren Plane vom
Zlstcn August d. I. zufolge, zur öffentlichen Kenntniß gebracht, und der Eigenthü
mer des mit der vorgedachten Nummer bezeichneten Looses aufgefordert, dafür zu
sorgen, daß solches baldigst bei uns prasenrirt werde, um den Präsentanten, nach
erfolgrer Recognicion des Looses von Seilen der Frau Majorin von Tuchsen,
den Ring ausanlworren zu können. Es wird hierbei zugleich in Erinnerung ge
bracht, daß nach §.11. des vorgebuchten Plans, das Loos ungültig wird, der Ge
winner seines Rechts verlustig geht, und die weitere Disposition über den Ring der
betreffenden Behörde vorbehalten bleibt, wenn der Gewinn binnen Drei Monaten
nach dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht abgefordert wird.
Berlin, den 24sten Dezember 1819
poli-