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Volume No. 44, 29. Dezember 1819

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 4.1819 (Public Domain)

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Jahre oder wegen mangelnden Nachweises eines guten Gesundheits-Zu 
standes, in die Wittwen-Verpflegungs-Gesellschaft nicht aufgenommen 
werden können, die Einwilligung zur Verheyrachung gegen Verzichtlei 
stung auf alle künftige Wittwen-Pension aus Staatsfonds nicht versagt 
werden soll, 
so verweise ich hiermit auf diese leßtbcmerkten zur Zeit noch geltenden Vorschriften. 
Berlin, den 7ren Dezember 1819. 
i-« 
Königs. wirklicherGeheimec Rath und Ober-Präsident 
der Provinz Brandenburg, 
gez. von Heydebreck. 
147. 
Warnunq 
vor den durch 
Verwechse 
lung d. Tauf 
namen ent 
stehenden 
Nachtheilen. 
No. 148. 
Ziehung der 
v. Tuchscn- 
schen Ring- 
feertctie. 
Verordnungen und Bekanntmachungen der Röniglichen 
Regierung zu Berlin. 
Die nicht seltene Gewohnheit mancher Ettc«-,,, ihren Kindern nicht allein im 
häuslichen Leben, sondern in Folge dieses, auch bei gerichtlichen und sonstigen Ver 
handlungen, andere Taufnamen zn geben, als sie in der Tauft erhalren haben, und 
unter denen sie k» die Taufregister eingetragen sind, verdunkelt nicht selten die Jden- 
ticät der Personen; woraus nicht nur für die Familien selbst, sondern auch für den 
Nechtszustand im gemeinen Wesen, die nachtheiligstcn Folgen entstehen können und 
schon wirklich entstanden sind. Wir sind daher veranlaßt, Eltern und deren Stell 
vertreter auf diesen Mißbrauch mit der Warnung aufmerksam zu 
selben die daraus für sie oder andere entspringenden Nachtheile, 
beizumessen oder zu vertreten haben werden. 
Berlin, den 8ren Dezember 1819. 
sich lediglich selbst 
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Bei der am 22sten d. M- geschehenen Ziehung der Lotterie zur Ausspielung 
des von der Frau Majorin von Tuchsen, gebornen von Gontard, zu milden 
Zwecken bestimmten Brillant-Ringes, ist der Gewinn dieses Ringes auf die 
Nro. 38,792 gefallen. Solches wird hierdurch, dem publicirren Plane vom 
Zlstcn August d. I. zufolge, zur öffentlichen Kenntniß gebracht, und der Eigenthü 
mer des mit der vorgedachten Nummer bezeichneten Looses aufgefordert, dafür zu 
sorgen, daß solches baldigst bei uns prasenrirt werde, um den Präsentanten, nach 
erfolgrer Recognicion des Looses von Seilen der Frau Majorin von Tuchsen, 
den Ring ausanlworren zu können. Es wird hierbei zugleich in Erinnerung ge 
bracht, daß nach §.11. des vorgebuchten Plans, das Loos ungültig wird, der Ge 
winner seines Rechts verlustig geht, und die weitere Disposition über den Ring der 
betreffenden Behörde vorbehalten bleibt, wenn der Gewinn binnen Drei Monaten 
nach dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht abgefordert wird. 
Berlin, den 24sten Dezember 1819 
poli-
	        
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