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Volume No. 44, 29. Dezember 1819

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 4.1819 (Public Domain)

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Bekanntmachung. 
O» 
^Hn der von mir am 17ren Oktober a. erlassenen Bekanntmachung einer Minifterial- 
Verfügung wegen Ercheilung des Henrachs-Konsenses für vie Lehrer bei den gelehr 
ten Schulen, so wie für die Beamten des Konsistorki und de-z Medizinal «Kollegii, 
ist durch ein Versehen der Ausfertigung nur auf diejenige ,rubere Vorschrift ver« 
wiesen: 
wornach jedem sich verhcyrathen wollenden Beamten die Wahl zustehen 
soll, ob er seine Ehefrau bei der allgemeinen Wittwen-VerpsiegungS-An 
stalt einkaufen, oder aber durch einen auszustellenden Revers auf alle 
künftige seiner Wittwe zu verabreichende Pension verzichten wolle. 
Da indeß dtirch die spatere Verordnung vom J7fcn Juli IS 16. (istcs 
Stück der Gesetz »Sammlung vom Jahre 1816.) als Regel festgesetzt ist: 
daß ohne allen Unterschied der Falle jedem Civil-Beamten, welcher den 
Hcyrarhs «Konsens nachsucht, zur Pflicht gemacht werden soll, eine be 
stimmte Erklärung abzugeben, mit welcher Summe er seine künftige Gar« 
rin in die Wittwen-Kasse einkaufen wolle, und daß jedem Civil-Beam 
ten, welcher diese bestimmte Erklärung abzugeben unterlaßt, der Hey« 
rachs-Konsens verweigert werden soll; 
und diese Vorschrift durch die allerhöchste Deklaration vom 3ten September 1817. 
(18res Stück der Gesetz-Sammlung von 1817.) nur dahin modisicirr ist: 
daß den geringern Civil«Offizianten, die nicht über 250 Rrhlr. jährlicher 
Dienst-Einnahme haben, der Konsens zur Vecheprathung auch ohne Bei 
tritt zur Wittwen-Verpflegungs-Gesellschaft gegen Verzkchtleistung auf 
alle Pension für die etwa künftige Wittwe aus Staats-Fonds ertheilt, 
auch denjenigen Civil-Beamten, welche wegen eines Alters über 60 
)( 1 Jahre
	        
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