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Bekanntmachung.
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^Hn der von mir am 17ren Oktober a. erlassenen Bekanntmachung einer Minifterial-
Verfügung wegen Ercheilung des Henrachs-Konsenses für vie Lehrer bei den gelehr
ten Schulen, so wie für die Beamten des Konsistorki und de-z Medizinal «Kollegii,
ist durch ein Versehen der Ausfertigung nur auf diejenige ,rubere Vorschrift ver«
wiesen:
wornach jedem sich verhcyrathen wollenden Beamten die Wahl zustehen
soll, ob er seine Ehefrau bei der allgemeinen Wittwen-VerpsiegungS-An
stalt einkaufen, oder aber durch einen auszustellenden Revers auf alle
künftige seiner Wittwe zu verabreichende Pension verzichten wolle.
Da indeß dtirch die spatere Verordnung vom J7fcn Juli IS 16. (istcs
Stück der Gesetz »Sammlung vom Jahre 1816.) als Regel festgesetzt ist:
daß ohne allen Unterschied der Falle jedem Civil-Beamten, welcher den
Hcyrarhs «Konsens nachsucht, zur Pflicht gemacht werden soll, eine be
stimmte Erklärung abzugeben, mit welcher Summe er seine künftige Gar«
rin in die Wittwen-Kasse einkaufen wolle, und daß jedem Civil-Beam
ten, welcher diese bestimmte Erklärung abzugeben unterlaßt, der Hey«
rachs-Konsens verweigert werden soll;
und diese Vorschrift durch die allerhöchste Deklaration vom 3ten September 1817.
(18res Stück der Gesetz-Sammlung von 1817.) nur dahin modisicirr ist:
daß den geringern Civil«Offizianten, die nicht über 250 Rrhlr. jährlicher
Dienst-Einnahme haben, der Konsens zur Vecheprathung auch ohne Bei
tritt zur Wittwen-Verpflegungs-Gesellschaft gegen Verzkchtleistung auf
alle Pension für die etwa künftige Wittwe aus Staats-Fonds ertheilt,
auch denjenigen Civil-Beamten, welche wegen eines Alters über 60
)( 1 Jahre