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Volume No. 4, 3. Februar 1819

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 4.1819 (Public Domain)

No. \q. 
Anerkennt 
nisse über Pa- 
pier-Geschäf- 
te unterlie 
gen dem ge 
wöhnlichen 
Stempel. 
No. 18. 
Betreffend 
die Einbrtn* 
aullgdes aus 
ländischen 
Tabacks. 
No. IQ. 
Betreffend 
die Instruk 
tion vom' 
28stcn Mai 
Da Anerkenntnisse über Papiergeschäfte, die an hiesiger Börse abgeschlossen 
und von den betreffenden Partheien vollzogen werden, als würkliches Zeugniß über 
einen Kontrakt zwischen Käufer nnd Verkäufer von Papieren zu betrachten sind, und 
im Falle eines Rechtsstreites einen schriftlichen Beweis begründen, so ist von Seiten 
des Königlichen Hohen Finanz-Ministeriums mittelst Verfügung vom 8ten d. M. 
verordnet worden, I! . . . 5. J 
daß solche dem gewöhnlichen Stempel von 8 Gr. unterliegen, und die da^i 
erwa zu gebrauchende gedruckre oder gestochene Schemata nur auf gestempeltem 
Papiere gedruckt oder abgezogen werden siülen. 
Indem wir diese Bestimmung zur Kenntniß des daran ein Interesse habenden 
Publikums bringen, eröffnen wir demselben, daß die Befolgung um so mehr er 
wartet wird, da Geschäfte der Art, strenge genommen, als Kontrakte über be 
wegliche Gegenstände behandelt, und einen Werthstempei von 4 Gr. für sedes 100 
der Kaufsumme unterworfen werden könnten. Uebrigens bemerken wir noch, daß 
die von den vereideten 
echsel 
über 
und Fondsmäklern vermittelten Geschäfte, 
welche Schlußzetcel ertheilt werden, hierunter nicht zu verstehen sind, letztere viel- 
aehr nach wie vor stempelfrei bleihr». ; 
Berlin, den LZsten Januar i8iK 
Da nach dem Tarif vom 26sten May v. I. der ausländische Taback kn unge 
drehten Blättern und Stengeln nur dann gegen eine Verbrauchs-Steuer von 
8 Pfennigen für das Pfund eingebracht werden darf, wenn er für die Fabrikanten 
bestimmt ist; so erfordert es die Nothwendigkeit, daß diejenigen von ihnen, welche 
nichr auf den Grund der zu produzirenden Gewerbescheine, dergleichen Taback durch 
^ ^ ^ 
Dermiccelung von Kaufleuten, aus deren unversteUi-rten Packhofslager entnehmen, 
sondern für ihre eigne Rechnung unmittelbar aus der Fremde beziehen wollen, den, 
den Transport desselben besorgenden Schiffer oder Fuhrmann mit einem von ihnen 
auszustellenden und von der hiesigen General-Steuer Inspektion zu beglaubigenden 
Zeugniß versehen, wodurch bescheinigt wird, daß der darin, nach Art und Menge 
zu bezeichnende Taback für sie zur Fabrikation bestimmt sey; wornach sich also st- 
wohl die Interessenten als die betreffende Behörde zu achten haben. 
Berlin den Lasten Januar 18iH. 
Gin Anhang zur Instruktion vom a8sten Mai v. I., die Geschäftsverwalrung 
bei den Zollämtern betreffend, welchen das Königliche Finanz-Ministerium unterm 
i Lten d. M hat ergehen lassen, enthalt Vorschrifte 
i) Ueber das Verfahren bei Waaren versen dungen, welche beim 
Transport abwechselnd das In- und- Ausland berühren und 
zwcir bei 
a) Versendungen aus dem Jnlande durch das Ausland nach dem Zulande; 
aa) Gegenständen!, welche km freien Verkehr befangen sind;; 
b) Ge<
	        
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