No. \q.
Anerkennt
nisse über Pa-
pier-Geschäf-
te unterlie
gen dem ge
wöhnlichen
Stempel.
No. 18.
Betreffend
die Einbrtn*
aullgdes aus
ländischen
Tabacks.
No. IQ.
Betreffend
die Instruk
tion vom'
28stcn Mai
Da Anerkenntnisse über Papiergeschäfte, die an hiesiger Börse abgeschlossen
und von den betreffenden Partheien vollzogen werden, als würkliches Zeugniß über
einen Kontrakt zwischen Käufer nnd Verkäufer von Papieren zu betrachten sind, und
im Falle eines Rechtsstreites einen schriftlichen Beweis begründen, so ist von Seiten
des Königlichen Hohen Finanz-Ministeriums mittelst Verfügung vom 8ten d. M.
verordnet worden, I! . . . 5. J
daß solche dem gewöhnlichen Stempel von 8 Gr. unterliegen, und die da^i
erwa zu gebrauchende gedruckre oder gestochene Schemata nur auf gestempeltem
Papiere gedruckt oder abgezogen werden siülen.
Indem wir diese Bestimmung zur Kenntniß des daran ein Interesse habenden
Publikums bringen, eröffnen wir demselben, daß die Befolgung um so mehr er
wartet wird, da Geschäfte der Art, strenge genommen, als Kontrakte über be
wegliche Gegenstände behandelt, und einen Werthstempei von 4 Gr. für sedes 100
der Kaufsumme unterworfen werden könnten. Uebrigens bemerken wir noch, daß
die von den vereideten
echsel
über
und Fondsmäklern vermittelten Geschäfte,
welche Schlußzetcel ertheilt werden, hierunter nicht zu verstehen sind, letztere viel-
aehr nach wie vor stempelfrei bleihr». ;
Berlin, den LZsten Januar i8iK
Da nach dem Tarif vom 26sten May v. I. der ausländische Taback kn unge
drehten Blättern und Stengeln nur dann gegen eine Verbrauchs-Steuer von
8 Pfennigen für das Pfund eingebracht werden darf, wenn er für die Fabrikanten
bestimmt ist; so erfordert es die Nothwendigkeit, daß diejenigen von ihnen, welche
nichr auf den Grund der zu produzirenden Gewerbescheine, dergleichen Taback durch
^ ^ ^
Dermiccelung von Kaufleuten, aus deren unversteUi-rten Packhofslager entnehmen,
sondern für ihre eigne Rechnung unmittelbar aus der Fremde beziehen wollen, den,
den Transport desselben besorgenden Schiffer oder Fuhrmann mit einem von ihnen
auszustellenden und von der hiesigen General-Steuer Inspektion zu beglaubigenden
Zeugniß versehen, wodurch bescheinigt wird, daß der darin, nach Art und Menge
zu bezeichnende Taback für sie zur Fabrikation bestimmt sey; wornach sich also st-
wohl die Interessenten als die betreffende Behörde zu achten haben.
Berlin den Lasten Januar 18iH.
Gin Anhang zur Instruktion vom a8sten Mai v. I., die Geschäftsverwalrung
bei den Zollämtern betreffend, welchen das Königliche Finanz-Ministerium unterm
i Lten d. M hat ergehen lassen, enthalt Vorschrifte
i) Ueber das Verfahren bei Waaren versen dungen, welche beim
Transport abwechselnd das In- und- Ausland berühren und
zwcir bei
a) Versendungen aus dem Jnlande durch das Ausland nach dem Zulande;
aa) Gegenständen!, welche km freien Verkehr befangen sind;;
b) Ge<