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Volume No. 42, 15. Dezember 1819

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 4.1819 (Public Domain)

276 
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No, 26, 
t 
Durchschnitts preise 
No. 142. 
Gerreide - rr.- 
8ounrqepreLse 
im Monat ' 
November 
m c J. 
der verschiedenen Getrekdearten, des Rauhfutters, Biers und Branntweins 
in Berlin km Monat November 1819. 
Scheffel Weißen 
2 Thaler 4 Gr. 
Pf. 
. 2) - 
. Roggen • - , 
0 
1 - 
- 14 - 
- 3 
3) - 
— große Gerste # 
i 
i - 
- 11 - 
— 
4) - 
— kleine Gerste - 
i 
1 - 
- 41 - 
- 5 
. 5) für den Scheffel Hafer - - 
i - 
2 - 
- 11 
6)'- 
- das Schock Stroh , - 
i 
9 - 
- 11 - 
- 2 
7) - 
- den Zentner Heu - - 
* 
1 - 
- 10 - 
— 
Der Zentner Hopfen galt im Durchschnitt 
Die Tonne Weißbier t - 
- t Braun beer * * 
y % \ • V 
Das Quart doppelter Kornbranntwekn 
* * einfacher dito 
r , f ^ % J J ' | * » 
—Berlin, den- 7ten Dezember 1819... 
12 Thaler 10 Gr, 
5 — 8 — 
Pf- 
5 
5 Gr. 8^Pf.auch5Gr.14Pf. 
4 auch 3 Gr. 5^Pf. 
. Im. 
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• ? 
• • 
Bekanntmachungen des Königlichen Aammergerichts. 
Zur Vermeidung einer möglichen doppelten Vereknnahmung fiskalischer von 
den Uncergerichten erkannten Geldstrafen bei der betreffenden Regierungs-Haupt- 
Kasse, soll zufolge des an das Kammergericht unterm Isten [b. M. ergangenen 
Aescriprs des Königs.-Justiz-Ministern, der Königs. Regierung vierteljährlich eine 
allgemeine Nachweisung der in dem hiesigen Departement erkannten und eingegan 
genen Geldstrafen eingereicht werden. . tu 
Sämmtlichen Untergerichren der Provinz wird daher hierdurch aufgegeben, alle 
Vierteljahre eine Nachweisung der, bei denselben erkannten und eingegangenen, 
zur fiskalischen Kasse fließenden Geldstrafen, beim Kammergerichte einzureichen, 
Berlin, den 22sten November 1819, 
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No. 27. 
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Die sämmtlichen Untergerichte der Provinz erhalten hierdurch die Anweisung, 
nach denen in dem folgenden Hohen Ministerial-Rescript vom Isten November 
4819, wegen näherer Bestimmung der gegen beurlaubte Landwehrmänner zu erken 
nenden Strafen: 
Des Königs Majestät haben bei der Bestätigung mehrerer kriegsrechtlkchen Er 
kenntnisse gegen beurlaubte Landwehrmänner, wider welche vorher von den Civil- 
Gerichten erkannt worden, zu bemerken Gelegenheit gehabt, daß von letztgedach» 
ten Gerichten in ihren Aussprüchen oft mehrere Bestimmungen übergangen wor 
den
	        
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