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Volume No. 41, 8. Dezember 1819

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 4.1819 (Public Domain)

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No. 135. 
Betreffend 
-ieEiniösung 
rerIitteriins- 
Gcheine aus 
der Anleihe 
nach dem 
Edikt vom 
12. Februar 
<610 rc. 
No. 139. 
Betreffend 
die Umschrei 
bung mehren 
rer altcrLr 
Staarspa- 
Piere in 
Staats- 
Schuldschei-- 
rie. 
Nach bcti / zu seiner Zelt erlassenen öffeurlichen Bekanntmachungen, stnd drr 
Interims-Scheine aus der Anleihe der Million Thaler nach dem Edikt vom 
1.2ten Februar 1810. im Monat Dezember v. I. — die nach der Verordnung vom 
12ren Februar 186!-. für e-iugelieferces Silber rc. nusgestellten Münzscheine und 
.Münz-Interims-Scheine, im Monat Oktober v. I., — zur baaren Einlösung ge 
kommen, so wie die, über die in den Jahren 186^. rückständig gebliebenen Gehalter, 
damals Preußischer Beamten, ertheilten Gehalrs-Bons, bereits in den Zähren 
1814. bis 1816. successive baar realisirt worden sind. 
Um aber dieses Ablösungs-Geschäft zu einem gänzlichen und sichern Abschluß 
zu bringen, und allen künftigen weitern diesfälligen Ansprüchen vorzubeugen, wird 
auf den Grund der Königlichen Allerhöchsten Kabinets.Ordre vom 23sten Oktober 
d. I., zur nachträglichen Anmeldung und Einreichung der bis jetzt noch nicht zur 
Einlösung präsentkrten Papiere der vorgenannten Art, nemlich 
der Interims-Scheine aus der Anleihe vom 12ten Februar 1816., der Münz« 
Scheine und der Münz-Interims-Scheine, desgleichen der Gehalts-Bons, 
hiermit ein Präclusions,Termin bis zum letzten Februar 1820.., dergestalt festgesetzt, 
daß nach dessen Ablauf nicht nur ckeine weitere Anmeldungen mehr angenommen, 
sondern auch alle und jede Ansprüche aus den Papieren dieser Art an den Preußischen 
Staat, für erloschen erklärt werden sollen. 
Uebrigens wird, hinsichtlich des Verfahrens bei der Einreichung dieser Papiere 
und der Empfangnahme der Zahlung auf die ergangenen diesfälligen frühern Be 
kanntmachungen., und zwar wegen der Interims-Scheine aus der Anleihe vom 
12ml Februar isio., auf die Bekanntmachung vom 27sten Juni v. I., wegen der 
Münz-Scheine und Münz-Jnterlms-Scheine auf die Bekanntmachung vom 2üsten Ju 
ni v. I. und wegen der Gehalts-Bons auf die Verordnungen des Königs Finanz- 
Ministerii vom 5ten Mai 1814. und 27sten Januar 1816., Bezug genommen, nach 
selchen sich die Präsentanten zu achten haben._ 
Berlin, den löten November 1819. 
Ministerium des Schatzes rc. 
Abtheilung für die Sechandlung und das Staats-Schulden-Wesen. 
Obige Bekanntmachung wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Berlin, den AOsten November 1819. 
Auf den Gruttd der Königs. Allerhöchsten Kabinets Ordre vom Ilten d. M., 
wird hiermit bekannt gemacht, daß Ln Absicht der nachbemerkten, durch frühere 
Verordnungen und öffentliche Bekanntmachungen zur Umschreibung in Staats, 
Schuld-Scheine aufgerufenen verschiedenen Preußischen Staats-Papiere, als: 
1) der alten bis incl. 1316 ausgefertigten SeehandlungS-Obligationen, * 
2) der Südpreußischen Seehandlungs - Obligationen (Reconnoissancen) und 
Zins,Coupons, ! - 
(: ’ 3) der
	        
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