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Volume No. 41, 8. Dezember 1819

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 4.1819 (Public Domain)

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ren nach Maßgabe der Gegenstände, welche derselbe führt, kn dem ihm zu ertheilen- 
den Erlaubnißschein. Ein Zentner kst die geringste Menge, welche festgesetzt wer 
den kann, und diese ist nur bei den feinern Waaren zu bestimmen. 
§. 22. Als Bezeichnungs- und Erkennungsmkttel sind zulässig; 
1) besondere Stempel, 
2) besondere Siegel und Bleie, 
3) Merkmale, welche während der Fabrikation dergestalt angebracht worden, daß 
sie nicht nachgeholt werden können, 
4) Zurückbehaltung von Proben, 
5) Gemeinschaftliche Versiegelung mehrerer Stücke. 
Ausserdem wird es die Controlle sehr erleichtern, wenn die Fabrikanten Neben 
der amtlichen Bezeichnung, wo es chunlich ist, ihren Namenzug oder sonstige Sig 
natur einwirken, einnähen, einbeitzen oder aufprägen kaffen. 
§, 23, Es ist nicht erforderlich, daß die Fabrikanten die ganze Versendung der 
Bezeichnung unterwerfen, sondern es steht ganz in ihrer Wahl, welchen Theil der 
selben sie bezeichnen lassen wollen; von den bezeichnungsfähr'gen Stücken können aber 
rrur wirklich bezeichnete zurückkommen 
Merkmalen Zeichen 
h. 24. Es ist nicht erforderlich, daß zu den _ „ . 
Len, welche die Waaren als preußische Fabrikate kenntlich machen. E Es steht einem 
/eben einzelnen Fabrikanten frei, ein ihm gefälliges Zeichen zu wählen. Nachdem 
er solches bestimmt hat, ist die Zeichnung von ihm der betreffenden Regieruug zu 
übergeben, welche den Schnitt danach auf Kosten des Fabrik-Unternehmers bei dem 
Finanz 
Fällen kann dem Fabrik 
-er Stempel zur Bezeichnung seiner Fabrikate, jedoch nur so lange, als derselbe sich 
nicht entfernt, überlassen werden, wenn er sich durch 
Lrauch zu haften. 
Verpflichtungsschein anheischig 
Miß- 
tz. 26. Diejenigen Waaren, welche einen Stempel deutlich 
beschädigt 
, sind durch einen Stempel zu bezeichnen. 
Waaren kst durch Sterns 
Zaare selbst durch eine Schnur rn Verbindung gefetzten 
machen. - 
tz. 28. Waaren, welche solche Bezeichnungen nicht 
/ 
sind dadurch 
kenntlich zu machen, 
daß entweder Proben zurückbehalten werden, 
oder daß sie schon in der Fabrikation mit ekr 
chen versehen werden, 
bestimmt zu wählenden Zek 
Pasteten 
Packenweise kn einer beliebigen Größe, welche der Versender 
t 
sicher versiegelt 
§
	        
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