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Volume No. 31, 15. September 1819

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 4.1819 (Public Domain)

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einen Erlaubnißschekn, in weichem ausgedrückt wird, für weiche Waaren-Artikel 
derselbe geicen soll, und dem ein Exemplar dieses Regulativs beigefügt wird. Ein 
solcher Erlaubnißschcin ist auf'zwei Jahre gültig, und wird nach deren Ablauf, ge» 
gen einen neuen ausgewechselt- Der Inhaber, »velcher, wie sich von selbst versteht, 
von einem solchen Erlaubnißschekn nur allein für sich Gebrauch machen darf, 
legitimirt sich bei den betreffenden Adferrignngs-Aemtern, als zu solchen Versen 
dungen berechtigt, um die Abfertigungen darauf zu empfangen. Do» den gedachten 
Aemcern wird eine jede Abfertigung mit genauer Angabe der Waaren-Menge, wel 
che ausgeführt und wieder zurückgebracht wird, auf dem Erlaubnißschein verzeich 
net, so daß dieser zu jeder Zeit nachweiset, in welchem Umfange von der Erlaubniß 
Gebrauch -gemacht worden ist' 
senders 
f 6 Die Abfertigungen zum Ausgange geschehen, nach 
Hauptstcueramte im Innern 
Wahl 
oder bei demjenigen Gränz -Zollamre, welches auf 
reiche die Fabrik-Anstalt liegt, 
der Straße nach dem betreffenden Meßorte gelegen ich. 
h. 7. Im erster» Falle wird, mit Bezugnahme auf den Erlaubniß - Schein, 
eine Anmeldung, nach dem beiliegenden Muster C. abgegeben, mir welcher, nach 
Anleitung eben dieses Musters verfahren wird-, 
§. 8. Bei dem Eintreffen km Haupt-Zollamte werden die Waaren, mit jener 
Anmeldung, zum Nachsehen gestellt. Wenn der Verschluß der Kolli unbezweifelt 
richrig, und wenn sonst kein Anlaß zu einer genauen Durchsicht vorhanden ist, be 
gnügt sich das Amt mit einer äußeren Nachsehung; gegenseitig tritt Eröffnung der 
Kolli und die genaue Durchsicht ihres Inhalts auf den Grund des Verzeichnisses ein. 
§. 9. Nach vollzogener Durchsicht, werden die Waaren verbleiet, über die 
Gränze gelassen, dieAtuueldung mit dem versiegelten Verzeichniß wird zurückbehalten. 
§. 10. In dem andern Falle, wenn die erste Anmeldung im Haupt-Zollamte 
abgegeben wird, vereinigen sich bei demselben, nach obiger Anleitung, die Verrich 
tungen des Haupt.Steueramtes mit denen des Haupt-Zollamtes. 
h. 11. Bei dem Abgänge der Waaren, muß angegeben werden, ob der unver 
kauft zurückkommende Theil 
s) über dasselbe Haupt-Zollamt 
fe) über ein anderes und welches Haupt-Zollamt wieder eingebracht werden soll. 
$. 12. Im ersteren Falle behält das Amt die Anmeldung mit dem Verzeich 
nisse an sich, in dem andern Falle Übersender es diese Stücke, mit der nächsten Post, 
dem zum Wiedereingange gewählten Haupt-Zollamts.. 
§. 13. Diese Angabe kann zwar berichtigr und abgeändert werden, jedoch muß 
dies so zeitig geschehen, daß die Anmeldung mit dem Verzeichnlß, dem gewählten 
Eingangsamte der Gestalt zugesendet, oder von demselben wieder eingezogen werden 
kann, daß solche beim Eintreffen der Güter vorhanden sind. Sonst müssen diese so 
lange in Verwahrsam des Amts bleiben, bis jene Stücke 
demselben 
sind 
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