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Volume No. 41, 8. Dezember 1819

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 4.1819 (Public Domain)

261 
Uints-Blatt 
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der 
Königlichen Regierung zu Berlin. 
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Berlin, den 8. Dezember 1819. 
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Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen 
Regierung zu Berlin. 
:$ preußische Fabrikwesen liefert bereits, in seinem jetzigen Zustande, die mei» 
ften und darunter viele der gesuchtesten Fabrikate in einem solchen Umfange, von 
solcher Güce und Mannichfalrigkeit, und zu so mäßigen Preisen, daß in Ansehung 
dieser, bei der Zurückbringung von fremden Meßplatzen in's Land, unter gewöhnli 
chen Handels-Verhältnißen, keine Vertauschung mit ausländischen befürchtet wer 
den darf. Dagegen sind einige andere Fabrikzweige, zur Zeit, noch nicht, zu dem« 
selben Grade der Ausbreitung und Vollkommenheit gediehen. Zwischen beiden Klas. 
sen muß daher ein Unterschied in der Controlle^ Statt finden, wenn jemand die 
Waaren der einen oder der andern Art, in Gemäßheit $. 62. ± der Zollordnung vom 
26ren Mai v. I. von ausländischen Messen steuerfrei zurückbringen will. Es wer. 
den deshalb folgende Bestimmungen gegeben: 
1. Diejenigen Waaren, bei welchen für jetzt eine genauere Aufsicht erfor 
derlich ist, sind in dem beiliegenden Derzeichniß A. und diejenigen, bei welchen eine 
leichtere Controlle Statt finden kann, in dem Verzeichniß L. enthalten. 
§. 2. Gegenstände der Verzehrung, als: Zucker, Taback u. s. w. können nicht 
steuerfrei als inländische Fabrikate zurückgeführt werden. 
§. 3. Die folgenden Bestimmungen sind als Regel zu betrachten; da jedoch bei 
der Vielartigkeic der vorkommenden Gegenstände, Ausnahmen nöthig werden kön. 
nen, so werden diese, in dazu geeigneten Fällen besonders bestimmt werden. 
$. 4. Zu Versendungen der Waaren erster Klasse, kann nur denjenigen Fabrk, 
kanten, welche mit den in ihren Anstalten selbst gefertigten Waaren allein einen 
Verkehr treiben, von den Regierungen das Recht steuerfreier Zurückbringung ver. 
stattet werden. 
$. 5, Die Personen, welche davon Gebrauch machen wollen, melden sich bei 
der Regierung, in deren Bezirk ihre Fabrik-Anstalt liegt, und erhalten^darüber 
; 1 )( 1 einen 
No. 137.' 
Regulativ, 
die Behand 
lung der von 
fremden Mes 
sen zurück 
kommenden 
Manufaktur« 
und Fabvik- 
Äaaren be 
treffend. 
VersendM* 
gen der Waa 
ren erster 
Klasse.
	        
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