Von dem Kbnlgl. Justizministerium ist, ln Ernverständniß mir dem Königs,
i'nanzniinisten'um, bei der gegenwärtig verluderten Steuerverfassung, die Gerichts
barkeit den Unrcrg-erichlen delegier worden:
a) über die Grenzaufseher, ' ' ■
fc) über die Neben-Zöllner und Orts- Steuer-Erheber, welche Zeitweise zur Ge-
. falle-Erhebung gegen Prozente bestellt worden, und endlich
er) über die Diener, Plombeurs und GewichrseHer,
Emen eximkrten Gerichtsstand, wie solcher sonst der Verfass:ing nach bcsichr,
behaltet, daher:
t) die Ober,Zoll - und Ober-Steuer-Inspektoren,
2) die Haupt-Zoll- und Haupt-Steuer-Amts-Rendanten,
3) die Haupt-Zoll- und Haupt-Steuer-Amts - ConüolleurS,
4) die Ober-Zoll- und Ober-Steuer, Controlleurs (Inspektoren),
p) die bei dm Haupt-Zoll- und Haupt-Steuer-Aemrern bestellten Assistenten,
Revisoren, Kassirer, PackHofs-Verwalter und Buchhalter, und die Zoll- und
Steuer-Einnehmer, Controlleurs oder Assistemen der Neben - oder Unter-
Aemter, i '
welches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird,
den lcm November IS 19.
Bekanntmachung des Königlichen
Sämmtlich
gebracht
Königlichen
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und zwar
Civil
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a) die Special
b) die General-Tabelle, und
c) die Listen der aus den Gefängnissen mkwichmen Verbrecher,'
phne weitere desfalsige Erinnerungsbefehle, eingereicht werden müssen,'
Es werden die Gerichte hierbei von neuem darauf aufmerksam gemacht:
1) daß aus der vorjährigen Tabelle die Zahl der gebliebenen Prozesse richtig
übertragen, und
2) die Rubrik über die Anzahl der Decerneiidorum ebenfalls gehörig ausge
füllt werde.
Die Parrimonial, Gerichte werdm aber noch besonders angewiesen, beim Rubrv
der Tabellen das Hauptgut voran, und bei der Unterzeichnung ihrer Berichte haupt
sächlich den Namen des Gerichts und nicht, wie es haustg geschieht, blos den Na»
Gerichtsherrn
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tnnerungsbefehl
Ordnungsstrafe
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Berlin, den 8te« November 1819,
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No. 132.
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