Path:
Volume No. 38, 17. November 1819

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 4.1819 (Public Domain)

• » ' 
sollet, die Reparaturen an Schlosser, und Schmiede, Arbeit in den Ka, 
vallene-Ställen 
1^) in der Fstdstraßr, 
2-) in der Husarenstraße, 
3) an der Lindenstraßen- utib 
4) in der Frievrichsstraße am 
5) in der Wilhelmsstraße, 
en -Erk«, 
Platz ßelle alliaa^e, 
6) auf der Dororheenstadr auf der sogenannten Wirft, 
7) ebendaselbst kn der Charlottenstraße, . - 
8) der Garde-Artillerie am Oraoienbuxger Thor^ 
9) in der Lindenstraße Nr. 4., 
M) in der kleine» Jag rstraße,. 
auf den Zeitraum vom isten Januar bis ult. Dezember k. I. dem Mindestfordern- 
den überlassen werden. Zur Annahme der Forderungen ist ein Termin auf den 
26sten November d. I. Vormittags um 11 Uhr 
im Regierungs.Gebäude anberaumt, zu welchem diejenigen, welche die Arbeit zu 
übernehmen gesonnen seyn möchten, hierdurch eingeladen werde». Die Bedingun, 
gen, unter denen die gedachten Arbeiten dem Mindestfordernden überlassen werden 
sollen, können täglich kn unserem Garnison-Derwalrungs, Bureau eingesehen 
werden. Berlin- den Seen November 1819. 
' Bekanntmachungen des RiönigUchen 2vammergerichts. 
Sämmtlichen Untergerichren im Departement des KammergerkchtS wird 
bekannt gemacht: daß die in den Amtsblättern abgedruckte Verordnung vom 
2ststen v. M.wegen des bei Berichtigung des Bcsißtittls zu führenden Nach, 
weises, daß der Käufer seiner Mikitair, Verbindlichkeit genügt habe, nach einer 
Vereinigung des Königlichen Justiz-Ministerii mit dem Königlichen Ministerio 
des Innern < Departement des Herrn Staats-Mi 
hiermit zurück genommen wird 
usters von H u m b o l d. L> 
Berlin, den 25stcn Oktober 1819. 
Sämmtlichen Unrergerichcen im Departement des KammergerkchtS, deren 
Salarien - Kassen, Rechnmrgen zur Revision der Königlichen Ober-Rechnungs- 
kammer gelangen, wird in Folge des Ministerial-Befehls vom 13tcn d. M. be. 
kannt gemacht: daß jeder Rendant, gleich, nachdem er den Etat zu seiner Rech, 
nungssühtunq für das folgende Jahr erhalten, und sein Manual danach eingt, 
richtet har, eine Abschrift dieses Etats und insofern derselbe mir Bezug auf eiw 
besonderes Protokoll vollzogen worden, auch eine Abschrift dieses Protokolls an, 
fertigen, und diese Abschriften an die ihm vorgesetzte Verwalcungs-Behörde, von 
welcher er den Ccar erhalten, einsenden müsse. Lchte-re wird solche beglaubigen 
und sie sodann an die Ober, Rechnungokammsr befördern; wogegen eö demnächst 
bei Einftndunq der Rechnung des Etats nicht weiter bedarf. 
Berlin, den 28sten Oktober 1819. 
No. 128. 
Reparaturen 
an Schlosser 
und Schmie« 
deurt»«itLN. 
No. 18. 
No. 19, 
polt-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.