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Volume No. 3, 27. Januar 1819

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 4.1819 (Public Domain)

Jedoch sann keine Mannsperson auf ihren eigenen Todesfall mehr, als einer 
Frauensperson, so lange selbige am Leben ist, eine Pension versichern lassen. 
- Dom Bcitrirc gänzlich ausgeschlossen sind. 
Männer über 60 Jahre, active Militair Personen, und solche, welche Seereisen 
als ihr gewöhnliches Geschäft unternehmen, NLanuer, die das vorschriftsmäßige Ge- 
sundheics » Artest nicht beschaffen können, Männer von 45 bis incl. 49 Jahren, 
wenn sie über 29, von 5o bis incl. 64 Jahren, wenn sie über 24, von 55 bis incl. 
5g Jahren, wenn sie über rg, von 60 Jahren, wenn sie über 14. Jahr älcer sind, 
als ihre Frauen, .Töchter rc. rc. 
In allen Fallen, wo eS' auf das Alter der Aufzunehmenden ankömmt, werden 
einzelne Monate unter 6 nicht gerechnet, vollendete 6 Monate aber und darüber für 
ein ganzes Jahr gezahlt. Wer z. B. 29 Jahr 5 Mona re und resp. 29 oder 3o Tage 
alt ist, wird für"29 Jahr alt, wer 29 Jahr und volle 6 Monate oder darüber, für 
3o Jahr alt gehalten, wobei der Berechnungstermin stets resp. der iste April oder 
rste Oktober ist. 
Die zu versichernde jährliche Pension kann 22, 5c>, 78, r00 Rchlr. und so 
mit 25 Rlhlr. steigend, bis 5oo Rthlr. in Friedrichsd'or betragen; in einzelnen 
Fällen ist es auch nachgelassen, Pensionen von i2Rthlr. 12 Gr. in Golde zu versichern. 
Wer nun der Anstalt mir der einen oder andern PensionS-Summe beizucreten 
wünscht, har Behufs seiner Qualisication 
3) seinen eigenen Taujschein, 
b) den Taufschein seiner Frau, 
c) seinen Copularions-Schein, 
• d) ein Attest über feinen Gefundhekts Zustand, 
1 e) eine Bescheinigung der Obrigkeit seines Wohnorts, daß er nicht im wirklichem 
Militairdkenstr stehe, auch gewöhnlich nicht zur See fahret 
beizubringen; die letztere jedoch nur dann, in so fern solches nach seinen übrigen 
bürgerlichen Verhältnissen nicht als notorisch angenommen werden kann. 
Die Scheine a, b und c müssen ohne Ausnahme, wenn sie nicht in Berlin 
ausgestellt sind, mit einem Atteste des Orts, 
„das der Prediger des Orrs solche wirklich ausgestellt 
versehen, auch müssen die die Geburt oder Copulation 
Zahlen 
Buchstaben ausgeschrieben seyn oder doch ohne die mindeste Rasur dastehen. 
• Sollte es iw besondern Fällen nicht möglich seyn , das eine oder das andere vvn 
diesen drei Arresten zu erhalten, und diese Unmöglichkeit bescheinigt, wenigstens 
wahrscheinlich gemacht werden, so ist das Alter durch gültige Arreste von der Zeit 
der Cousirmation, durch glaubwürdige Bescheinigungen der Eltern, Taufzeuqen, 
durch gerichtliche Dormundschafrs-Bestellungen, worin das Alter des Recipiendi 
angeführt wird, durch Dokumente, so geraume 
sich meldet, in Druck ergangen, oder sonst duich andere, in der Regel durch den 
Zeit- 
Mittel 
muß vorzüglich von Eltern, Vormündern, Path 
Verwandten und solchen Personen, welche über die Zeit 
Zeugniß ablegen können, abgeleistet werden. 
Mu ß
	        
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