Jedoch sann keine Mannsperson auf ihren eigenen Todesfall mehr, als einer
Frauensperson, so lange selbige am Leben ist, eine Pension versichern lassen.
- Dom Bcitrirc gänzlich ausgeschlossen sind.
Männer über 60 Jahre, active Militair Personen, und solche, welche Seereisen
als ihr gewöhnliches Geschäft unternehmen, NLanuer, die das vorschriftsmäßige Ge-
sundheics » Artest nicht beschaffen können, Männer von 45 bis incl. 49 Jahren,
wenn sie über 29, von 5o bis incl. 64 Jahren, wenn sie über 24, von 55 bis incl.
5g Jahren, wenn sie über rg, von 60 Jahren, wenn sie über 14. Jahr älcer sind,
als ihre Frauen, .Töchter rc. rc.
In allen Fallen, wo eS' auf das Alter der Aufzunehmenden ankömmt, werden
einzelne Monate unter 6 nicht gerechnet, vollendete 6 Monate aber und darüber für
ein ganzes Jahr gezahlt. Wer z. B. 29 Jahr 5 Mona re und resp. 29 oder 3o Tage
alt ist, wird für"29 Jahr alt, wer 29 Jahr und volle 6 Monate oder darüber, für
3o Jahr alt gehalten, wobei der Berechnungstermin stets resp. der iste April oder
rste Oktober ist.
Die zu versichernde jährliche Pension kann 22, 5c>, 78, r00 Rchlr. und so
mit 25 Rlhlr. steigend, bis 5oo Rthlr. in Friedrichsd'or betragen; in einzelnen
Fällen ist es auch nachgelassen, Pensionen von i2Rthlr. 12 Gr. in Golde zu versichern.
Wer nun der Anstalt mir der einen oder andern PensionS-Summe beizucreten
wünscht, har Behufs seiner Qualisication
3) seinen eigenen Taujschein,
b) den Taufschein seiner Frau,
c) seinen Copularions-Schein,
• d) ein Attest über feinen Gefundhekts Zustand,
1 e) eine Bescheinigung der Obrigkeit seines Wohnorts, daß er nicht im wirklichem
Militairdkenstr stehe, auch gewöhnlich nicht zur See fahret
beizubringen; die letztere jedoch nur dann, in so fern solches nach seinen übrigen
bürgerlichen Verhältnissen nicht als notorisch angenommen werden kann.
Die Scheine a, b und c müssen ohne Ausnahme, wenn sie nicht in Berlin
ausgestellt sind, mit einem Atteste des Orts,
„das der Prediger des Orrs solche wirklich ausgestellt
versehen, auch müssen die die Geburt oder Copulation
Zahlen
Buchstaben ausgeschrieben seyn oder doch ohne die mindeste Rasur dastehen.
• Sollte es iw besondern Fällen nicht möglich seyn , das eine oder das andere vvn
diesen drei Arresten zu erhalten, und diese Unmöglichkeit bescheinigt, wenigstens
wahrscheinlich gemacht werden, so ist das Alter durch gültige Arreste von der Zeit
der Cousirmation, durch glaubwürdige Bescheinigungen der Eltern, Taufzeuqen,
durch gerichtliche Dormundschafrs-Bestellungen, worin das Alter des Recipiendi
angeführt wird, durch Dokumente, so geraume
sich meldet, in Druck ergangen, oder sonst duich andere, in der Regel durch den
Zeit-
Mittel
muß vorzüglich von Eltern, Vormündern, Path
Verwandten und solchen Personen, welche über die Zeit
Zeugniß ablegen können, abgeleistet werden.
Mu ß